Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 7. Juni 2019
BEK 2018 159
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (fahrlässige Körperverletzung etc.)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 28. September 2018, SUE 2016 819);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin fuhr am 8. August 2016, ca. 11:25 Uhr mit ihrem Personenwagen, Kennzeichen SZ xx, auf der G.________strasse in Bennau in Richtung Rothenthurm. Beim Linksabbiegen auf einen Parkplatz kollidierte sie mit dem auf seinem Motorrad, Kennzeichen LU yy, in die gleiche Richtung überholenden Beschuldigten (U-act. 8.0.01 und 8.0.02) und erlitt ein lumbospondylogenes Syndrom (U-act. 11.1.01). In der Auffassung, dass der Beschuldigte die von der Beschwerdeführerin getätigte Richtungsanzeige nicht oder zumindest erst sehr spät erkennen konnte, hält die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln dafür, dem Beschuldigten nicht nachweisen zu können, dass er das Abbiegemanöver rechtzeitig hätte erkennen und so die Kollision verhindern können. Deshalb stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten am 28. September 2018 ein. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 12. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung etc. weiterzuführen. Der Beschuldigte beantwortete die Beschwerde am 13. Dezember 2018 (KG-act. 12). Er beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahmen zur Beschwerde und zur Beschwerdeantwort (KG-act. 5 und 14). Die Beschwerdeführerin und verspätet der Beschuldigte liessen sich je noch einmal vernehmen (KG-act. 16 und 18).
2. Zur Beschwerde ist die strafantragstellende Beschwerdeführerin
(U-act. 3.1.03) in Bezug auf den eine gegenüber ihr begangenen einfachen Verkehrsregelverletzung konsumierenden Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) legitimiert (Art. 382 i.V.m. 104 Abs. 1 lit. b sowie 115 Abs. 1 und 118 Abs. 1 bzw. 2 StPO).
3. Entgegen der Feststellung der Staatsanwaltschaft steht nicht fest, dass das Abbiegemanöver noch nicht weit fortgeschritten war. Die Polizei rapportiert, eine unveränderte Unfallsituation vorgefunden zu haben, in welcher sich die Front des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin auf dem Parkplatz befand (U-act. 8.0.01 S. 4 unten sowie U-act. 8.0.02 S. 1 f). Auch das Schadensbild in der Mitte der linken Fahrzeugseite und die Lage des Motorrades auf dem Parkplatz deuten auf ein fortgeschrittenes Abbiegemanöver hin (U-act. 8.0.02 S. 4 f.). Abgesehen davon dürfen Fahrzeuge nicht überholt werden, wenn die Führerin – was vorliegend eine Drittperson gegenüber der Polizei aussagte (U-act. 8.0.01 S. 6) und auch die Staatsanwaltschaft ihrer Einstellungsverfügung zugrunde legt – die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Der Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer mehrere Wagen überholen will, entbindet ihn nicht davon, dieses Verbot bei jedem überholten Fahrzeug zu berücksichtigen. Mithin vermag sich die Staatsanwaltschaft auf keine klare, die Strafbarkeit des Beschuldigten auszuschliessende Beweislage abzustützen. Selbst ungeachtet des fortgeschrittenen Stadiums des Abbiegemanövers kann die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs nicht verworfen werden (vgl. BEK 2018 96 und 98 vom 3. Dezember 2018 E. 3). Denn vorliegend lässt der Umstand, dass auf nicht unübersichtlicher Strecke (U-act. 8.0.01 S. 4 und 8.0.02 S. 1 f.; vgl. auch Art. 35 Abs. 2 SVG) zwischen dem Beschuldigten und dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin noch ein weiterer Wagen fuhr, einen schlüssigen Schuldvorwurf angesichts des klaren Gebots, Richtungsanzeigen zu berücksichtigen, nicht unwahrscheinlich erscheinen. Inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführerin sich auf die Strafbarkeit des Beschuldigten auswirken könnte, liess die Staatsanwaltschaft offen und ist hier deshalb nicht weiter zu behandeln.
4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, womit die Untersuchung ohne weitere Anweisung weiterzuführen ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und ist die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 und Art. 436 Abs. 3 StPO; §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates und die geleistete Sicherheit in dieser Höhe wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
12. Juni 2019 kau