Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 21. März 2019
BEK 2018 170
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, **2.**C.________ und D.________, Privatkläger und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Entschädigung/Genugtuung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 5. Oktober 2018, SUH 2011 1041, SUH 2013 488);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Im Rahmen einer nachbar- bzw. baurechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern erstatteten letztere am 4. Juli 2011 gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Verleumdung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Hausfriedensbruchs. Der Beschuldigte soll nach Abweisung seiner nachträglichen Baueinsprachen gegen sie eine gezielte Rufmordkampagne gestartet haben (U-act. 3.1.01; 8.1.01). Nach einer Gegenanzeige des Beschuldigten wegen Grenzverrückung verlangten die Privatkläger mit Schreiben vom 21. Februar 2013 an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, der Beschuldigte sei zudem wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege zu verfolgen (U-act. 3.1.05). Die Staatsanwaltschaft forderte den Beschuldigten im Rahmen der Untersuchungsabschlüsse am 19. August 2016 bzw. 14. Dezember 2017 auf, seine allfälligen Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung zu beziffern und zu belegen (U-act. 15.0.01 f.).
a) Mit Verfügung vom 25. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung zufolge Verjährung ein. Der Beschuldigte beschwerte sich gegen diese Verfügung. Soweit ihm die Staatsanwaltschaft keine Entschädigung und keine Genugtuung zusprach, hiess die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BEK 2016 191 vom 24. März 2017). Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht ab, soweit es auf sie eintrat (BGer 6B_581/2017 vom 18. Juli 2017).
b) Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auch wegen Hausfriedensbruchs und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und falscher Anschuldigung ein, weil konkrete Anhaltspunkte dafür fehlten, dass der Beschuldigte die Privatkläger gezielt wider besseres Wissen beschuldigen wollte, und im Übrigen die Vorwürfe verjährt seien. Der Beschuldigte beschwerte sich am 29. Oktober 2018 rechtzeitig beim Kantonsgericht dagegen, dass ihm die Staatsanwaltschaft keine Entschädigung bzw. Genugtuung im Betrag von Fr. 81'461.25 für das über sieben Jahre dauernde Strafverfahren zugesprochen habe. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, verzichtete indes auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3).
2. Der Beschuldigte verlangt Fr. 81'461.25 wie folgt: Dreimal Fr. 16'000.00 Entschädigung und Genugtuung fordert er je für die Verfolgung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, falscher Anschuldigung und Hausfriedensbruchs und in der zuerst eingestellten Strafuntersuchung (vgl. oben E. 1 lit. a) meldete er eine Genugtuung von Fr. 32'000.00 sowie eine Anwaltsentschädigung von Fr. 1'461.25 an.
3. Wird das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, so hat er nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse (lit. c).
a) Vorliegend war die Konsultation eines Verteidigers nach der Strafanzeige der Privatkläger vom 4. Juli 2011 umso mehr angemessen, als die Privatkläger selber Anwälte sind und mit ihrer Anzeige die Stellung des Beschuldigten in den Baurechtsverfahren angriffen. Die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts stellt die Staatsanwaltschaft für den Zeitpunkt der Mandatierung denn auch nicht in Abrede. Die Honorarnote über den Betrag von Fr. 1'461.25 (U-act. 2.0.05 Beilage 07c), auf welche sich der Beschuldigte abstützt, betrifft im Zeitraum vom 1. September 2011 bis 12. September 2011 erbrachte Leistungen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Dieser Betrag scheint nicht von Vorneherein als überhöht. Die Staatsanwaltschaft zieht in der angefochtenen Verfügung auch nicht in Zweifel, dass die Leistungen in vorliegend ergangenen eingestellten Verfahren erbracht wurden. Deshalb hätte sie vor einer Abweisung der entsprechenden Entschädigungsforderung den nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschuldigten zu dem von ihr als nötig erachteten, differenzierteren Leistungsbelegung auffordern können bzw. müssen, bevor sie davon ausgehen durfte, dass der Anspruch nicht hinreichend belegt angemeldet worden sei (dazu vgl. Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 429 StPO N 14; Wehrenberg/Frank, BSK, 2. A. 2014, Art. 429 StPO N 31a). Weil die Honorarnote ausdrücklich ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten betrifft, besteht kein Grund zu bezweifeln, dass die nach der ersten Strafanzeige der Privatkläger datierenden Leistungen für die vorliegend eingestellten Verfahren in angemessenem Umfang erbracht wurden. Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten ist mithin gutzuheissen.
b) Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO deckt grundsätzlich auch Verdienst- und Lohnausfälle zufolge Krankheit ab (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 429 StPO N 8; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 24). Mit den Akten im Dossier 11.2.00 möchte der Beschuldigte belegen, dass seine zum Verdienstausfall führende psychische Erkrankung auf die vorliegend eingestellten Strafverfahren zurückzuführen sei (vgl. U-act. 2.0.31). Mithin beansprucht er keine Entschädigung für Verdienstausfall zufolge persönlichen Zeitaufwands für die Strafuntersuchung, wie dies die Rechtsprechung unter besonderen Verhältnissen zulässt (BGer 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2). Seine weiteren Ausführungen zeigen, dass sich die geltend gemachten psychischen Probleme auf die ganze zivil-, öffentlich- und strafrechtliche Aspekte umfassende Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Neubauprojekt der Privatkläger beziehen, ohne konkret zu belegen, dass der beziffert geltend gemachte Schaden im Sinne des Haftpflichtrechts durch das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden in der vorliegenden, die eingestellten Vorwürfe betreffenden Untersuchung verursacht wurde (dazu vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 429 StPO N 6). Die eingereichten ärztlichen Zeugnisse (U-act. 11.2.01 ff.) beziehen sich nur auf nicht näher bestimmte gerichtliche Angelegenheiten und belegen keine Kausalität mit vorliegendem Strafverfahren. Der Beschuldigte geht in der Beschwerde im Übrigen auf Umstände ein, welche ihn in anderen Verfahren beschäftigten oder immer noch beschäftigen, namentlich im noch pendenten Verfahren betreffend der durch ihn verzeigten mutmasslichen Baurechtsverstösse der Privatklägerschaft und der Baubehörden (vgl. dazu etwa BEK 2013 85 vom 30. August 2013, BEK 2016 33 vom 25. Mai 2016 bzw. BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017, BEK 2017 88 vom 21. Juli 2017 bzw. BGer 6B_925 und 6B_1048/2017 vom 16. Oktober 2017). Dass die Belastungen durch das vorliegend eingestellte Verfahren nicht erheblich waren, legt auch der Umstand nahe, dass der Beschuldigte unter dem Vorschuss liegende anwaltliche Beistandsleistungen zur Bewältigung des Verfahrens benötigte (vgl. dazu U-act. 2.0.02 Beilage 07c bzw. oben lit. a). Dies liegt auf der Hand, weil abgesehen von den zahlreichen Eingaben der Parteien der Beschuldigte je Strafanzeige nur an einem Termin befragt wurde, nämlich am 1. September 2011 (U-act. 10.1.01 f.) und erst nach seiner psychischen Erkrankung rechtshilfeweise im November 2014 im Kanton Aargau
(U-act. 8.2.02). Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft gemacht, dass die angeblich mit der psychischen Erkrankung einhergehenden wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO durch das vorliegende Strafverfahren verursacht wurden. Ebenso wenig ist dargetan, dass der Beschuldigte in seinen persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO schwerwiegend beeinträchtigt worden wäre. Aus diesen Gründen ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass keine Ansprüche auf Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen oder Genugtuung belegt bzw. glaubhaft gemacht sind (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 24).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise in Bezug auf die Anwaltsentschädigung gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens für das Unterliegen im betragsmässig ungleich höheren Anteil der Beschwerdeanträge zu fünf Sechsteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird in Abänderung von Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung der Beschuldigte durch den Bezirk Höfe mit Fr. 1'461.25 entschädigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 werden zu fünf Sechsteln (Fr. 1'000.00) dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen (Fr. 200.00) gehen sie zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), den Rechtsvertreter der Privatklägerschaft (3/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
26. März 2019 sl