Criminal appeal inadmissible for insufficient reasoning

BEK 2018 175Übriges Gericht17.12.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court declared inadmissible the accused’s appeal against the prosecutor’s discontinuance of a property-damage case. It held that the appeal did not comply with the duty to give reasons because it failed to engage with the independent grounds of the prosecutorial decision and did not explain why compensation should nevertheless be granted. The court had previously granted an opportunity to rectify the appeal within the remaining deadline, but the appellant did not do so. The appellant was ordered to pay reduced costs of CHF 200.

Omnilex-Regeste

Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO; Begründungsanforderungen der Beschwerde/Appeal gegen eine Einstellungsverfügung. Die Rechtsmittelschrift muss sich mit sämtlichen selbständigen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und klar bezeichnen, inwiefern ein anderer Entscheid beantragt wird und auf welche Beweismittel sich dies stützt. Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen oder bleibt das Begehren unklar, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; eine nachträgliche Verbesserung innert laufender Frist bleibt ungenutzt, kann dies den Nichteintretensentscheid bestätigen (vgl. Erwägungen). Kostenfolgen richten sich nach Art. 428 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 17. Dezember 2018

BEK 2018 175

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, **2.**C.________, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, **3.**D.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Einstellung Strafverfahren (Sachbeschädigung)

(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 30. Oktober 2018, SUI 2018 1448);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in der Strafsache gegen A.________ betreffend Sachbeschädigung am 30. Oktober 2018 verfügte, das Strafverfahren werde eingestellt (vgl. angef. Verfügung);

  • dass der Beschwerdeführer sich mit Beschwerde vom 5. November 2018 gegen diese Verfügung wendet und unter anderem geltend macht, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien nicht korrekt und würden nicht die polizeiliche Einvernahme wiederspiegeln, zudem werde er von seiner Frau und der Justiz immer wieder grundlos polizeilich verfolgt, ohne entschädigt zu werden (KG-act. 1);

  • dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist und laut Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385 StPO);

  • dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einstellte, weshalb er gegen die Einstellung resp. deren Begründung nicht beschwert ist und der Beschwerdeführer abgesehen davon in seiner Beschwerde nicht konkret aufzeigt, welche Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht korrekt sein sollen und er ebenso wenig darlegt, weshalb seine Aufwendungen nicht geringfügig gewesen sein sollen oder weshalb er besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt worden sein soll (s. E. 6 der angef. Verfügung), er mit anderen Worten nicht darlegt, weshalb er entgegen der Einstellungsverfügung entschädigt werden soll;

  • dass sich der Beschwerdeführer zusammengefasst mit den Erwägungen der Vor­instanz nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt;

  • dass dem Beschwerdeführer deshalb mit Verfügung vom 6. November 2018 Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde innert noch laufender Rechtsmittelfrist gewährt wurde (KG-act. 2), von welcher Möglichkeit der Beschwerdeführer bis dato jedoch keinen Gebrauch machte;

  • dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss (reduziert) kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

  • dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten von Fr. 200.00 auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R), die D.________ AG (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

18. Dezember 2018 kau

Schlagwörter

inadmissibilityinsufficient reasoningcriminal appealdiscontinuancecostsproperty damage

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the discontinuance decision was sufficiently reasoned to be admissible

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the independent grounds of the lower decision in a legally sufficient way and therefore did not meet the requirements for a properly reasoned appeal.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 396(1) and 385(1) StPO, an appeal must be filed in writing, within the deadline, and must state why a different decision is sought and on what evidence; the appeal must address all independent reasons of the lower decision. The appellant remained too general and did not explain why he was entitled to compensation despite the dismissal.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs for the inadmissible appeal

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the reduced costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 428 StPO.

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