Appeal against dismissal of negligent bodily injury proceedings

BEK 2018 159Übriges Gericht07.06.2019Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court upheld the private prosecutor's complaint against the prosecutor's dismissal of proceedings arising from a car-motorcycle collision during a left turn in Bennau. It held that the file did not clearly exclude the accused motorcyclist's culpability, because the left-turn signal had to be respected and a plausible punishable course of events remained. The dismissal was annulled and the prosecutor was instructed to continue the investigation. Appeal costs were imposed on the state, the security was refunded, and the appellant received compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 35 Abs. 2 und 5 SVG; Art. 382 i.V.m. 104 Abs. 1 lit. b sowie 115 Abs. 1 und 118 Abs. 1/2 StPO: A dismissal may be set aside where the evidence does not clearly exclude criminal liability and an actionable factual scenario remains plausible. The overtaking driver must respect an indicated left turn; the fact that a vehicle is overtaking several cars or that another vehicle is between the parties does not per se eliminate the duty to comply with the overtaking prohibition. For appellate costs, the successful appellant is entitled to reimbursement and compensation pursuant to Art. 428 Abs. 4 and Art. 436 Abs. 3 StPO; the assessment of costs follows the outcome of the appeal.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 7. Juni 2019

BEK 2018 159

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

**1.**Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren (fahrlässige Körperverletzung etc.)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 28. September 2018, SUE 2016 819);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin fuhr am 8. August 2016, ca. 11:25 Uhr mit ihrem Personenwagen, Kennzeichen SZ xx, auf der G.________strasse in Bennau in Richtung Rothenthurm. Beim Linksabbiegen auf einen Parkplatz kollidierte sie mit dem auf seinem Motorrad, Kennzeichen LU yy, in die gleiche Richtung überholenden Beschuldigten (U-act. 8.0.01 und 8.0.02) und erlitt ein lumbospondylogenes Syndrom (U-act. 11.1.01). In der Auffassung, dass der Beschuldigte die von der Beschwerdeführerin getätigte Richtungsanzeige nicht oder zumindest erst sehr spät erkennen konnte, hält die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln dafür, dem Beschuldigten nicht nachweisen zu können, dass er das Abbiegemanöver rechtzeitig hätte erkennen und so die Kollision verhindern können. Deshalb stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten am 28. September 2018 ein. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 12. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung etc. weiterzuführen. Der Beschuldigte beantwortete die Beschwerde am 13. Dezember 2018 (KG-act. 12). Er beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahmen zur Beschwerde und zur Beschwerdeantwort (KG-act. 5 und 14). Die Beschwerdeführerin und verspätet der Beschuldigte liessen sich je noch einmal vernehmen (KG-act. 16 und 18).

2. Zur Beschwerde ist die strafantragstellende Beschwerdeführerin

(U-act. 3.1.03) in Bezug auf den eine gegenüber ihr begangenen einfachen Verkehrsregelverletzung konsumierenden Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) legitimiert (Art. 382 i.V.m. 104 Abs. 1 lit. b sowie 115 Abs. 1 und 118 Abs. 1 bzw. 2 StPO).

3. Entgegen der Feststellung der Staatsanwaltschaft steht nicht fest, dass das Abbiegemanöver noch nicht weit fortgeschritten war. Die Polizei rapportiert, eine unveränderte Unfallsituation vorgefunden zu haben, in welcher sich die Front des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin auf dem Parkplatz befand (U-act. 8.0.01 S. 4 unten sowie U-act. 8.0.02 S. 1 f). Auch das Schadensbild in der Mitte der linken Fahrzeugseite und die Lage des Motorrades auf dem Parkplatz deuten auf ein fortgeschrittenes Abbiegemanöver hin (U-act. 8.0.02 S. 4 f.). Abgesehen davon dürfen Fahrzeuge nicht überholt werden, wenn die Führerin – was vorliegend eine Drittperson gegenüber der Polizei aussagte (U-act. 8.0.01 S. 6) und auch die Staatsanwaltschaft ihrer Einstellungsverfügung zugrunde legt – die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Der Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer mehrere Wagen überholen will, entbindet ihn nicht davon, dieses Verbot bei jedem überholten Fahrzeug zu berücksichtigen. Mithin vermag sich die Staatsanwaltschaft auf keine klare, die Strafbarkeit des Beschuldigten auszuschliessende Beweislage abzustützen. Selbst ungeachtet des fortgeschrittenen Stadiums des Abbiegemanövers kann die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs nicht verworfen werden (vgl. BEK 2018 96 und 98 vom 3. Dezember 2018 E. 3). Denn vorliegend lässt der Umstand, dass auf nicht unübersichtlicher Strecke (U-act. 8.0.01 S. 4 und 8.0.02 S. 1 f.; vgl. auch Art. 35 Abs. 2 SVG) zwischen dem Beschuldigten und dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin noch ein weiterer Wagen fuhr, einen schlüssigen Schuldvorwurf angesichts des klaren Gebots, Richtungsanzeigen zu berücksichtigen, nicht unwahrscheinlich erscheinen. Inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführerin sich auf die Strafbarkeit des Beschuldigten auswirken könnte, liess die Staatsanwaltschaft offen und ist hier deshalb nicht weiter zu behandeln.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, womit die Untersuchung ohne weitere Anweisung weiterzuführen ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und ist die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 und Art. 436 Abs. 3 StPO; §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates und die geleistete Sicherheit in dieser Höhe wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

12. Juni 2019 kau

Schlagwörter

dismissal of proceedingsnegligent bodily injuryovertakingleft turn signaltraffic rulesappellate costsprivate prosecutor

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the dismissal of the criminal investigation against the accused had to be set aside and the proceedings continued.

Extrahierter Entscheid

The dismissal could not stand because the evidence did not clearly exclude criminal liability; an actionable course of events remained plausible.

Extrahierte Begründung

The court found that the turning maneuver was not clearly not advanced, the left-turn indication had to be respected, and overtaking is forbidden when a left turn is indicated. The presence of another vehicle did not eliminate the duty to heed the indicator, so the evidentiary situation did not justify a dismissal.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings and whether the appellant must be compensated.

Extrahierter Entscheid

The state bears the appeal costs and the appellant receives compensation from the court fund.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the appeal; the successful appellant is entitled to an appropriate compensation.

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