Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. November 2018
BEK 2018 163
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
Zustelladresse: B.________,
gegen
C.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. Oktober 2018, ZES 2018 522);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March gestützt auf ein Konkursbegehren der C.________ AG mit Verfügung vom 12. Oktober 2018, 10.30 Uhr, den Konkurs über die A.________ GmbH eröffnet hat;
dass die A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 gegen diese Konkurseröffnung beim Kantonsgericht Schwyz „Einsprache“ einreichte und sinngemäss aufgrund einer „Verkettung unglücklicher Umstände“ und des angeblichen Zahlungswillens die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangte (KG-act. 1);
dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 aufgefordert wurde, bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist, d.h. innert 10 Tagen seit Empfang der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Oktober 2018, die Betreibungsforderung von Fr. 6‘272.75 beim Kantonsgericht zu hinterlegen oder einen Verzicht der Klägerin auf Konkursdurchführung vorzulegen (KG-act. 3);
dass diese Verfügung dem Gesellschafter B.________ mittels eingeschriebenen Brief am 24. Oktober 2018 ein zweites Mal versandt wurde, nachdem sich der Versand an die Geschäftsadresse infolge der Adressumleitung als nicht durchführbar erwies (KG-act. 5 und 11) und die Abholfrist für die zweite Sendung am 2. November 2018 unbenutzt abgelaufen ist (KG-act. 11);
dass die Gesuchsgegnerin als Beschwerdeführerin mit einer gerichtlichen Zusendung rechnen musste und somit die zweite Sendung der Verfügung vom 22. Oktober 2018 gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am letzten Tag der Abholfrist, mithin am 2. November 2018 als zugestellt gilt;
dass die Parteien gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind und die Rechtsmittelinstanz gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: 1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zu Handen des Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet;
dass sich die Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 SchKG innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben müssen und deshalb insbesondere die Zahlung des offenen Betrages innert der Rechtsmittelfrist erfolgen muss (Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG Kommentar, 18. Auflage, N 8 und 15 zu Art. 174 SchKG);
dass die Konkursforderung von Fr. 6‘272.75 bis heute und damit auch offenkundig innert der Rechtsmittelfrist unbezahlt blieb und die Beschwerde bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist;
dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 ausserdem aufgefordert worden ist, bis zum 6. November 2018 die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, und zwar insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständigen Kreditoren- und Debitorenlisten sowie einem aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt und im Übrigen zumindest gedeckt sind;
dass die Gesuchsgegnerin bis heute keine Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit gemacht und insbesondere keinen der verlangten Belege eingereicht hat, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grunde abzuweisen ist;
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren zu setzen;
dass entsprechend diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind, indessen der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem sie sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligte;-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R, per Adresse B.________), die C.________ AG (1/R), die Vorinstanz (1/A), das Konkursamt March (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) sowie Publikation des Dispositivs im Amtsblatt und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
20. November 2018 kau