Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 23. November 2018
BEK 2018 162
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter,
gegen
Einzelrichter B.________, c/o Bezirksgericht Einsiedeln, Postfach 38, Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln, Gesuchsgegner,
betreffend
Ausstand sowie Rechtsverweigerung
(Ausstandsgesuch vom 17. Oktober 2018, SEO 2017 003);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Beschuldigte ist beim Bezirksgericht Einsiedeln wegen Verstosses gegen das SVG angeklagt. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 wies das Kantonsgericht ein erstes Ausstandsgesuch gegenüber Einzelrichter B.________ ab, soweit darauf einzutreten war (Vi-act. A/III). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1B_75/2018 vom 16. März 2018 ebenfalls abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit Beschluss BEK 2018 65 vom 5. Juli 2018 wies das Kantonsgericht ein weiteres Ausstandsgesuch gegen den gleichen Richter wegen angeblicher Verfahrensverzögerung ab. Auch einem weiteren Ausstandsbegehren des Beschuldigten war kein Erfolg beschieden. Mit Beschluss vom 8. August 2018 wies das Kantonsgericht das Ausstandsgesuch wegen Modalitäten in der Vorladung zur Hauptverhandlung ab.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln fällte das Urteil am 10. August 2018 und eröffnete dieses im Dispositiv. Am 10. September 2018 meldete der Beschuldigte beim Bezirksgericht Einsiedeln Berufung an und stellte gleichzeitig ein Begehren um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung (Vi-act. A/IX und D/38 f.).
Am 17. Oktober 2018 stellt der Beschuldigte ein erneutes Ausstandsbegehren gegen Einzelrichter B.________. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Einzelrichter das Urteil vom 10. August 2018 gefällt habe, obwohl der Beschuldigte am 9. August 2018 ein weiteres Ausstandsgesuch beim Bezirksgericht eingereicht habe. Überdies macht er Rechtsverweigerung betreffend das Fristwiederherstellungsgesuch geltend und verlangt die disziplinarische Bestrafung des Einzelrichters.
2. Bei der Vorinstanz wurden die seit dem Versand des Dispositivs des Urteils vom 10. August 2018 ergangenen Akten eingeholt (KG-act. 3). Einzelrichter B.________ nahm am 19. Oktober 2018 zum Ausstandsgesuch Stellung (KG-act. 4). Die Stellungnahme wurde dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5).
3. a) Der Beschuldigte begründet das Ablehnungsbegehren vom 9. August 2018 mit mehreren angeblichen Verfahrensfehlern der Vorinstanz. Er macht zum einen geltend, dass die Staatsanwaltschaft zur Ahndung von Übertretungstatbeständen nach Art. 352.ff StPO vorzugehen habe. Die Staatsanwaltschaft dürfe nur dann Anklage erheben, wenn sie keinen Strafbefehl erlassen könne. Der Übertretungsstraftäter habe einen Rechtsanspruch auf das Strafbefehlsverfahren. Er beantrage also nochmals das Nichteintreten auf die Anklage und die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft, welche für das weitere Vorgehen lediglich die Wahl zwischen Art. 355 Ziff. 3 lit. a, b oder c habe. Lit. d müsse ausser Betracht fallen.
Die Rüge der fehlerhaften Prüfung der Anklage bildete bereits Thema des Verfahrens BEK 2017 86. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Rüge verspätet erhoben und darauf nicht einzutreten sei (E. 3.b.). Überdies handle es sich ohnehin nicht um einen schweren Verfahrensfehler, welcher einen Ausstand zu begründen vermöge (E. 4 a+b). Der Beschluss vom 27. Dezember 2017 ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht mit Urteil 1B_75/2018 vom 7. Februar 2018 eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war. Der Gesuchsteller kann deshalb die Frage der fehlerhaften Prüfung der Anklage nicht durch erneute Erhebung zum Gegenstand eines neuen Ausstandsverfahrens machen. Dies ist ihm im Übrigen bereits mit Beschluss BEK 2018 123 vom 8. August 2018 mitgeteilt worden (E. 2.c).
b) Der Gesuchsteller macht im Schreiben vom 9. August 2018 zum anderen geltend, dass in der Vorladung nach wie vor die vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebene Aufforderung, persönlich vor Gericht zu erscheinen fehle. Im Strafverfahren herrsche das Unmittelbarkeitsprinzip. Die Rechtsmeinung, wonach der Angeklagte von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden werden könne, nachdem lediglich Übertretungen zur Beurteilung anstünden, sei absurd.
Die Frage der persönlichen Erscheinungspflicht des Beschuldigten an der Hauptverhandlung wurde bereits im Verfahren BEK 2018 123 behandelt. Im Beschluss vom 2018 123 beurteilte das Kantonsgericht die im konkreten Fall durch den Vorderrichter gewählte Formulierung nicht ganz als unproblematisch, hielt gleichzeitig aber fest, dass gestützt auf Art. 336 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der Beschuldigte bei Übertretungen nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet sei, solange die Verfahrensleitung nichts anderes anordne (E. 2.a). Es besteht kein Grund, auf diese Beurteilung zurückzukommen.
c) Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach der Rechtsprechung von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (Markus Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 6 zu Art. 59 StPO). Nachdem die vom Gesuchsteller im Schreiben vom 9. August 2018 erhobenen Rügen, welches der Vorinstanz am Tage der Hauptverhandlung zuging, bereits in früheren Beschwerdeverfahren als nicht hinreichend für einen Ausstand beurteilt worden waren, bestand für den Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln kein Grund für eine erneute Verschiebung der Hauptverhandlung. Vielmehr durfte er das trölerische Ausstandsbegehren übergehen.
4. Im Ausstandsbegehren vom 17. Oktober 2018 ans Kantonsgericht macht der Gesuchsteller zudem geltend, der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln habe ihm anlässlich eines Telefongesprächs mitgeteilt, er würde bezüglich seines Fristwiederherstellungsgesuchs vom 10. September 2018 nichts mehr unternehmen, die Sache sei erledigt (KG-act. 1). Diese Aussage wird vom Einzelrichter in seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 bestritten (KG-act. 4), worauf sich der Gesuchsteller nicht mehr vernehmen liess. Die Behauptung des Gesuchstellers erweist sich zudem als unzutreffend. Einerseits fand zwischen dem Bezirks- und dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 11. und 13. September 2018 ein Meinungsaustausch betreffend Zuständigkeit statt (Vi-act. D/38 f.). Der Einzelrichter führte daraufhin gemäss den eingereichten Akten am 21. September 2018 (Vi-act. D/40 f.), 24. und 26. September 2018 (Vi-act. 41a), und mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 (Vi-act. 43) Abklärungen bei der Post betreffend Zustellung des Urteilsdispositivs an den Beschuldigten durch. Von einer Verfahrensverzögerung oder gar Rechtsverweigerung kann deshalb keine Rede sein. Mithin kann damit weder ein Ausstand begründet werden noch besteht Anlass für ein Aufsichtsverfahren.
5. Zusammenfassend erweisen sich sowohl das erneute Ausstandsbegehren als auch die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde als unbegründet. Sie sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO);-
beschlossen:
1. Das Ausstandsbegehren und die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), Einzelrichter B.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, z.K.), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an Einzelrichter B.________ (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
26. November 2018 sl