Pretrial detention disproportionate for minor burglary suspicion

BEK 2018 157Übriges Gericht19.10.2018Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A woman detained on suspicion of two minor burglaries appealed the detention order. The Schwyz Cantonal Court held that the concrete suspicion was limited to a bagatelle with only a suspended fine to be expected, so the already ordered detention was disproportionate under Art. 212(3) StPO. The court also noted that no substantiated basis existed for additional offences and that substitute measures were not at issue. It therefore allowed the appeal, set aside the detention order, and ordered the appellant’s immediate release. Appeal costs were imposed on the state, while appointed defence compensation was reserved for the main case.

Omnilex-Regeste

Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 212 Abs. 3 StPO; pretrial detention requires a concrete serious suspicion and must remain proportionate to the expected penalty. Where the suspicion concerns only a minor property offence and the prosecution does not substantiate qualified conduct or further offences, detention is impermissible if the anticipated sanction would clearly not reach the duration of the custody ordered. In such a case the detention order must be annulled and the detainee released forthwith. Substitute measures need not be examined if they are not part of the challenged decision and are not requested by the prosecution (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 19. Oktober 2018

BEK 2018 157

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 25. September 2018, ZME 2018 107);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Zwei Personen meldeten am 22. September 2018 der Kantonspolizei, zwei Frauen seien in unverschlossene Häuser an der D.________strasse zz bzw. F.________strasse yy in Galgenen eingedrungen (vgl. auch Anträge U-act. 3.1.01 f.). Eine Hausbewohnerin an der D.________strasse zz stellte zudem Strafantrag wegen Diebstahls von Bargeld im Betrag von Fr. 120.00 (U-act. 3.3.01). Aufgrund der Meldungen nahm die Polizei die Beschuldigte und eine weitere Frau, in deren Handtasche eine Hunderter- und eine Zwanzigernote sichergestellt wurden, vorläufig fest (U-act. 4.1.01). Die Staatsanwaltschaft des Bezirks March beantragte Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 25. September 2018 ordnete die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht gegen die Beschuldigte vorläufig bis am 21. November 2018 Untersuchungshaft an. Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2018 beantragt die Beschuldigte dem Kantonsgericht, diesen Entscheid aufzuheben und sie umgehend, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen. Inzwischen übernahm die kantonale Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin. Sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, und weist darauf hin, dass ein DNA-Hit einen weiteren Tatort ergeben habe, wozu die Beschuldigte noch zu befragen sei (KG-act. 7).

2. Der für die Anordnung von Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigte (Art. 221 Abs. 1 StPO) richtet sich vorliegend konkret auf zwei bestrittene Einbrüche mit einer Deliktssumme von Fr. 120.00. Für weitere Einbrüche bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Der DNA-Hit für einen weiteren Tatort ist seitens der Staatsanwaltschaft nicht dokumentiert worden. Angesichts des geringfügigen Tatverdachts kann vorab geprüft werden, ob die angeordnete Untersuchungshaft im Sinne von Art. 212 Abs. 3 StPO verhältnismässig ist (vgl. dazu EGV-SZ 2012 A 5.2). Nach dieser Vorschrift darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Die Vorderrichterin geht davon aus, dass die vorläufig angeordnete Haftdauer von zwei Monaten nicht länger daure als eine zu erwartende Freiheitsstrafe (angef. Verfügung E. 11). Dabei übersieht sie indes, dass für die konkret verdächtigen zwei Einbrüche lediglich eine bedingte Geldstrafe zu erwarten ist. Der Tatverdacht richtet sich konkret auf einen keine Untersuchungshaft rechtfertigenden Bagatellfall (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO sowie Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, N 649), jedenfalls solange keine qualifizierten Tatbegehungen in Erwägung zu ziehen sind, was die Strafverfolgungsbehörden vorliegend nicht begründet geltend machen. Es handelt sich daher nicht um bedeutungsvolle Straftaten (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), was umso weniger anzunehmen ist, als auch die mutmasslich Geschädigten bislang nicht entschieden, am Strafverfahren teilzunehmen (U-act. 3.1.01 ff.). Somit erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft als unverhältnismässig und ist sofort aufzuheben. Ersatzmassnahmen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und im Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen, zumal die Staatsanwaltschaft solche nicht verlangt.

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist umgehend aus der Haft zu entlassen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und die amtliche Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen;-

beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft entlassen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO).

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, vorab per Fax), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, vorab per Fax), die amtliche Verteidigerin (2/R, vorab per Fax), das Kantonsgefängnis (1/R, vorab per Fax) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

19. Oktober 2018 kau

Schlagwörter

pretrial detentionproportionalityserious suspicionbagatelleburglaryreleaseappeal costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prerequisite of a serious suspicion for pretrial detention was met.

Extrahierter Entscheid

The suspicion was limited to two contested burglaries and did not justify detention for more serious offences.

Extrahierte Begründung

No concrete indications existed for additional burglaries; the alleged conduct remained a minor case and the prosecution did not substantiate qualified offending.

Kernrechtsfrage

Whether the ordered pretrial detention was proportionate under Art. 212(3) StPO.

Extrahierter Entscheid

The detention was disproportionate because the expected sanction was at most a suspended fine and thus clearly shorter than the deprivation of liberty ordered.

Extrahierte Begründung

Pretrial detention may not exceed the expected custodial sentence; for the concrete suspicions only a suspended fine was to be expected, so detention could not be justified.

Kernrechtsfrage

Whether substitute measures had to be examined or ordered.

Extrahierter Entscheid

Substitute measures were not examined in this appeal.

Extrahierte Begründung

They were not part of the challenged order and the prosecution did not request them.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.