Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 29. November 2018
BEK 2018 158
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Sperre und Beschlagnahme
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 27. September 2018, SUB 2014 573);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten seit Ende 2014 wegen mutmasslich unrechtmässiger Rechnungsstellung nach dem Zahnarzttarif eine Strafuntersuchung. Sie sperrte mit Verfügung vom 27. September 2017 Vermögenswerte von Fr. 5‘500‘000.00 auf einem auf den Beschuldigten lautenden Depot bei der D.________ AG (Bank). Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2018 beantragt der Beschuldigte, diese Verfügung aufzuheben. Eventualiter sei der zu sichernde Betrag unter Feststellung eines Beschlagnahmegrundes auf ein angemessenes Mass zu reduzieren und der Beschuldigte zu ermächtigen, weiterhin die Anlagestrategie festzulegen und Anlageentscheide zu treffen. Die Staatsanwaltschaft verlangt die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).
2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft begründet und dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dazu nimmt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort direkt keine Stellung.
a) Zufolge des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs müssen die Behörden ihre Verfügungen und Entscheide begründen. Die Beschlagnahme, zu welcher auch die vorliegend offene Kontosperre gehört (vgl. dazu BGer 1B_193/2018vom 7. Juni 2018 E. 2.2 f. mit Hinweisen), ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl oder in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Als Zwangsmassnahme darf eine Beschlagnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO angeordnet werden (vgl. dazu etwa Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 117; Bommer/Goldschmid, BSK, 2. A., 2014, vor Art. 263-268 StPO, N 11 ff.; Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Vor Art. 263-268 StPO N 2). Die Staatsanwaltschaft hat zwar weder schwierige juristische Fragen noch den Sachverhalt vollständig zu klären (BGE 141 IV 360 E. 3.2), aber doch summarisch und hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges ausreichend (vgl. BGer 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.4) aufzuzeigen, inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen. Darzulegen sind tatsächliche Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht und ein Beschlagnahmegrund, das heisst ein Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO. Bezug zu nehmen ist auch auf die mutmasslichen Tatbestände, in deren Zusammenhang die Beschlagnahme vorgenommen wird. Im Beschlagnahmebefehl müssen zudem die zu beschlagnahmenden Objekte genau bezeichnet werden (BEK 2014 31 vom 10. November 2014 E. 2.a mit Hinw.; BEK 2016 165 vom 30. Januar 2017 E. 3.b). Zu weit ginge es jedoch, eine eigentliche Subsumtion unter den mutmasslichen Tatbestand zu verlangen (vgl. Heimgartner, a.a.O., S. 106 ff.).
b) Die Staatsanwaltschaft erläutert in der angefochtenen Verfügung ihren Verdacht folgendermassen (angef. Verfügung E. 1):
Der Beschuldigte wird dringend des Betrugs (Art. 146) zum Nachteil der IV-Stelle Schwyz und weiterer Personen verdächtigt, in dem er über seine Leistungserbringung täuschte bzw. Leistungen zum Zahnarzttarif verrechnete, obschon diese Leistungen nicht durch ihn selber als Zahnarzt erbracht wurden, wobei für den mutmasslich relevanten Zeitraum 2006-2016 von einem Deliktsbetrag von mindestens ca. CHF 5.5 Millionen auszugehen ist.
Hinsichtlich der Beschlagnahmezwecke führte sie aus (E. 2):
Zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen, Entschädigungen sowie der Einziehung gemäss Art. 71 StGB (Ersatzforderung) sind deshalb Vermögenswerte der beschuldigten Person im Umfang von CHF 5.5 Millionen zu beschlagnahmen.
Diese allgemeinen Erwägungen genügen den dargelegten Begründungsanforderungen nicht (sowie dazu auch schon BEK 2012 129 vom 13. Februar 2013 einleitend E. 3; BEK 2013 56 vom 31. Juli 2013 E. 3). Der Tatverdacht wird nur beschrieben. Zutreffend rügt der Beschwerdeführer, dass in der angefochtenen Verfügung weder tatsächliche Anhaltspunkte für den Tatverdacht noch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme noch deren Verhältnismässigkeit, namentlich die Erforderlichkeit der Zwangsmassnahme nach nahezu vierjährigen Ermittlungen, aufgezeigt werden. In der Tat fehlt es an der hinreichenden Darlegung der gegenwärtig bekannten und den Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die Beschlagnahmezwecke begründenden Faktenlage (vgl. BEK 2018 72 vom 8. Oktober 2018 E. 3). Die Staatsanwaltschaft zeigt vorliegend weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Beschwerdeantwort tatsächliche Anhaltspunkte für den beschriebenen Tatverdacht auf. Dadurch verweigert sie nicht nur dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, sondern verunmöglicht auch eine adäquate Beurteilung der sich im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung stellenden Fragen durch die Beschwerdeinstanz. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeinstanz sind in der Lage, die Tragweite der angefochtenen Verfügung zu beurteilen. Deshalb ist eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Beschwerdeinstanz nicht zulässig (vgl. etwa dazu Guidon, BSK, 2. A. 2014, Art. 397 StPO N 6a). Es ist zudem nicht deren Aufgabe, sich aus den Untersuchungsakten die Gründe für die angeordnete Zwangsmassnahme selber zusammensuchen und dem Beschwerdeführer darzulegen (vgl. auch BEK 2014 31 vom 10. November 2014 E. 2.b mit Hinw.). Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen.
3. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Stellt sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). Nachdem es die Staatsanwaltschaft vorliegend unterliess, den erforderlichen Tatverdacht gegen den Beschuldigten darzulegen, kann die Beschwerdeinstanz keinen neuen Entscheid treffen. Vielmehr ist der Staatsanwaltschaft Frist anzusetzen, um soweit erforderlich einen neuen, in Bezug auf alle erforderlichen Belange (vgl. oben E. 2.a) korrekt begründeten Beschlagnahmebefehl zu erlassen.
4. Auf die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Akteneinsicht ist vorliegend nicht weiter einzugehen, weil sie die entsprechende abweisende Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft nicht anfocht.
5. Zufolge Gutheissung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und der Verteidigungsaufwand des Beschuldigten ist zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 und Art. 436 Abs. 3 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die kantonale Staatsanwaltschaft wird angewiesen, innert zehn Tagen nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine korrekt begründete Verfügung zu erlassen, ansonsten die angefochtene Sperre bzw. Beschlagnahme als aufgehoben gilt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘200.00) gehen zu Lasten des Staates.
3. Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit CD-Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
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29. November 2018 kau