Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 13. November 2018
BEK 2018 166
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, **2.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Bauen ohne Bewilligung)
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 2. Oktober 2018, SUI 2016 3099);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 das Strafverfahren gegen C.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, 6. Januar 2016 bis November 2017, gestützt auf Art. 319 StPO einstellte;
dass A.________ am 25. Oktober 2018 Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung einreichte (KG-act. 1);
dass bei der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten eine Beschwerdevernehmlassung eingeholt wurde, der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt wurde (KG-act. 2+3) und die Vernehmlassungen am 6. November 2018 eingingen (KG-act. 5 + 6);
dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2018 aufgefordert wurde, bis spätestens 12. November 2018 eine Sicherheit von Fr. 1‘200.00 zu leisten unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (KG-act. 4);
dass der Beschwerdeführer am 7. November 2018 (Eingang 9. November 2018) mitteilt, dass er die Sicherheit nicht leisten werde und auf die Beschwerde verzichte (KG-act. 7);
dass auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des Verfahrens bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO) und der obsiegende Beschuldigte aus der Staatskasse zu entschädigen ist (BGE 141 IV 476);
dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschuldigte wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.________ (1/R, unter Beilage eines Doppels von KG-act. 5 und 6), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage eines Doppels von KG-act. 5 und 7), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels von KG-act. 6 und 7) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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13. November 2018 kau