Appeal withdrawn in definitive debt enforcement release case

BEK 2018 161Übriges Gericht13.11.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court dismissed the appeal proceedings after the debtor withdrew his appeal against the first-instance order granting definitive legal opening for CHF 270 plus interest. No response to the appeal had been obtained. The appellate court allocated the second-instance costs of CHF 100 to the appellant and ordered no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 241 Abs. 3 ZPO; withdrawal of an appeal in civil proceedings; the proceedings are discontinued upon valid withdrawal, without further substantive review. If the withdrawal causes termination, appellate costs are allocated according to Art. 106 Abs. 1 ZPO. No party compensation is due where no response was requested or filed. The discontinuance may be ordered by the presiding judge where procedural law so provides (§ 40 Abs. 2 in conjunction with § 41 Abs. 1 JG).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 13. November 2018

BEK 2018 161

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Bezirk Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, B.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. Oktober 2018, ZES 2018 189);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 in teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens dem Bezirk Höfe (nachfolgend: Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 270.00 nebst 5 % Zins seit 19. Dezember 2017 erteilte, im darüber hinausgehenden Umfang das Rechtsöffnungsbegehren abwies, die Gerichtskosten von Fr. 150.00 dem Gesuchsgegner auferlegte, diese Kosten jedoch über den Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezog unter Einräumung des Rückgriffrechts für Fr. 150.00 auf den Gesuchsgegner und den Gesuchsgegner zu einer Parteientschädigung von Fr. 100.00 an den Gesuchsteller verpflichtete;

  • dass der Gesuchsgegner gegen diese Verfügung innert Frist zwar Beschwerde erhob (KG-act. 2), diese Eingabe aber nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rechtsmitteleingabe entsprach, weshalb dem Gesuchsgegner Gelegenheit gegeben wurde, bis spätestens am letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist seine Eingabe vom 15. Oktober 2018 zu verbessern, dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 5);

  • dass der Gesuchsteller bislang einzig vom Eingang der Beschwerde des Gesuchsgegners in Kenntnis gesetzt wurde (KG-act. 4);

  • dass der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 dem Kantonsgericht (u.a.) mitteilt, dass er seine Beschwerde zurückziehe (KG-act. 8);

  • dass das Verfahren somit gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

  • dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichts gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;

  • dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;

  • dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial ergehen kann;-

verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 270.00.

4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

13. November 2018 kau

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingappeal withdrawalcost allocationproceedings discontinued

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance definitive debt enforcement order should be discontinued after withdrawal.

Extrahierter Entscheid

The appeal proceedings were struck off because the appellant withdrew the appeal.

Extrahierte Begründung

Once the appellant stated that he withdrew the appeal, the proceedings had to be discontinued under Art. 241(3) CPC.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appellate proceedings after withdrawal of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the second-instance court costs of CHF 100.

Extrahierte Begründung

Because the appellant caused the termination of the proceedings by withdrawal, costs were allocated to him under Art. 106(1) CPC.

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