Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 30. November 2018
BEK 2018 160
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. September 2018, ZES 2018 385);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 10. September 2018 das Begehren des Gesuchstellers um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz abwies, die Spruchgebühr von Fr. 150.00 dem Gesuchsteller auferlegte und den Gesuchsteller verpflichtete, der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen;
dass diese Verfügung (Versand: 8. Oktober 2018) dem Gesuchsteller am 10. Oktober 2018 zugestellt wurde, mithin die Beschwerdefrist am 22. Oktober 2018 endete (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. 142 Abs. 3 ZPO; vgl. KG-act. 6);
dass der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 15. Oktober 2018 den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. September 2018 beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Groli-mund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 15. Oktober 2018 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, weil er sich nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid und den dortigen Erwägungen betreffend provisorische Rechtsöffnung auseinandersetzt, insbesondere keine Anträge stellt und – von Art. 326 Abs. 1 ZPO einmal abgesehen – nicht durch Urkunden beweist, dass der in Betreibung gesetzte Forderungsbetrag von Fr. 22‘859.00 auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigen Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG; KG-act. 1);
dass der Beschwerdeführer – da es sich um eine Laieneingabe handelte – mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 auf die Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe hingewiesen und ihm Frist zur Verbesserung innert noch laufender Rechtsmittelfrist angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 4);
dass der Beschwerdeführer innert Frist am 22. Oktober 2018 eine Eingabe unter dem Titel „Angaben zur Verbesserung“ (inkl. diverse Beilagen) dem Kantonsgericht einreichte (KG-act. 5 und 5/1-5);
dass auch die „verbesserte“ Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht ansatzweise zu genügen vermag, da sie (ebenfalls) weder ein Abänderungsbegehren noch eine rechtsgenügende Begründung enthält, weshalb auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
dass der Beschwerdegegnerin durch das Beschwerdeverfahren bislang keine (nennenswerten) Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 22‘859.00.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), an Rechtsanwalt C.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab, und 1/R, nach definitiver Erledigung, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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30. November 2018 kau