Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 1. April 2019
BEK 2018 174
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Fristwiederherstellung zur Einsprache
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 22. Oktober 2018, SUM 2017 2111);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2017 wurde A.________ (Beschuldigte) des Missachtens eines gerichtlichen Verbotes (Parkverbot) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 50.00 bestraft (U-act. 6). Dagegen erhob die Beschuldigte am 19. Dezember 2017 (Datum Postaufgabe) Einsprache (U-act. 8). Die Staatsanwaltschaft teilte der Beschuldigten am 5. Januar 2018 mit, dass sie die Einsprache als verspätet erachte (U-act. 10). Mit Schreiben 12. Januar 2018 hielt die Beschuldigte an der Einsprache fest und begründete die verpasste Frist mit ihrer „Lebenssituation“. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl am 25. Januar 2018 an den Einzelrichter am Bezirksgericht March (U-act. 13). Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 trat der Einzelrichter auf die Einsprache nicht ein (U-act. 14). Eine von der Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht mit Beschluss BEK 2018 32 vom 11. Juli 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück zwecks vorgängiger Behandlung der als Wiederherstellungsgesuch zu verstehenden Eingabe der Beschuldigten vom 12. Januar 2018 durch die Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch ab (Dispositivziffer 1) und auferlegte die Kosten von Fr. 200.00 der Beschuldigten (Dispositivziffer 3).
Dagegen erhob die Beschuldigte am 3. November 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben sowie die Einsprachefrist wiederherzustellen und ihr sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 6. November 2018 forderte die Verfahrensleitung die Beschuldigte zu Auskünften in Zusammenhang mit der Einsprache auf (KG-act. 2). Mit Verfügung desselben Datums wurde der Beschuldigten ausserdem Frist zur Einreichung des Formulars „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ und der letzten Steuererklärung sowie der letzten Veranlagungsverfügung angesetzt (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 15. November 2018 auf Vernehmlassung (KG-act. 4). Mit Eingabe vom 20. November 2018 äusserte sich die Beschuldigte zu den mit Verfügung vom 6. November 2018 (KG-act. 2) gestellten Fragen und reichte das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ ein (KG-act. 5, 5.1-5.3).
2. a) Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; sie hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Entstehungsgeschichte der Norm ist davon auszugehen, dass jedes Verschulden, auch leichte Fahrlässigkeit, die Wiederherstellung der Frist ausschliesst. Eine Wiederherstellung ist nur zulässig, wenn den Gesuchsteller – und die Personen, für deren Verhalten er einzustehen hat – kein Verschulden trifft (BSK StPO I-Riedo, 2. A., N 33 zu Art. 94 StPO; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., N 2 zu Art. 94 StPO). Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (BGer, Urteile 6B_728/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2 und 6B_248/2018 vom 23. April 2018 E. 3).
b) Die Beschuldigte macht geltend, ihre Lebenssituation habe ihr ein rechtzeitiges Handeln verunmöglicht. Sie sei geschieden, Mutter zweier Kinder (Lehre und 6. Primarklasse, vgl. KG-act. 5/1), welche bei ihr leben würden, und arbeite zu 80-90 % als Putzfrau. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Einsprache unbegründet erhoben werden könne. Mangels Kenntnis der hiesigen Gesetze und der deutschen Schriftsprache habe sie sich die Situation von einem Dritten erklären lassen müssen. Einen Rechtsanwalt zu beauftragen sei ihr mangels finanzieller Mittel nicht möglich gewesen, weshalb sie jemanden habe finden müssen, der „nichts koste“, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe (KG-act. 1). Auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung gab die Beschuldigte ergänzend an, sie habe sich am 13. Dezember 2017, bei C.________ erkundigt, welcher die Einsprache „umgehend vorgekehrt“ habe. Bezüglich ihrer Sprachkenntnisse gab die Beschuldigte an, ihre Muttersprache sei spanisch und sie spreche den hiesigen Dialekt, jedoch kein Hochdeutsch. Insbesondere bereite ihr das Schreiben der deutschen Sprache grosse Mühe, so sei sie nicht in der Lage zusammenhängende Sätze schriftlich zu formulieren (KG-act. 5).
c) Den Akten ist zu entnehmen, dass der Strafbefehl der Beschuldigten am 5. Dezember 2017 zugestellt wurde (U-act. 6 und 7). Die zehntägige Einsprachefrist begann am darauffolgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endigte am Freitag, 15. Dezember 2017. Die vom 14. Dezember 2017 datierende Einsprache wurde am 18. Dezember 2017 der Post übergeben
(U-act. 8 und 9), somit drei Tage nach Ablauf der Frist. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten war die Frist am 13. Dezember 2017, also jenem Tag, als sie sich an C.________ wandte, noch nicht abgelaufen. Es ist aufgrund der Datierung der Einsprache und der Aussage der Beschuldigten, wonach C.________ die Einsprache „umgehend vorgekehrt“ habe, davon auszugehen, dass C.________ diese am 14. Dezember 2017 verfasste, mithin noch innerhalb der Frist. Hinweise, dass C.________ die Einsprache erst später redigierte, sind weder den Akten zu entnehmen noch bringt die Beschuldigte derartiges vor. Indem aber die Beschuldigte mit der Postaufgabe der Einsprache noch bis am 18. Dezember 2017 zuwartete, handelte sie zumindest fahrlässig. Denn der Umstand, dass sie nebst einem Arbeitspensum vom 80-90 % noch einen Haushalt mit zwei, dem Kleinkindalter längst entwachsenen Töchtern zu führen hat, vermag nicht zu erklären, weshalb es ihr unmöglich gewesen sein soll, die Einsprache rechtzeitig der Post zu übergeben. Anders gesagt befand sich die Beschuldigte damals nicht in einer aussergewöhnlichen Situation, in der die rechtzeitige Postaufgabe einen übermässigen oder kaum zu erbringenden Aufwand verursacht hätte. Zuzugestehen ist ihr zwar, dass die Suche nach einer geeigneten Hilfsperson einige Tage gedauert haben mag. Jedoch ist nicht einzusehen, weshalb die Beschuldigte die Frist, nachdem sie sich am 13. Dezember 2017 noch rechtzeitig bei C.________ kundig gemacht hatte, dennoch verstreichen liess. Selbst wenn im Übrigen die Verzögerung von C.________ verursacht worden wäre, hätte sich die Beschuldigte diese anzurechnen, da keine Gründe ersichtlich sind, welche diesen vom rechtzeitigen Handeln abgehalten hätten. Festzuhalten ist schliesslich auch, dass im Strafbefehl darauf hingewiesen wurde, dass die beschuldigte Person laut Art. 354 Abs. 2 StPO die Einsprache nicht notwendigerweise begründen muss (Dispositivziffer 5), so dass die Beschuldigte auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal ihr dies spätestens, als sie sich bei C.________ erkundigt hatte, bekannt gewesen sein musste.
3. Bezüglich der ihr mit der angefochtenen Verfügung auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 200.00 macht die Beschuldigte geltend, sie verdiene lediglich Fr. 21.44 pro Stunde, so dass sie für die Bezahlung der Kosten rund neun Arbeitsstunden aufwenden müsse (KG-act. 1). Nach Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Es ist der Strafbehörde nicht nur im Zeitpunkt des Vollzugs erlaubt, Verfahrenskosten zu stunden, herabzusetzen oder zu erlassen, sondern sie kann auch im Zeitpunkt des Kostenentscheids auf die Erhebung von Verfahrenskosten teilweise oder gänzlich verzichten, sofern schon offenkundig ist, dass die Kostenauflage für die zahlungspflichtige Person zu einer unbilligen Härte führen würde (BSK StPO-Domeisen, 2. A., N 3 zu Art. 425 StPO). Vorliegend deklarierte die Beschuldigte unter Vorlage der Lohnabrechnung pro September 2018 (sowie weiterer Monatsabrechnungen des Jahres 2017) ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 3'609.15 (KG-act. 5/1 und 5/2). Sie erhält zudem Alimentenbevorschussungen von monatlich Fr. 1'800.00 (KG-act. 5/1). Nicht ersichtlich ist, ob die Beschuldigte über Ersparnisse verfügt, da sie ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (siehe dazu nachstehend unter E. 4) weder Kontoauszüge noch die letzte Steuererklärung beilegte. Mithin kann mangels hinreichender Angaben nicht beurteilt werden, ob die Kostenauflage zu einer unbilligen Härte zu führen vermag. Es steht der Beschuldigten jedoch frei, gegenüber der Vollzugsbehörde ein erneutes Gesuch um Erlass bzw. Herabsetzung der Verfahrenskosten zu stellen. Anzufügen ist, dass die Festsetzung der nicht nach der finanziellen Leistungsfähigkeit zu bemessenden Kosten mit Blick auf die Gebührenordnung, welche einen Rahmen von Fr. 50.00 bis Fr. 3'000.00 vorsieht, nicht zu beanstanden ist (vgl. § 26 Ziff. 3 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz, SRSZ 173.111).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Soweit die Beschuldigte ihre „Rehabilitation“ verlangt, gemeint sein dürfte ein Freispruch in der Sache, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie machte ihre Mittellosigkeit jedoch nicht hinreichend glaubhaft, da sie trotz expliziter Aufforderung (vgl. KG-act. 3) die letzte Steuererklärung und die aktuelle Steuerveranlagung nicht vorlegte; ebenso legte sie keine Kontoauszüge ins Recht. Damit kann offenbleiben, ob im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht. Das Gesuch ist abzuweisen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschuldigten auferlegt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zustellung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatanwaltschaft March (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
3. April 2019 sl