Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 2. September 2019
BEK 2018 173
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Feststellung der Fahrunfähigkeit, Drogentest
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 24. Oktober 2018, SUH 2018 1725);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle stellte ein Beamter der Kantonspolizei Schwyz in der Nacht vom 10. auf den 11. Oktober 2018 beim Beschuldigten wässrige Augen sowie die verzögerte Lichtreaktion der Pupillen fest (U-act. 8.1.02) und führte einen Drogenschnelltest durch, welcher positiv ausfiel. Die zuständige Staatsanwältin ordnete mündlich die Blut- und Urinentnahme zur Abklärung der Fahrfähigkeit an, was sie am 24. Oktober 2018 schriftlich bestätigte (U-act. 8.1.02 S. 2 und 9.1.02). Der Arzt notierte sodann weder wässrige Augen noch verzögert auf Licht reagierende Pupillen (U-act. 11.1.01). Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) wiederum belegte in ihrem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten, dass die beschuldigte Person im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle fahrunfähig gewesen sei, da 3.1 µg/L THC in ihrem Blut nachgewiesen worden sei (U-act 11.1.03). Am 1. November 2018 beschwerte sich der Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragte, den Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vollumfänglich aufzuheben, festzustellen, dass der Drogenschnelltest der Polizei widerrechtlich erfolgt sei, und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die widerrechtlich erlangten Beweise aus den Akten zu entfernen. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beantragte mit Eingabe vom 7. November 2018, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 4).
2. In Bezug auf den Antrag zur Aktenentfernung entschied das Bundesgericht, es halte vor Bundesrecht nicht stand, wenn eine letzte kantonale Instanz auf eine Beschwerde gegen die Nichtentfernung angeblich unverwertbarer Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft mit der Begründung nicht eintrete, es fehle an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse (BGE 143 IV 475 Regeste und E. 2; im Unterschied auch zur kantonsgerichtlichen Praxis, s. BEK 2017 124 vom 19. Februar 2018 E. 3.a). Lasse sich namentlich die Unverwertbarkeit umstrittener Aktenstücke nach Art. 141 Abs. 2 StPO bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls eindeutig feststellen, soll schon die Beschwerdeinstanz die Entfernung von Akten anordnen können (ebd. E. 2.7). Mithin ist auf die Beschwerde, womit geltend gemacht wird, die aufgrund des Drogenschnelltests erhobenen Beweise (Resultate des Drogenschnelltests sowie der Blut- und Urinuntersuchungen) seien widerrechtlich erlangt worden, grundsätzlich einzutreten, und mit einer gewissen, der Rolle des Sachrichters Rechnung tragenden Zurückhaltung zu prüfen, ob die geltend gemachte Unverwertbarkeit feststeht (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.4; BEK 2019 52 vom 7. August 2019 E. 2.a; auch BGer 1B_29/2019 vom 2. August 2019 E. 2.4).
3. Anzeichen dafür, dass die polizeiliche Wahrnehmung von wässrigen und reaktionsarmen Augen des Beschwerdeführers angesichts des anderslautenden ärztlichen Attests vorgeschoben und wahrheitswidrig sein soll, wie der Beschwerdeführer behauptet, bestehen nicht, und auch der Beschwerdeführer selbst kann darüber nur mutmassen (KG-act. 1 S. 6 Ziff. 7). Deshalb und in Ermangelung entsprechender Beweise ist davon auszugehen, dass der Polizeibeamte aufrichtig überzeugt war, die entsprechenden Augenzustände wahrgenommen zu haben, auch wenn ein Arzt später medizinisch unter anderen Voraussetzungen diese nicht bestätigte. Hinzu kommt, dass die Polizei ihre Beurteilung sehr schnell vorzunehmen hat und in Zweifelsfällen für die Verkehrssicherheit bzw. das öffentliche Sanktionsinteresse entscheiden muss (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. A. 2015, Art. 55 SVG N 9). Daher kann hier nicht dem Sachrichter vorgreifend ohne Weiteres festgestellt werden, dass die Resultate des Drogenschnelltests sowie der Blut- und Urinuntersuchungen widerrechtlich erlangt wurden und nicht verwertbar sind. Zudem ergibt sich was folgt:
a) Die Polizei ist bei Vorliegen von Anzeichen, die auf Fahrunfähigkeit schliessen lassen und nicht oder nicht nur auf Alkoholkonsum zurückzuführen sind, zuständig für die Anordnung eines Drogenschnelltests (BGE 145 IV 50). Die verdachtsbegründenden Indizien i.S.v. Art. 55 Abs. 2 und 3 lit. a SVG sind sehr vielfältig und können in der Person des Fahrzeuglenkers begründet sein. Zur rechtmässigen Durchführung eines Vortests genügen bereits (sehr) geringe Anzeichen wie bspw. ein „blasser Teint“ oder „glänzende Augen“ (BGer 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011, E. 1.4 und E. 3.3) oder Beobachtungen von geröteten Augen sowie ein verlangsamtes Verhalten (BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 3.2).
b) Die neunminütige ärztliche Untersuchung im Spital von 01.00 bis 01.09 Uhr erfolgte zwar zeitnahe an die polizeiliche Verkehrskontrolle von ca. 00.30 Uhr (nach U-act 8.1.01 sowie 11.1.01). Der körperliche Zustand namentlich der Augen blieb in dieser Zeit jedoch nicht zwingend unverändert, wie das die Behauptungen des Beschwerdeführers implizieren, zumal sich der körperliche Zustand einer Person 30 Minuten nach einer oft mit Stress und Nervosität verbundenen Verkehrskontrolle beim Arzt durchaus anders präsentieren kann. Die Polizei wird es gewohnt sein, bereits leichte Anzeichen von Drogenkonsum bei Verkehrskontrollen zu erkennen. Ein Arzt hat aufgrund seiner Ausbildung eine andere Sichtweise und beurteilt einen Menschen dahingehend, ob er krankheitsrelevante Auffälligkeiten aufweist.
c) Von der mutmasslichen Nichtprotokollierung eines unter dem strafbaren Bereich liegenden Atemalkoholwerts kann nicht ohne Weiteres auf eine unsorgfältige polizeiliche Feststellung der Fahrunfähigkeitsanzeichen geschlossen werden. Naheliegender erscheint die Annahme, der Polizeibeamte habe nur für die Strafverfolgung Entscheidendes protokolliert und daher den auf keinen signifikanten Alkoholeinfluss hindeutenden Wert nicht festgehalten bzw. den dafür vorgesehenen Formularabschnitt durchgestrichen. Im Übrigen unterzeichnete der Beschuldigte das Formular mit den diesbezüglichen polizeilichen Feststellungen (U-act. 8.1.02 S. 1) und widersetzte sich dem polizeilichen Drogenschnelltest nicht, sondern machte erst im Nachhinein geltend, es hätten keine Anzeichen vorgelegen. Schliesslich ist die Annahme der Verteidigung, die Polizei habe alleine aufgrund der Kenntnis des Drogenkonsums des Beschuldigten in den vergangenen Jahren einen Drogenschnelltest durchgeführt (vgl. zur Unzulässigkeit BGE 139 II 95 E. 2.2), eine blosse Behauptung. Der Polizeirapport wurde erst eine Woche nach der Kontrolle fertiggestellt, so dass offen ist, wann die Polizei diese Information zur Kenntnis nahm. Schliesslich handelt es sich auch beim sinngemässen Vorbringen des Beschuldigten, die angeblich fehlerhafte Angabe im Rapport, der Beschuldigte sei wegen Betäubungsmittel *handels * verzeichnet (U-act. 8.1.01), diene als Beweis oder Indiz dafür, dass die Polizei bei der Verkehrskontrolle keine Fahrunfähigkeitsanzeichen gesehen habe (KG-act. 1, S. 5 Ziff. 5 ff.), nur um eine blosse Mutmassung.
d) Das positive Ergebnis des nicht offensichtlich unrechtmässig vorgenommenen Drogenschnelltests machte den Beschuldigten einer nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführenden Fahrunfähigkeit verdächtig. Nach Art. 55 Abs. 2 und 3 lit. a SVG durften mithin Urin- und Blutproben angeordnet werden. Die Mittel und das System von Verkehrskontrollen mit erlaubten polizeilichen Voreinschätzungen über die Fahrunfähigkeit würden ins Leere laufen, falls sie nur dann als rechtmässig durchgeführt gelten könnten, wenn sie im Nachhinein durch alle ärztlichen Untersuchungen verifiziert sein müssten, was vorliegend indes immerhin bei der Blutprobe der Fall war.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
3. September 2019 kau