Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 7. Juni 2019
BEK 2018 177
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (fahrlässige schwere Körperverletzung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 19. Oktober 2018, SUI 2016 2353);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 28. April 2016 fuhr der Beschuldigte den Sattelschlepper mit Kennzeichen SZ xx samt Anhänger mit dem Kennzeichen NW yy aus der J.________strasse über die K.________strasse auf das Betriebsareal der F.________ AG. Die auf der K.________strasse auf dem Rennrad talwärtsfahrende vortrittsberechtigte Privatklägerin kollidierte mit dem Sattelschlepper und verletzte sich schwer. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 5. November 2018 beantragte die Privatklägerin, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung weiterzuführen und den Beschuldigten anzuklagen. Der Beschuldigte beantwortete die Beschwerde am 16. November 2018 und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft nahm am 30. November 2018 Stellung und verlangt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7).
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatbestand erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, weil das eingeholte unfallanalytische Gutachten anhand der Akten nicht zweifelsfrei eruieren könne, ob die Kollision für den Lenker des Sattelschleppers vermeidbar gewesen wäre. Im Beschwerdeverfahren machte sie zudem geltend, der Beschuldigte hätte seine Aufmerksamkeit nicht nur ausschliesslich auf vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer richten können, sondern auch das Betriebsareal im Auge behalten und nach links schauen müssen. Erst zwischen den Rekonstruktionspunkten 4 und 5 hätte er durch die Scheibe der Beifahrertüre die Radfahrer erkennen können.
a) Die Unfallfahrt des Sattelschleppers wurde im unfallanalytischen Gutachten anhand der fünf durch die Kantonspolizei mit dem Beschuldigten definierten und fotografierten Positionen rekonstruiert (U-act. 8.1.10). Beim Rekonstruktionspunkt 2 befand sich die Privatklägerin ca. 93 m bzw. 9.5 s und beim Punkt 5 noch ca. 18 m bzw. 2.9 s vor der Kollision (U-act. 11.3.01 Beilage 7 ff.). Während rund 9 Sekunden war dem Beschuldigten mithin bis zur Kollision nicht nur die Privatklägerin, sondern auch deren Kollege (vgl. ebd. S. 9), welcher rechtzeitig anhalten konnte, geometrisch/theoretisch sichtbar (ebd. S. 4 und 8). Daran ändert nichts, dass die Sicht aus der Sattelschlepperkabine aufgrund der Spiegelgrösse und -einrichtung aus der unveränderten Fahrerposition verwehrt bzw. mehr oder weniger eingeschränkt war (ebd. S. 8 f.; vgl. auch U-act. 8.1.10 S. 6 ff.). Zutreffend macht die Beschwerdeführerin nämlich geltend, dass der Fahrer die in der Bauart und Ausstattung eines Fahrzeugs liegenden sichthindernden Faktoren zu berücksichtigen hat. In welcher Art und Weise dies vorliegend geschehen sein soll, führt die Staatsanwaltschaft nicht aus, obwohl die Gutachter bemerkten, aufgrund der Akten nicht sagen zu können, bei welcher genauen Sattelschlepperposition der direkte Blick auf die Radfahrer durch die Seitenscheibe auf der Beifahrerseite erstmals möglich gewesen wäre, was von der Augenposition des Lenkers usw. abhänge (U-act. 11.3.01 S. 12). Ausdrücklich führen die Sachverständigen aus, anhand der Akten könne nicht gesagt werden, bei welcher genauen Sattelschlepperposition die Sicht auf die Radfahrer durch die Seitenscheibe erstmals möglich gewesen sei (ebd. S. 9). Es kann entgegen der Staatsanwaltschaft daher vorläufig nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte schon früher als erst ab dem Rekonstruktionspunkt 4 durch die Scheibe der Beifahrertüre die Radfahrer hätte erkennen können bzw. müssen.
b) Praktisch muss zwar die Staatsanwaltschaft beweismässig nicht jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (vgl. BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 mit Hinweisen). Sie darf aber bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs nicht verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (vgl. BEK 2018 96 und 98 vom 3. Dezember 2018 E. 3). Befand sich die Beschwerdeführerin theoretisch während gegen 9 Sekunden im Sichtfeld des Beschuldigten (vgl. oben lit. a) kann deren Erkennbarkeit nicht ohne Weiteres als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden. Dann ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen in dieser Phase des Abbiegemanövers der Beschuldigte ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könnte, rechtlicher Natur (ebenso auch Gutachten
U-act. 11.03.1 S. 11 und 13). Insofern dürfte die Staatsanwaltschaft selbst bei unklarer Beweislage dem Entscheid des Strafrichters nicht vorgreifen und einen „gerichtsverwertbaren“ Tatverlauf ausschliessen. Deshalb ist die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben.
c) Soweit die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren ausführt, von der Vortrittsberechtigten dürfe erwartet werden, dass sie dem Beschuldigten die Einfahrt oder die Überquerung der Strasse nicht verunmögliche oder über Gebühr erschwere, sondern wenn nötig die Fahrt verlangsame oder sogar anhalte, waren solche Erwägungen nicht Thema der angefochtenen Verfügung. Sie sind daher hier in Bezug auf die Strafbarkeit des Beschuldigten, welche die Staatsanwaltschaft einzig mit der Begründung ausschloss, es fehle der Nachweis, dass er den Unfall und die Verletzungen der Beschwerdeführerin hätte vermeiden können, nicht weiter zu behandeln.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Weitere Anweisungen an die Staatsanwaltschaft sind vorläufig nicht erforderlich. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und ist die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 und Art. 436 Abs. 3 StPO; §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA);-
beschlossen**:**
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates und die geleistete Sicherheit in dieser Höhe wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
12. Juni 2019 kau