Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 20. November 2018
BEK 2018 171
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 28. September 2018, SUM 2018 1128);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft March mit Verfügung vom 28. September 2018 im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) feststellte, der Strafbefehl vom 23. Juli 2018 sei in Rechtskraft erwachsen und ihm die Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 200.00 auferlegte (angef. Verfügung);
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 bei der Staatsanwaltschaft March (Posteingang Staatsanwaltschaft March: 8. Oktober 2018) gegen diese Verfügung sinngemäss und nach telefonischer Rückfrage der Staatsanwaltschaft March Beschwerde erhob, welche zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weitergeleitet wurde (KG-act. 1, 2 und 2/1);
dass eine Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, dass gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. A., N 1a und 4 zu Art. 385 StPO);
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, dass er namentlich sein Nichterscheinen zum Vorladungstermin vom 13. September 2018 nicht begründet (KG-act. 2), obwohl ihm schon die Staatsanwaltschaft March dazu Gelegenheit gegeben hatte (Vi-act. 11), sondern er offenbar insbesondere der Ansicht ist, es handle sich nicht um eine „Angelegenheit des öffentlichen Rechts“ (KG-act. 2);
dass dem Beschuldigten mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 eine Nachfrist bis am Montag, 12. November 2018 zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3), und dass bis dato beim Kantonsgericht keine weiteren Eingaben eingingen;
dass mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);
dass das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 zu bezahlen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Staatsanwaltschaft March (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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20. November 2018 kau