Appeal dismissed as untimely and unsigned

BEK 2018 156Übriges Gericht25.10.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court, acting through its vice-president, decided on an appeal by A.________ AG against a district court order in definitive debt enforcement matters. The court held that the appeal was filed after the ten-day deadline had expired and that the filing was also defective because it lacked an original signature. A corrective deadline under Art. 132 ZPO expired unused, and the appellant did not make a credible case for reinstatement under Art. 148 ZPO. The court therefore declined to hear the appeal and imposed second-instance costs of CHF 50 on the appellant. No party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 148 Abs. 1 and 132 Abs. 1 ZPO; appeal time limit and formal defects; an appeal is inadmissible when filed after expiry of the statutory period, and a missing original signature is only cured if the court-set rectification period is observed. Reinstatement requires a credible showing that the default was caused without fault or at most by slight fault; mere explanations concerning payment do not suffice (consid. 2). Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; no party compensation is due where the respondent has incurred no compensable expense because no response was sought (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 25. Oktober 2018

BEK 2018 156

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung Zentrale Dienste, Postfach 3439, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

definitive Rechtsöffnung, Kosten und Entschädigung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. September 2018, ZES 2018 466);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 12. September 2018 das Verfahren infolge Tilgung der Forderung als gegenstandslos am Protokoll abschrieb, die Gerichtskosten von Fr. 150.00 der Beschwerdeführerin auferlegte und letztere verpflichtete, der Beschwerdegegnerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 150.00 zu bezahlen und diese mit Fr. 50.00 zu entschädigen (angef. Verfügung);

  • dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO);

  • dass der Beschwerdeführerin der Entscheid vom 12. September 2018 nachweislich am 13. September 2018 zugestellt wurde (Vi-act. 9);

  • dass die zehntägige Beschwerdefrist am 14. September 2018 zu laufen begann und – weil der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel – am 24. September 2018 endete;

  • dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 (Postaufgabe) den Entscheid der Vorinstanz vom 12. September 2018 anfocht (KG-act. 1);

  • dass die Eingabe der Beschwerdeführerin offenkundig verspätet ist;

  • dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Frage der Verspätung vernehmen zu lassen (KG-act. 6);

  • dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 (Postaufgabe) Stellung nahm, aber nur in schwer leserlicher Handschrift darauf hinwies, dass sie längst bezahlt, die Quittung gesandt habe, fragte, welche Kosten wofür anfielen und mit diesen Ausführungen offenbar meinte, ein rechtsgenügliches Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht zu haben (KG-act. 7/2);

  • dass sie damit nicht glauben machen kann, sie treffe am Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden, wie dies Art. 148 Abs. 1 ZPO voraussetzt;

  • dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben ohnehin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (KG-act. 1 und 7);

  • dass die Beschwerde überdies nicht rechtsgültig mit einer Originalunterschrift versehen war und der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 eine Nachfrist von fünf Tagen gesetzt wurde zur Verbesserung der mangelhaften Eingabe (fehlende Unterschrift; Art. 132 Abs. 1 ZPO; KG-act. 4);

  • dass die Verfügung vom 3. Oktober 2018 der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2018 zugestellt wurde, die fünftägige Nachfrist am 5. Oktober zu laufen begann und am 9. Oktober 2018 endete;

  • dass sie diese Frist ungenutzt und unentschuldigt verstreichen liess;

  • dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

  • dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist, weil der Gegenpartei mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Aufwendungen erwuchsen;

  • dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. gemäss § 41 Abs. 1 JG in die des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 50.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwedegegnerin (1/R, inkl. KG-act. 7 z.K.) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

25. Oktober 2018 kau

Schlagwörter

appeal deadlineformal defectmissing signaturereinstatementinadmissibilitycourt costsparty compensationdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the lower court ruling was filed within the statutory time limit

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed after the ten-day appeal period had expired.

Extrahierte Begründung

The decision was served on 2018-09-13; the period began on 2018-09-14 and ended on 2018-09-24, so the filing on 2018-10-02 was untimely.

Kernrechtsfrage

Whether the defective appeal could be cured despite the missing original signature

Extrahierter Entscheid

The defect was not cured within the court-set deadline.

Extrahierte Begründung

Although a five-day corrective period was granted under Art. 132 Abs. 1 ZPO, the appellant let it lapse unused and without excuse.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be reinstated due to excusable default

Extrahierter Entscheid

No reinstatement was granted.

Extrahierte Begründung

The appellant did not show that the default was without fault or only slightly at fault, as required by Art. 148 Abs. 1 ZPO.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance costs and entitlement to party compensation

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the second-instance costs; no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow defeat under Art. 106 Abs. 1 ZPO, and the respondent incurred no recoverable expenses because no appeal response was requested.

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