Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 3. Dezember 2018
BEK 2018 169
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archivgasse 1, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch B.________,
betreffend
Nichtanhandnahme (Strafanzeige gegen diverse Personen von Justiz- und Verwaltungsbehörden)
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018, SUO 2018 5);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Oktober 2018 betreffend die Strafanzeige von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen verantwortliche Personen von Justiz- und Verwaltungsbehörden im Kanton Schwyz verfügte, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde;
dass die Beschwerdeführerin diese Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde vom 27. Oktober 2018 angefochten hat;
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 aufgefordert worden ist, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1‘200.00 bis spätestens 15. November 2018 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 6. November 2018 zugestellt worden ist (KG-act. 3);
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung betreffend Sicherheitsleistung zwar beim Bundesgericht angefochten hat, das Bundesgericht mit Urteil 1B_526/2018 vom 16. November 2018 indessen auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat;
dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;
dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), sowie nach definitiver Erledigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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3. Dezember 2018 kau