Appeal inadmissible for insufficient reasoning

BEK 2018 160Übriges Gericht30.11.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a first-instance order refusing provisional legal opening in debt enforcement proceedings. The Kantonsgericht first indicated that the appeal lacked the required prayers and reasoning and granted a short cure period within the running appeal deadline. The appellant filed an amended submission, but it still did not contain a proper request or legally sufficient reasoning. The court therefore declined to enter into the appeal, charged the appellant with CHF 150 in court costs, and refused any party compensation to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 321 ZPO; admissibility of an appeal and requirement of specific prayers and reasoned arguments; even in lay submissions the court may apply somewhat reduced formal requirements, but the appellant must nevertheless identify the challenged part of the decision, the applicable grounds of appeal and the defects alleged. A defective appeal may be given a short opportunity for cure within the unexpired appeal period; however, a substantive supplementation after expiry of the time limit is excluded. If the cured submission still lacks an appealable prayer or sufficient reasoning, the court must refuse entry (consid. relevant parts). Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation is denied where no compensable expense has been incurred.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 30. November 2018

BEK 2018 160

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. September 2018, ZES 2018 385);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 10. September 2018 das Begehren des Gesuchstellers um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz abwies, die Spruchgebühr von Fr. 150.00 dem Gesuchsteller auferlegte und den Gesuchsteller verpflichtete, der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen;

  • dass diese Verfügung (Versand: 8. Oktober 2018) dem Gesuchsteller am 10. Oktober 2018 zugestellt wurde, mithin die Beschwerdefrist am 22. Oktober 2018 endete (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. 142 Abs. 3 ZPO; vgl. KG-act. 6);

  • dass der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 15. Oktober 2018 den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. September 2018 beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

  • dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Groli-mund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

  • dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 15. Oktober 2018 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, weil er sich nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid und den dortigen Erwägungen betreffend provisorische Rechtsöffnung auseinandersetzt, insbesondere keine Anträge stellt und – von Art. 326 Abs. 1 ZPO einmal abgesehen – nicht durch Urkunden beweist, dass der in Betreibung gesetzte Forderungsbetrag von Fr. 22‘859.00 auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigen Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG; KG-act. 1);

  • dass der Beschwerdeführer – da es sich um eine Laieneingabe handelte – mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 auf die Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe hingewiesen und ihm Frist zur Verbesserung innert noch laufender Rechtsmittelfrist angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 4);

  • dass der Beschwerdeführer innert Frist am 22. Oktober 2018 eine Eingabe unter dem Titel „Angaben zur Verbesserung“ (inkl. diverse Beilagen) dem Kantonsgericht einreichte (KG-act. 5 und 5/1-5);

  • dass auch die „verbesserte“ Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht ansatzweise zu genügen vermag, da sie (ebenfalls) weder ein Abänderungsbegehren noch eine rechtsgenügende Begründung enthält, weshalb auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist;

  • dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

  • dass der Beschwerdegegnerin durch das Beschwerdeverfahren bislang keine (nennenswerten) Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 22‘859.00.

5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), an Rechtsanwalt C.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab, und 1/R, nach definitiver Erledigung, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

30. November 2018 kau

Schlagwörter

provisional legal openingappeal admissibilityreasoned appeallay submissionnon-entrycourt costsparty compensationdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance refusal of provisional legal opening was admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal was not admitted because the original and amended submissions did not contain any sufficient request or reasoned challenge to the first-instance decision.

Extrahierte Begründung

Under Art. 321 ZPO an appeal must be written and reasoned; even for lay submissions some leniency applies, but the appellant still must identify the challenged points and the alleged defects. The amended filing still failed to do so, so the court had to decline entry.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs

Extrahierter Entscheid

The appellate costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the appellant failed in the proceedings, costs follow the result under Art. 106 Abs. 1 ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to party compensation

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded because the respondent incurred no appreciable costs in the appeal.

Extrahierte Begründung

Absent relevant expenses caused by the appeal, no compensation was justified.

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