Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 13. November 2018
BEK 2018 161
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Bezirk Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, B.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. Oktober 2018, ZES 2018 189);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 in teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens dem Bezirk Höfe (nachfolgend: Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 270.00 nebst 5 % Zins seit 19. Dezember 2017 erteilte, im darüber hinausgehenden Umfang das Rechtsöffnungsbegehren abwies, die Gerichtskosten von Fr. 150.00 dem Gesuchsgegner auferlegte, diese Kosten jedoch über den Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezog unter Einräumung des Rückgriffrechts für Fr. 150.00 auf den Gesuchsgegner und den Gesuchsgegner zu einer Parteientschädigung von Fr. 100.00 an den Gesuchsteller verpflichtete;
dass der Gesuchsgegner gegen diese Verfügung innert Frist zwar Beschwerde erhob (KG-act. 2), diese Eingabe aber nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rechtsmitteleingabe entsprach, weshalb dem Gesuchsgegner Gelegenheit gegeben wurde, bis spätestens am letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist seine Eingabe vom 15. Oktober 2018 zu verbessern, dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 5);
dass der Gesuchsteller bislang einzig vom Eingang der Beschwerde des Gesuchsgegners in Kenntnis gesetzt wurde (KG-act. 4);
dass der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 dem Kantonsgericht (u.a.) mitteilt, dass er seine Beschwerde zurückziehe (KG-act. 8);
dass das Verfahren somit gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichts gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial ergehen kann;-
verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 270.00.
4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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13. November 2018 kau