Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 14. November 2018
BEK 2018 172
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________,
betreffend
Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 21. Oktober 2018, ZME 2018 125);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Zwischen dem im selben Haus getrennt lebenden Ehepaar A.________ und C.________ kam es im Jahr 2018 zu diversen Streitigkeiten und Vorfällen häuslicher Gewalt, die mehrfaches Ausrücken der Polizei erforderlich machten und Gegenstand von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Innerschwyz sind. Mit zwei Schreiben vom 19. Oktober 2018 meldete der Anwalt der Ehefrau der Staatsanwaltschaft, der Ehemann habe gegenüber der gemeinsamen Tochter gedroht, seine Frau umzubringen, wenn sie nicht in den Verkauf der Liegenschaft einwillige. Zudem soll er seiner Frau vor Dritten gesagt haben, wenn sie nicht mitspiele, passiere ihr das Gleiche wie der Bankangestellten, welche in diesen Tagen offenbar einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallen sei (U-act. 3.1.13 f.). Umgehend verhaftete die Polizei den Beschuldigten (U-act. 4.1.01). Am 20. Oktober 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen diverser mutmasslich von Februar 2018 bis 19. Oktober 2018 begangener Straftaten (U-act. 9.0.04) und stellte dem Zwangsmassnahmengericht einen Haftantrag (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2018 ordnete die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht gegen den Beschuldigten vorläufig bis zum 18. Januar 2019 Untersuchungshaft an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 30. Oktober 2018 Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Auflage eines Rayon- und Kontaktverbotes, zu entlassen sowie subeventualiter ihn in der psychiatrischen Klinik Zugersee unterzubringen. Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Beschwerde am 7. November 2018 (KG-act. 6) und reichte weitere Akten ein (KG-act. 6/1 ff.). Sie verlangt die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung. Die Verteidigung nahm dazu nochmals Stellung (KG-act. 9).
2. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass er Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; Kollusionsgefahr) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübte (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Wiederholungsgefahr). Ohne dringenden Tatverdacht ist Haft ausserdem zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO; Ausführungsgefahr). Aufgrund der Aussage der Tochter, der Beschuldigte habe ihr gegenüber die Mutter mit dem Tod bedroht, ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben (U-act. 8.7.02 Nr. 17 ff.). Offen zu lassen ist, ob der Tatverdacht auch in Bezug auf die angeblich gegenüber seiner Ehefrau direkt geäusserte Tötungsdrohung als hinreichend dringend zu betrachten ist. Immerhin verzichtete die Staatsanwaltschaft bislang auf die Einvernahme der bei diesem Vorfall im durch das Ehepaar betriebenen Café anwesenden Drittperson, weswegen die genaue Bedeutung der Bezugnahme des Beschuldigten auf ein eben bekannt gewordenes mutmassliches tragisches Tötungsdelikt nicht hinreichend geklärt ist. Nachfolgend sind die in der angefochtenen Verfügung zu Begründung der Untersuchungshaft aufgeführten speziellen Haftgründe der Wiederholungs- bzw. Kollusionsgefahr und der selbständige Haftgrund der Ausführungsgefahr zu beurteilen.
3. Die Vorderrichterin geht ohne nähere Differenzierung der Haftgründe davon aus, dass Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr gegeben sei.
a) Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO spricht von verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, so dass Wiederholungsgefahr nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten beging. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Bezug auf BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Weder die Vorderrichterin noch die Staatsanwaltschaft legen dar, inwiefern der Beschuldigte bislang wegen eines einschlägigen schweren Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden wäre oder ein solches eingestanden hätte. Nahezu bewiesene Vortaten sind im Haftverfahren weder dokumentiert noch ersichtlich. Die angeführten Vorfälle häuslicher Gewalt seit Februar 2018 bestreitet der Beschuldigte und diesbezüglich sind die Strafuntersuchungen noch nicht abgeschlossen. Aus den angeführten Gründen scheitert die Annahme von Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr am Vortatenerfordernis, also an der Voraussetzung, dass der Beschuldigte bereits früher gleichartige Straftaten verübte. Dass vorliegend ein untragbares hohes Risiko bestünde, das es rechtfertigte, vom Vortatenerfordernis abzusehen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1), ist weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. dazu auch unten lit. b).
b) Ohne Konnex zu anderen Straftaten und -verfahren kann Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr angeordnet werden (Art. 221 Abs. 2 StPO). Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist indes Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose, jedoch nicht, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten traf, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (Hug/Scheidegger in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 221 StPO N 44; zum Ganzen auch BGer 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2.2.1). Die Tatsache der Drohung darf nicht als Indiz für die Wahrscheinlichkeit der Ausführung derselben verwendet werden (Gfeller/Bigler, Untersuchungshaft, 2017, N 570), setzt doch das Gesetz die Drohung voraus und verlangt es zusätzlich die ernsthafte Befürchtung ihrer Wahrmachung.
Für die vom dringenden Tatverdacht entkoppelte Ausführungsgefahr spielt der im Falle einer hier nicht vorliegenden Wiederholungsgefahr (vgl. oben lit. a) erhebliche und im Haftantrag erwähnte Zweck der Verfahrenssicherung bzw.
-beschleunigung keine Rolle. In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschuldigten vorgehalten, keinerlei Einsicht oder Unrechtsbewusstsein bezüglich den ihm vorgeworfenen Auseinandersetzungen gezeigt zu haben. Doch ist es das gute Recht eines jeden Beschuldigten, die ihm vorgeworfenen Taten zu bestreiten. Zudem sind die Tatvorwürfe noch zu wenig untersucht, um mit hinreichender Sicherheit dem Beschuldigten aufgrund seiner Bestreitungen mangelnde Einsicht oder fehlendes Unrechtbewusstsein vorwerfen zu können. Allein die Befürchtung weiterer gleichartiger Drohungen genügen zur Annahme von Ausführungsgefahr nicht, da Drohungen, selbst wenn sie schwerwiegenden Charakters sind und in Bezug zu einem kurz vorher mutmasslich begangenen Tötungsdelikt im selben Dorf gesetzt worden sein sollten, Vergehen sind. Abgesehen davon legen weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorderrichterin dar, inwiefern die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten unter Alkoholeinfluss konkret zugenommen hätte. Soweit ersichtlich nahm nur die Bereitschaft der Ehefrau zu, mithilfe ihres Anwalts die schon längerdauernden verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann den Behörden offenzulegen. So gibt die Ehefrau zu Protokoll, dass die gegenwärtige Situation sehr schlecht bzw. furchtbar sei. Als Schwierigkeiten bezeichnet sie jedoch nicht die Zunahme von physischer Gewalt, sondern nur das verbale Schlechtmachen durch den Beschuldigten vor Drittpersonen (U-act. 8.7.01 Nr. 6 f., 17 und 33). Selbst in ihrer Angst (ebd. Nr. 14 f. und 36) vor der Unberechenbarkeit des Beschuldigten leitet sie letztere, soweit dies im vorliegenden Haftverfahren dokumentiert wurde, nicht aus einer zunehmenden Gewaltbereitschaft des Beschuldigten, sondern aus dessen Alkoholkonsum ab. Zwar befürchtet die Polizei eine Eskalation, eine konkrete Zunahme der Gewaltbereitschaft lässt sich deren Rapporten aber nicht entnehmen (U-act. 8.1.01 S. 4 f., 8.3.01 S. 6, 8.4.01 S. 3, 8.5.01 S. 6 f.). Vielmehr rapportierte diese etwa, dass die Eheleute sich gegenseitig mit Strafanzeigen eindeckten und die Ehefrau bislang kein besonderes Interesse daran zeigte, an den Ermittlungen mitzuwirken (U-act. 8.6.01 S. 5 f.). Im polizeilichen Gewaltschutz-Bericht vom 23. Oktober 2018 (KG-act. 6/2 bzw. U-act. 4.1.28) wird die Gefahr zunehmender Gewalt insbesondere bei gegenseitiger Aufwiegelung mit physischer Gewalt gesehen. Einzig aufgrund eines Vorfalls, als der Beschuldigte seiner Ehefrau ins Gesicht gespuckt haben soll, schliesst das kantonale Bedrohungsmanagement des Ermittlungsdienstes, dass der Beschuldigte sein Gewaltverhalten steigere. Angesichts dieser Umstände lässt sich derzeit und insgesamt betrachtet eine Ausführungsgefahr bei der durch die Praxis gebotenen Zurückhaltung nicht hinreichend ernsthaft befürchten.
4. Die Vorderrichterin bejahte schliesslich eine erhebliche Kollusionsgefahr, weil der Beschuldigte in Freiheit seine Frau und Kinder sowie weitere mögliche Zeuginnen beeinflussen könnte. Mangels entsprechender Vorbringen im staatsanwaltschaftlichen Haftantrag konnte indes der Beschuldigte im Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu diesem speziellen Haftgrund nicht Stellung nehmen. Dadurch wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Verteidigung macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass der Kollusionsgefahr durch ein Kontakt- und Rayonverbot begegnet werden könne. Dem opponiert die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort nicht und stellt die Tauglichkeit von Ersatzmassnahmen nur im Zusammenhang mit der unsicheren Gefährlichkeitsprognose infrage. Angesichts der fortgeschrittenen Dauer wäre abgesehen von der Möglichkeit von Ersatzmassnahmen einer Fortsetzung von Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr aus Gründen der Verhältnismässigkeit indes enge Grenzen gesetzt.
5. Zusammenfassend ist die wegen Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft aufzuheben. Das Zwangsmassnahmengericht wird umgehend unter Gewährung des rechtlichen Gehörs neu über die Kollusionsgefahr und allfällige die Untersuchungshaft ersetzende Massnahmen entscheiden müssen. Als Ersatzmassnahmen kommen neben dem bereits erwähnten Rayon- und Kontaktverbot auch etwa die Anweisung zur Alkoholabstinenz sowie deren ärztliche Kontrolle infrage. Bis zu diesem Entscheid bleibt der Beschuldigte in Untersuchungshaft und kann die Staatsanwaltschaft eine allfällige Freilassung des Beschuldigten mit einem eventuell gebotenen erwachsenschutzrechtlichen Eingreifen oder polizeirechtlichen Fernhaltemassnahmen koordinieren (dazu vgl. EGV-SZ 2017 A. 5.2). Vorbehalten bleibt eine dem von der Verteidigung subeventualiter gestellten Antrag auf Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik (vgl. auch Vi-act. 3) nahekommende stationäre Begutachtung (Art. 186 StPO) oder neue, bislang im Haftverfahren noch nicht bekannte Ermittlungsergebnisse, die einen Antrag auf weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ans Zwangsmassnahmengericht rechtfertigen würden. Soweit die Verteidigung die Anordnung einer umfassenden Begutachtung durch die Staatsanwaltschaft rügt, ist darauf im Haftverfahren nicht weiter einzugehen.
6. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Zwangsmassnahmengericht angewiesen, die Haftsache im Sinne der Erwägungen umgehend neu zu beurteilen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, vorab per Fax), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, vorab per Fax), den amtlichen Verteidiger (2/R, vorab per Fax) und die Vorinstanz (2/ES, unter Rückgabe der Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
15. November 2018 kau