Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 25. Oktober 2018
BEK 2018 156
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung Zentrale Dienste, Postfach 3439, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
definitive Rechtsöffnung, Kosten und Entschädigung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. September 2018, ZES 2018 466);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 12. September 2018 das Verfahren infolge Tilgung der Forderung als gegenstandslos am Protokoll abschrieb, die Gerichtskosten von Fr. 150.00 der Beschwerdeführerin auferlegte und letztere verpflichtete, der Beschwerdegegnerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 150.00 zu bezahlen und diese mit Fr. 50.00 zu entschädigen (angef. Verfügung);
dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO);
dass der Beschwerdeführerin der Entscheid vom 12. September 2018 nachweislich am 13. September 2018 zugestellt wurde (Vi-act. 9);
dass die zehntägige Beschwerdefrist am 14. September 2018 zu laufen begann und – weil der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel – am 24. September 2018 endete;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 (Postaufgabe) den Entscheid der Vorinstanz vom 12. September 2018 anfocht (KG-act. 1);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin offenkundig verspätet ist;
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Frage der Verspätung vernehmen zu lassen (KG-act. 6);
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 (Postaufgabe) Stellung nahm, aber nur in schwer leserlicher Handschrift darauf hinwies, dass sie längst bezahlt, die Quittung gesandt habe, fragte, welche Kosten wofür anfielen und mit diesen Ausführungen offenbar meinte, ein rechtsgenügliches Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht zu haben (KG-act. 7/2);
dass sie damit nicht glauben machen kann, sie treffe am Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden, wie dies Art. 148 Abs. 1 ZPO voraussetzt;
dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben ohnehin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (KG-act. 1 und 7);
dass die Beschwerde überdies nicht rechtsgültig mit einer Originalunterschrift versehen war und der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 eine Nachfrist von fünf Tagen gesetzt wurde zur Verbesserung der mangelhaften Eingabe (fehlende Unterschrift; Art. 132 Abs. 1 ZPO; KG-act. 4);
dass die Verfügung vom 3. Oktober 2018 der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2018 zugestellt wurde, die fünftägige Nachfrist am 5. Oktober zu laufen begann und am 9. Oktober 2018 endete;
dass sie diese Frist ungenutzt und unentschuldigt verstreichen liess;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist, weil der Gegenpartei mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Aufwendungen erwuchsen;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. gemäss § 41 Abs. 1 JG in die des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 50.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwedegegnerin (1/R, inkl. KG-act. 7 z.K.) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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25. Oktober 2018 kau