Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. Oktober 2018
BEK 2018 157
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 25. September 2018, ZME 2018 107);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Zwei Personen meldeten am 22. September 2018 der Kantonspolizei, zwei Frauen seien in unverschlossene Häuser an der D.________strasse zz bzw. F.________strasse yy in Galgenen eingedrungen (vgl. auch Anträge U-act. 3.1.01 f.). Eine Hausbewohnerin an der D.________strasse zz stellte zudem Strafantrag wegen Diebstahls von Bargeld im Betrag von Fr. 120.00 (U-act. 3.3.01). Aufgrund der Meldungen nahm die Polizei die Beschuldigte und eine weitere Frau, in deren Handtasche eine Hunderter- und eine Zwanzigernote sichergestellt wurden, vorläufig fest (U-act. 4.1.01). Die Staatsanwaltschaft des Bezirks March beantragte Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 25. September 2018 ordnete die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht gegen die Beschuldigte vorläufig bis am 21. November 2018 Untersuchungshaft an. Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2018 beantragt die Beschuldigte dem Kantonsgericht, diesen Entscheid aufzuheben und sie umgehend, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen. Inzwischen übernahm die kantonale Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin. Sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, und weist darauf hin, dass ein DNA-Hit einen weiteren Tatort ergeben habe, wozu die Beschuldigte noch zu befragen sei (KG-act. 7).
2. Der für die Anordnung von Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigte (Art. 221 Abs. 1 StPO) richtet sich vorliegend konkret auf zwei bestrittene Einbrüche mit einer Deliktssumme von Fr. 120.00. Für weitere Einbrüche bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Der DNA-Hit für einen weiteren Tatort ist seitens der Staatsanwaltschaft nicht dokumentiert worden. Angesichts des geringfügigen Tatverdachts kann vorab geprüft werden, ob die angeordnete Untersuchungshaft im Sinne von Art. 212 Abs. 3 StPO verhältnismässig ist (vgl. dazu EGV-SZ 2012 A 5.2). Nach dieser Vorschrift darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Die Vorderrichterin geht davon aus, dass die vorläufig angeordnete Haftdauer von zwei Monaten nicht länger daure als eine zu erwartende Freiheitsstrafe (angef. Verfügung E. 11). Dabei übersieht sie indes, dass für die konkret verdächtigen zwei Einbrüche lediglich eine bedingte Geldstrafe zu erwarten ist. Der Tatverdacht richtet sich konkret auf einen keine Untersuchungshaft rechtfertigenden Bagatellfall (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO sowie Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, N 649), jedenfalls solange keine qualifizierten Tatbegehungen in Erwägung zu ziehen sind, was die Strafverfolgungsbehörden vorliegend nicht begründet geltend machen. Es handelt sich daher nicht um bedeutungsvolle Straftaten (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), was umso weniger anzunehmen ist, als auch die mutmasslich Geschädigten bislang nicht entschieden, am Strafverfahren teilzunehmen (U-act. 3.1.01 ff.). Somit erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft als unverhältnismässig und ist sofort aufzuheben. Ersatzmassnahmen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und im Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen, zumal die Staatsanwaltschaft solche nicht verlangt.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist umgehend aus der Haft zu entlassen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und die amtliche Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft entlassen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, vorab per Fax), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, vorab per Fax), die amtliche Verteidigerin (2/R, vorab per Fax), das Kantonsgefängnis (1/R, vorab per Fax) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
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19. Oktober 2018 kau