Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 29. Januar 2019
BEK 2018 165
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin Rebecca Winnewisser.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Widerhandlung gegen Waffengesetz)
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 12. Oktober 2018, SUH 2017 2320);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 11. Dezember 2017 wurde die von Frau C.________, wohnhaft in Polen, an ihren Sohn A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) adressierte Pistole „Gonher Gold Collection“ von der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV zurückbehalten, weil der Empfänger innerhalb der gesetzten Frist keine Bewilligung beigebracht hatte. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte das Strafverfahren gegen A.________ wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 ein, weil die inhaltlich übereinstimmenden Aussagen von A.________ und C.________ sowie der Umstand, dass sich C.________ mit ihren Aussagen selbst belastete, dafür sprachen, dass A.________ das Einführen in die Schweiz nicht veranlasste und von der Zusendung auch keine Kenntnisse hatte (KG-act. 1/1). Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.________ am 23. Oktober 2018 rechtzeitig Beschwerde (KG-act. 1).
2. Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 die Abänderung der Dispositiv-Ziffer 2. Es handle sich bei der vorliegenden „Spielzeugwaffe“ nicht um eine Soft-Air-Waffe. Die Waffe verfüge über keinerlei Schiessmechanismus, sondern ermögliche einzig das Ertönen eines Geräusches beim Ziehen des Abzughahns. Aus diesem Grund sei die Begrifflichkeit durch „Spielzeugpistole“ zu ersetzen (KG-act. 1). Weiter beantragt er in Ziff. 2 der Rechtsbegehren die Streichung der Begriffe „Soft-Air-Pistole“ bzw. „Soft-Air-Waffe“ in den Erwägungen. Die Begriffe seien allenfalls zu ersetzen durch „Spielzeugwaffe“.
Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 29. Oktober 2018 vor, dass die Pistole über eine 8-Ring-Munition verfüge. Weiter könne bei einer nicht funktionstüchtigen Pistole, welche unter den Begriff der Waffe nach schweizerischem Waffengesetz falle, nicht von einem Spielzeug gesprochen werden, sondern zumindest von einer Imitationswaffe. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).
In seiner Stellungnahme vom 6. November 2018 bringt der Beschwerdeführer vor, mit der Pistole könne weder Munition verwendet oder ein Magazin eingesetzt, noch könne Munition verschossen werden. Die Pistole verfüge lediglich über eine Art Trommel-Ersatz, in welche „Käpseli“ eingefügt werden können, die bei der Betätigung des Abzughahns Lärm machten. Er führt an, er möchte nicht in Zusammenhang mit Waffen oder Munition gebracht werden.
3. Die Einstellungsverfügung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Angefochten werden können sämtliche im Dispositiv geregelte Punkte (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 7 zu Art. 322 StPO). Die Begründung kann nicht angefochten werden (BGer 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014, E. 1.1). Die Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 13 zu Art. 310 StPO). Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 ist somit nicht einzutreten. Die Begründung der Einstellungsverfügung kann nicht angefochten werden.
a) Als Waffen gelten auch Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. g WG). Nach Art. 6 WV sind Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt. Die Funktionsbereitschaft oder -tauglichkeit ist unerheblich. Menschen können auch mit einer objektiv betrachtet harmlosen Soft-Air- oder Imitationswaffe bedroht oder zu gefährlichen Abwehr- oder Fluchtreaktionen veranlasst werden (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 11. Januar 2006, S. 2741). Eine Soft-Air-Waffe ist eine „spezielle Druckluftwaffe (…)“, welche „(…) mittels Federdruck, Gas oder eines elektromechanisch betriebenen Druckluftsystems Rundkugeln aus verschiedenen Materialien (…)“ verschiesst (https://de.wikipedia.org/wiki/Softairwaffe, abgerufen am 11. Januar 2019).
b) Die in casu vorliegende Waffe kann aufgrund ihres Aussehens zweifelslos mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden (vgl. U-act. 8.0.03), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer bringt jedoch an, dass mit der Pistole keine Munition verschossen werden kann, sondern lediglich Kapseln eingebracht werden können, welche bei Betätigung des Abzughahns das Ertönen eines Geräusches ermöglichen. Die Staatsanwaltschaft bestreitet nicht, dass mit der „Gonher Gold Collection“ keine Munition verschossen werden kann, hält aber daran fest, dass die Pistole bezüglich Schiessmechanismus über eine 8-Ring-Munition verfügt. Dass die „Gonher Gold Collection“ über eine 8-Ring-Munition verfügt, mittels welcher „8-Schuss Ringamorces“ eingebracht werden können, welche bei Betätigen des Abzughahns zu einem Knall („Schreckschuss“) führen, bestätigt auch eine Recherche im Internet (https://spielzeug-waffen-gonher.eshop.t-online.de/Polizei-Pistole-45/1-Spielzeug-Pistole-Gonher; https://www.amazon.de/Munition-Platzpatronen-Ring-Schuss-Schreckschuss/dp/B0047G1F7U (zuletzt besucht am 14.01.2019). Es ist somit festzuhalten, dass es sich bei der „Gonher Gold Collection“ nicht um eine Soft-Air-Waffe handelt, weil sie nicht über einen Schiessmechanismus, welcher den Abschuss von Rundkugeln ermöglicht, verfügt. Aufgrund der Verwechselbarkeit mit einer echten Feuerwaffe muss die „Gonher Gold Collection“ aber als Imitationswaffe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG qualifiziert werden. Die Begrifflichkeit ist im Dispositiv anzupassen.
c) Der Beschwerdeführer stellt in seinem Rechtsbegehren Ziff. 3 den Eventualantrag, es sei im Falle des Nichtstattgebens seines Rechtsbegehrens Ziff. 2 in Bezug auf die zitierten Aussagen seiner Mutter ein zusätzlicher Absatz in der Einstellungsverfügung Ziff. 2 (Begründung) einzufügen (KG-act. 1). Die Begründung der Einstellungsverfügung indessen – wie bereits ausgeführt – kann nicht angefochten werden (vgl. oben, Ziff. 3). Entsprechend ist auf den Eventualantrag Ziff. 3 nicht einzutreten.
d) Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung im Sinne der Erwägungen zu berichtigen.
4. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Antrag Ziff. 2, wonach der Begriff „Soft-Air-Pistole“ bzw. „Soft-Air-Waffe“ überall in der Begründung durch „Spielzeugwaffe“ zu ersetzen sei. Teilweise obsiegt er mit seinem Antrag Ziff. 1, gemäss welchem die Dispositivziffer 2 der Verfügung zu ändern sei. Er unterliegt zudem mit seinem Eventualantrag Ziff. 3. Ausgangsgemäss gehen deshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 zu 2/3 zulasten des Beschwerdeführers.
Die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Art. 429 – 434 StPO gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Es wurde ein schriftliches Verfahren durchgeführt und in Anbetracht der zweiseitigen Beschwerdeschrift und der kurzen Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer mangels erheblicher Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 12. Oktober 2018 (SUH 2017 2320) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
2. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 18. Dezember 2017 beschlagnahmte Imitationswaffe „Gonher Gold Collection“ (lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und der Polizei zu Instruktionszwecken oder zur Vernichtung überlassen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu 2/3 zulasten des Beschwerdeführers und zu 1/3 zulasten des Staates.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
31. Januar 2019 kau