Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 10. April 2019
BEK 2018 168
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
notwendige/amtliche Verteidigung
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatanwaltschaft vom 10. Oktober 2018, SUB 2018 314);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) betreffend Veruntreuung (Art 138 StGB) und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB; U-act. 9.1.001) bzw. Betrug (Art. 146 StGB;
U-act. 2.1.002), begangen im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis am 31. Oktober 2017, zum Nachteil von D.________ (Eröffnungsverfügung:
U-act. 9.1.001). Am 23. August 2018 beantragte Rechtsanwalt B.________ die Anordnung der amtlichen Verteidigung (U-act. 2.1.001). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 lehnte die Strafverfolgungsbehörde das Gesuch ab
(U-act. 2.1.002). Dagegen erhob der Beschuldigte am 26. Oktober 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Es sei die Verfügung der Verfahrensleitung im Strafverfahren SUB 2018 314 vom 10. Oktober 2018 aufzuheben.
2. Es sei das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung gutzuheissen und der Unterzeichnete sei mit Wirkung ab dem 20. Juli 2018 eventualiter ab dem 22. August 2018 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Verfahren SUB 2018 314 der kantonalen Staatsanwaltschaft einzusetzen.
3. Eventualiter sei der Unterzeichnete mit Wirkung ab dem 20. Juli 2018 eventualiter ab dem 22. August 2018 als notwendiger Verteidiger des Beschuldigten im Verfahren SUB 2018 314 der kantonalen Staatsanwaltschaft einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin evtl. zu Lasten Staat.
Die Strafverfolgungsbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2018 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).
Am 8. November 2018 reichte der Beschuldigte Unterlagen zu seinen finan-ziellen Verhältnissen ein (KG-act. 6).
2. Die Strafverfolgungsbehörde erwog zunächst, dass kein Fall notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) vorliege. Insbesondere drohe dem Beschuldigten keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und die Staatsanwaltschaft beabsichtige nicht, vor dem erstinstanzlichen Gericht persönlich aufzutreten (angefochtene Verfügung, E. 2). Der Beschuldigte macht geltend, er leide an Altersdiabetes sowie an einem Augenleiden, was ihm das Lesen von Unterlagen und Akten teilweise erheblich erschwere. Ferner sei er auch sonst nicht mehr gut bei Kräften. Die angefochtene Verfügung lasse seinen angeschlagenen Gesundheitszustand komplett ausser Acht. Bereits seine Gesundheit mache die anwaltliche Unterstützung notwendig. Sodann sei sein Rechtsanwalt nicht von ihm selbst, sondern vom polizeilichen Sachbearbeiter an die delegierte Einvernahme gerufen worden. Die Strafbehörden seien zumindest bis und mit der Einvernahme vom 22. August 2018 von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Verteidigung ausgegangen (KG-act. 1, S. 3 f.).
a) Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 lit. c StPO). Das Gesetz definiert die Unfähigkeit, sich zu verteidigen, nicht näher. Massgebend ist, ob sich eine allfällige Einschränkung auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte bzw. die Fähigkeit zur Selbstverteidigung auswirkt. Zu den körperlichen Umständen, welche eine Verteidigung als notwendig erscheinen lassen, zählen dauerhafte körperliche Gebrechen wie Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubstummheit, weil in diesem Fall die Verhandlungsfähigkeit im Sinne von Art. 114 Abs. 1 StPO, d.h. die Fähigkeit, einer Verhandlung in physischer Hinsicht zu folgen, fehlt. Bei vorübergehenden körperlichen Einschränkungen, welche zu einer Verhandlungsunfähigkeit führen, ist die Notwendigkeit der Verteidigung solange gegeben, als die gesundheitliche Einschränkung andauert. Als Einschränkung des geistigen Zustandes gelten jegliche Formen von geistiger Behinderung, auch leichteste. Eine Geisteskrankheit im psychiatrischen Sinne ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn Zweifel daran bestehen, ob die beschuldigte Person das Wesen des Strafverfahrens überhaupt versteht. Andere Gründe für die Notwendigkeit einer Verteidigung sind etwa Fremdsprachigkeit, wenn eine Übersetzung zur effektiven Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person nicht ausreicht. Ebenso darunter fallen können körperliche oder geistige Beeinträchtigungen, die üblicherweise nicht zu einer notwendigen Verteidigung führen, nach den konkreten Umständen aber die genügende Interessenwahrung beeinträchtigen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 18 ff. zu Art. 130 StPO; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 214, N 28 ff. zu Art. 130 StPO).
b) Der Beschuldigte reichte als Nachweis für seine gesundheitlichen Beschwerden zwei Behandlungspässe einer Kontrolle vom 10. Oktober 2018 für eine Spritzentherapie bei Netzhauterkrankungen sowie einen Behandlungsplan, d.h. eine Medikamentenliste, vom 8. August 2017 ein (KG-act. 1/3). Aus diesen Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, ob und inwiefern der Beschuldigte körperlich oder geistig eingeschränkt ist. Jedenfalls ist diesen Beilagen keine medizinische Diagnose, auch nicht eines Diabetes mellitus, zu entnehmen. Selbst wenn eine medizinische Diagnose, z.B. eines Diabetes mellitus Typ 2 (sog. «Alterszucker») vorhanden wäre, müsste belegt werden, inwiefern sich diese Krankheit im Einzelfall auf die Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person auswirkt, zumal die Symptome einer Krankheit nicht bei jeder Person gleich stark ausgeprägt sind. Lediglich anhand einzelner Behandlungen kann ohne medizinische Kenntnisse nicht auf eine andauernde gesundheitliche Einschränkung geschlossen werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte immer noch für einige Kunden als Treuhänder tätig zu sein scheint (KG-act. 1/6, S. 5; KG-act. 6/2), kann auch sein Augenleiden nicht derart gravierend sein, dass seine Fähigkeit, sich selbst zu verteidigen, im oben umschriebenen Sinne eingeschränkt wäre. Schliesslich wurde der Gesundheitszustand des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme nicht thematisiert. Es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach er der Befragung aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte folgen können
(U-act. 10.1.001). Mit Gesuch vom 23. August 2018 äusserte sich der Beschuldigte mit keinem Wort zu seinem Gesundheitszustand und beantragte infolgedessen auch keine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO (U-act. 2.1.001), sondern lediglich die amtliche Verteidigung. Vor diesem Hintergrund erscheint der Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht derart eingeschränkt, dass eine Verteidigung notwendig wäre.
3. Die Verfahrensleitung ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
a) Die Strafverfolgungsbehörde erwog hierzu, aus dem Gesuch vom 23. August 2018 gehe nicht hervor, dass der Beschuldigte tatsächlich mittellos sei resp. die Verfahrensleitung sei nicht in der Lage, die Mittellosigkeit zu prüfen (angefochtene Verfügung, E. 3.1). Darüber hinaus sei der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach. Der Tatvorwurf sei für einen Durchschnittsmenschen leicht überschaubar und verständlich, so dass davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte – ein 73-jähriger als Buchhalter tätiger Schweizer – sich dagegen selber ausreichend zur Wehr setzen könne (angefochtene Verfügung, E. 3.2).
Der Beschuldigte macht geltend, wie aus den beigelegten Unterlagen ersichtlich sei, verfüge er über ein sehr geringes Einkommen (Fr. 20'456.00), über kaum Vermögenswerte (Fr. 1'025.00) und sei mit Fr. 100'000.00 stark verschuldet. Darüber hinaus seien gemäss Betreibungsregisterauszug zahlreiche Verlustscheine an die Gläubiger ausgestellt worden. Die Mittellosigkeit sei erstellt. Wie im Gesuch vom 23. August 2018 angekündigt, wären die erforderlichen Unterlagen auf erstes Verlangen eingereicht worden (KG-act. 1, S. 5). Sodann liege kein Bagatellfall vor, weshalb die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten sei. Ihm würden Veruntreuung (Art. 138 StGB), eventualiter Betrug (Art. 146 StGB), d.h. Verbrechen vorgeworfen. Zwar drohe ihm keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, um eine Bagatelle handle es sich deswegen aber offenkundig nicht. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass er in der Einvernahme auch mit einer höheren Deliktssumme konfrontiert worden sei. Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit ergebe sich, dass die beschuldigte Person und der Ankläger „gleich lange Spiesse“ haben sollten. Die Waffengleichheit sei insbesondere im Verhältnis zur Privatklägerschaft herzustellen (KG-act. 1, S. 6).
Die Strafverfolgungsbehörde merkt vernehmlassungsweise an, dass sie in Anbetracht der angezeigten Deliktssumme den Rechtsvertreter als Anwalt der ersten Stunde aufgeboten habe. Nach der ersten Einvernahme habe sich abgezeichnet, dass die Deliktssumme bei Fr. 50'000.00 liege. Aufgrund der Höhe der Deliktssumme und des Vorgehens des Beschuldigten sei zu betonen, dass der vorgeworfene Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach sei und der Beschuldigte dank seiner Ausbildung und Berufserfahrung als Buchhalter durchaus in der Lage sei, sich selber ausreichend zur Wehr zu setzen (KG-act. 4).
b) Mittellosigkeit liegt vor, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 2014, N 23 zu Art. 132 StPO). Das Einkommen des Beschuldigten beträgt pro Monat total Fr. 3’008.00, bestehend aus der AHV-Rente von Fr. 1'413.00 und der Ergänzungsleistung von Fr. 1'295.00 (KG-act. 1/9) sowie einem Entgelt für Treuhandarbeiten von ca. Fr. 300.00 (vgl. KG-act. 6/1, S. 2; KG-act. 6/2; KG-act. 1/6, S. 2). Sein Bedarf umfasst den Grundbetrag von Fr. 1'350.00 (Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009 [nachfolgend SchKG-Richtlinie], Ziff. I.1.2), den Zuschlag zum Grundbetrag von Fr. 405.00 (= 30 % von Fr. 1'350.00; Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003, Ziff. I), den Mietzins für die Wohnung von Fr. 1'170.00 (KG-act. 1/11; Ziff. II.1 SchKG-Richtlinie), die obligatorische Krankenkassenprämie abzüglich der von der AHV bezahlten Prämienpauschale von Fr. 27.60 (Fr. 428.60 ./. Fr. 401.00; KG-act. 6/33 und 6/36; SchKG-Richtlinie Ziff. II.3), Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung von Fr. 9.70 (KG-act. 6/38) sowie Steuern von ca. Fr. 35.00 (vgl. KG-act. 6/3 und 6/4; Richtlinie der Gerichtspräsidentenkonferenz) und beträgt total Fr. 2'997.30. Selbst wenn ihm die Miete für das zusätzliche Büro von Fr. 630.00 (KG-act. 1/11) zufolge lediglich minimalster Erwerbstätigkeit nicht angerechnet werden kann, verbleibt dem Beschuldigten lediglich ein vernachlässigbarer Überschuss seines Einkommens über seinen Bedarf von Fr. 10.70. Über Vermögen verfügt der Beschuldigte ebenso wenig (Steuererklärung 2017: KG-act. 1/6; Kontoauszüge in KG-act. 1/8). Damit ist der Beschuldigte mittellos.
c) Geboten ist die Verteidigung namentlich, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ, BGE 143 I 164, E. 3.4) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht die abstrakt, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (vgl. BGE 124 I 185, E. 2c; BGE 120 Ia 43, E. 2.b, zitiert von Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 19 zu Art. 132 StPO; je mit Hinw.). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung (sog. relativ schwerer Fall), müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre (BGE 143 I 164, E. 3.5). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 138 IV 35, E. 6.3 und 6.4; 128 I 225, E. 2.5.2; je mit Hinweisen). Wie hoch die Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sein müssen, kann nicht abstrakt gesagt, sondern muss im Einzelfall beurteilt werden. Diese müssen aber umso höher sein, je geringer die zu erwartende Strafe ist und umgekehrt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 2014, N 37 zu Art. 132 StPO; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, N 453). Die Schwierigkeiten müssen an den Fähigkeiten der beschuldigten Person gemessen werden (Ruckstuhl, a.a.O., N 37 zu Art. 132 StPO; BGE 115 Ia 103, E. 4).
d) Dem Beschuldigten wird zur Hauptsache der Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB) zur Last gelegt. Die gemäss Eröffnungsverfügung
(U-act. 9.1.001) in Betracht gezogene ungetreue Geschäftsführung (Art. 158 StGB) scheint nicht mehr verfolgt zu werden, hingegen eventuell der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB; U-act. 2.1.002). Die Strafverfolgungsbehörde äusserte sich bislang noch nicht über die Höhe der konkret drohenden Strafe. Der angefochtenen Verfügung ist lediglich im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) zu entnehmen, dass dem Beschuldigten keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe (angefochtene Verfügung, E. 2), was jedoch nicht näher begründet wird und im Hinblick auf die Gebotenheit der Verteidigung nicht aussagekräftig ist. Sowohl die Veruntreuung (Art. 138 Abs. 1 StGB) als auch der Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) sind als Verbrechen, d.h. mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren (Art. 10 Abs. 2 StGB), ausgestaltet. Die Höhe der Strafe – falls denn eine Strafbarkeit bejaht werden sollte – wird wesentlich vom Ausgang der Untersuchung abhängen; insbesondere davon, ob sich der Beschuldigte durch mehrere Handlungen mit einem Deliktsbetrag von ca. Fr. 150'000.00 (Strafanzeige: U-act. 8.1.002, S. 3) oder lediglich durch unrechtmässige Erlangung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 50'000.00 (Kapo-Bericht: U-act. 8.1.004, S. 7 und 16) strafbar machte. Ob insbesondere die Grenze einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Art. 132 Abs. 3 StPO) überschritten werden wird, kann auch im Hinblick auf die Rechtsprechung (z.B. erst- und zweitinstanzliche Verurteilung zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen in Urteil BGer 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015; Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Urteil BGer 6B_186/2016 vom 14. April 2016) nicht abschliessend festgestellt werden.
e) In tatsächlicher Hinsicht sind zahlreiche Barbezüge ab dem Konto des Geschädigten (U-act. 8.1.002, Beilagen 3 und 4) auf deren Rechtmässigkeit zu prüfen, wozu verschiedene Buchhaltungsunterlagen (vgl. U-act. 6.1.003) zu beurteilen sind. Dem Beschuldigten wird es zwar als Treuhänder (KG-act. 6/1, S. 1 und 6/2) und Ersteller der relevanten Dokumente keine Schwierigkeiten bereiten, sich in tatsächlicher Hinsicht zurecht zu finden. Er ist jedoch nicht geständig (U-act. 2.1.001, S. 1; vgl. U-act. 10.1.001), weshalb der Tatbestand als umstritten zu gelten hat. Die Einvernahme von Zeugen ist beim derzeitigen Erkenntnisstand (vgl. U-act. 8.1.004) zwar eher unwahrscheinlich, weil im Wesentlichen die Buchführung durch den Beschuldigten und damit zusammenhängend die Ausstellung einer Depotquittung über Fr. 50'000.00 zu prüfen sind. Denkbar erscheint aber immerhin die Befragung der Betreuerin des Geschädigten, E.________. Denn anscheinend ergaben sich auch Ungereimtheiten bei den von ihr getätigten Einkäufen des täglichen Bedarfs im Vergleich zu den jeweiligen Abrechnungen (U-act. 8.1.004, S. 9) sowie bei der Höhe des ihr ausbezahlten Lohnes (U-act. 8.1.004, S. 10).
f) In rechtlicher Hinsicht wird der Tatbestand des Betruges als eher komplex bezeichnet (Ruckstuhl, a.a.O., N 39 zu Art. 132 StPO) und kann insbesondere im subjektiven Tatbestand (Arglist) auch für einen ehemaligen Treuhänder in der Praxis schwierig zu verstehen sein. Ausserdem ist der Geschädigte (bzw. dessen Kinder als Rechtsnachfolger, U-act. 3.1.008), welcher sich als Straf- und Zivilkläger beteiligt (U-act. 3.1.005), anwaltlich vertreten (vgl.
U-act. 8.1.002, S. 2) und dessen Rechtsanwalt nahm seine Verfahrensrechte anlässlich der Befragung des Beschuldigten aktiv wahr (U-act. 10.1.001, Fragen 49-67). Das Prinzip der Waffengleichheit kann für eine anwaltliche Verbeiständung der beschuldigten Person sprechen, wenn die Privatklägerschaft ihrerseits anwaltlich vertreten ist (Urteil BGer 1B_224/2013 vom 27. August 2013, E. 2.3; vgl. Urteil BGer 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016, E. 3.6).
g) Sodann macht der Beschuldigte geltend, sein Verteidiger sei von der Strafverfolgungsbehörde berufen worden (KG-act. 1, S. 4). Der Beschuldigte war anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Juli 2018 in seiner Wohnung noch nicht anwaltlich vertreten (U-act. 5.1.003). Gemäss Kapo-Bericht wurden unmittelbar nach dieser Hausdurchsuchung Termine für die geplanten Einvernahmen des Beschuldigten und des Geschädigten gesucht. Zur Wahrung der Parteirechte habe der Termin mit dem Verteidiger abgestimmt werden müssen (U-act. 8.1.004, S. 4). Dementsprechend erhielt der Verteidiger am 20. Juli 2018 die Terminanzeige für die Einvernahme des Beschuldigten, welcher in der Fusszeile als dessen Mandant bezeichnet wurde (U-act. 19.1.003). Bei der Einvernahme des Beschuldigten am 22. August 2018 war der Verteidiger anwesend (U-act. 10.1.001). Der Verteidiger muss somit spätestens unmittelbar nach der Hausdurchsuchung vom 6. Juli 2018 beauftragt worden sein. Den Untersuchungsakten ist nicht zu entnehmen, ob der Beschuldigte seinen Rechtsanwalt selber bestellte oder ob dieser von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert wurde; eine entsprechende Vollmacht oder Beauftragung ist nicht ersichtlich. Erst am 25. Oktober 2018, d.h. nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2018, unterzeichnete der Beschuldigte eine Vollmacht (KG-act. 1/1). Die Strafverfolgungsbehörde hielt in der Vernehmlassung fest, sie habe den Verteidiger in Anbetracht der angezeigten Deliktssumme als Anwalt der ersten Stunde aufgeboten (KG-act. 4, S. 1).
Der sog. „Anwalt der ersten Stunde“ wird in Art. 159 StPO umschrieben und beinhaltet das Recht der Verteidigung, bereits ab der ersten (polizeilichen) Einvernahme anwesend zu sein und Fragen zu stellen (Abs. 1) sowie das Recht der beschuldigten Person, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren (Abs. 2). Geregelt werden somit Verfahrensrechte der beschuldigten Person, nicht jedoch die Finanzierungsart ihres Rechtsbeistandes. Ob der als „Anwalt der ersten Stunde“ berufene Rechtsbeistand als Wahlverteidigung (Art. 129 StPO), notwendige (Art. 130 StPO) oder amtliche (Art. 132 StPO) Verteidigung tätig wird, hängt von den entsprechenden Voraussetzungen ab. Die Beurteilung, ob der beigezogene Anwalt der ersten Stunde gegebenenfalls als amtlicher Verteidiger einzusetzen ist, hat mit einer ex ante-Betrachtung zu erfolgen. Massgebend sind daher die Umstände, wie sie sich im Zeitpunkt der Aufbietung des Anwalts präsentierten. Steht nicht bereits zu Beginn fest, dass es sich klarerweise bloss um einen leichten und einfachen Straffall handelt, ist der aufgebotene Anwalt der ersten Stunde als amtlicher Verteidiger beizugeben. Sollte sich in einem späteren Verfahrensstadium herausstellen, dass die Voraussetzungen hierzu (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO) nicht erfüllt werden, ist das Mandat aufzuheben (Art. 134 Abs. 1 StPO; Urteil BGer 1B_66/2015 vom 12. August 2015, E. 2.3).
Wie erwähnt wurden dem Beschuldigten mit der Strafanzeige zahlreiche unrechtmässige Bargeldbezüge vom Konto des Geschädigten mit einer Deliktssumme von Fr. 152'370.00 vorgeworfen (U-act. 8.1.002, S. 3). Bereits die Anzahl der angezeigten Handlungen und die Höhe der Deliktssumme lassen erkennen, dass es sich in tatsächlicher Hinsicht nicht um eine Bagatelle handelt. Die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung waren demnach in diesem Zeitpunkt gegeben. Dass die amtliche Verteidigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht immer noch geboten erscheint, wurde bereits erläutert (s.o., E. 3.d-f).
h) Vor dem Hintergrund der genannten Umstände handelt es sich vorliegend nicht um einen Bagatellfall und die amtliche Verteidigung des Beschuldigten erscheint im Gesamten gesehen als geboten. Dem Beschuldigten ist daher die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wie beantragt (U-act. 2.1.001; KG-act. 1) ab dem Erstkontakt vom 20. Juli 2018 zu gewähren.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seinen Aufwand im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 (SUB 2018 314) aufgehoben und dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung ab 20. Juli 2018 bewilligt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 2 StPO).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
11. April 2019 rfl