Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 18. Februar 2019
BEK 2018 154 und 155
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, **2.**C.________,
3.****D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner Ziff. 2 und 3 c/o Laboratorium der Urkantone,
betreffend
Nichtanhandnahme (Falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauch, Verleumdung, üble Nachrede)
(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 14. September 2018, SUI 2017 4136 und 4137);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Wegen eines Vorfalles vom 27. September 2016 an einer Hundeschule erstattete das Laboratorium der Urkantone durch die amtliche Tierärztin C.________ am 29. Juni 2017 Strafanzeige gegen E.________ und A.________ wegen Widerhandlungen gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 TSchG und Art. 77 TSchV (U-act. 3.1.02 bzw. 3.2.02). Laut Anzeige soll der unter der Aufsicht von A.________ stehende junge, ca. 40 kg schwere Rottweilerrüde von E.________ einen anderen Hund auf den Armen dessen Besitzerin gebissen und erheblich verletzt haben. Die durch die Polizei einvernommenen Verzeigten beschuldigten in der Folge mit separaten Eingaben vom 4. Oktober 2017 den Kantonstierarzt und die amtliche Tierärztin wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauchs und/oder Ehrverletzungen. A.________ begründete ihre Strafanzeige damit, zu keinem Zeitpunkt Adressatin einer tierärztlichen Verfügung gewesen zu sein, was die Beschuldigten eingestandenermassen gewusst hätten. Mit separaten Nichtanhandnahmeverfügungen vom 14. September 2018 entschied die Staatsanwaltschaft Innerschwyz, gegen den Kantonstierarzt und die amtliche Tierärztin keine Strafuntersuchung zu eröffnen. A.________ beantragt mit rechtzeitiger Beschwerde, die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenfällige Beschwerdeabweisung (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin reichte weitere Eingaben ein
(KG-act. 7 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft kann die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügen, wenn die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Ein solcher Entscheid hat zu ergehen, wenn schon aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und/oder der Strafanzeige die Führung eines Verfahrens wenig aussichtsreich erscheint, weil kein Anfangsverdacht besteht oder sich ein solcher ohne weitere Abklärungen in sachverhaltsmässig wie rechtlich klaren Fällen (Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 310 StPO N 1 ff.; zum Ganzen BEK 2013 137 vom 13. November 2013 E. 3 mit Hinw.) entkräften lässt. Da die Beschwerdeführerin vorliegend gegen die angefochtenen Verfügungen mit einer Beschwerdeschrift opponiert, können die beiden Nichtanhandnahmen vereinigt behandelt werden. Soweit die Beschwerdeführerin am 20. November 2018 (KG-act. 8) einen neuen Sachverhalt als Irreführung der Rechtspflege vorträgt, ist darauf abgesehen von der Verspätung nicht einzutreten, da dieser nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen war. Ebenso wenig ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin über das gegen sie wegen Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung geführte Verfahren einzugehen.
3. Eine Strafanzeige ist eine an keine weitere Form gebundene Information der Strafverfolgungsbehörden über eine festgestellte oder vermutete strafbare Handlung (vgl. Landshut/Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 301 StPO N 1 f.). Ein Nachweis für die behauptete Straftat ist nicht zu erbringen; es genügt wenn konkrete Anhaltspunkte für den von Amtes wegen abzuklärenden Sachverhalt geltend gemacht werden (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A. 2012, S. 471). Wider besseres Wissen erstattete Strafanzeigen können allerdings strafbar sein (Landshut/Bosshard, ebd. N 4). Die Strafanzeige der Beschuldigten lässt sich solange klar rechtfertigen (Art. 14 StGB), als diese nicht absichtlich die Unwahrheit behaupten, die Beschwerdeführerin falsch anschuldigen bzw. die Rechtspflege irreführen. Es müssten mithin (vgl. auch oben E. 2) Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigten „wider besseres Wissen“, also in sicherer Kenntnis um die Unwahrheit Vorwürfe oder Verdächtigungen erhoben hätten (dazu Delnon/Rüdy, BSK, 4. A. 2019, Art. 303 StGB N 17, 27 und 43 sowie Art. 304 StGB N 17; BEK 2013 137 vom 13. November 2013 E. 4), um eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
a) Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass das Laboratorium der Urkantone die Beschwerdeführerin nur wegen ungenügender Vorsichtsmassnahmen beim Vorfall vom 27. September 2016 des Missachtens der Vorschriften über die Tierhaltung (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 77 TSchV) und nicht wie ihren Lebenspartner und Besitzer des Rottweilerrüden wegen Missachtens einer Verfügung (Art. 28 Abs. 3 TSchG) verzeigte.
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei entgegen der Darstellung in den angefochtenen Verfügungen sehr wohl ersichtlich, dass der in der Strafanzeige der Beschuldigten enthaltene Vorwurf „Widerhandlung gegen eine amtliche Verfügung“ auch ihr und nicht nur ihrem Lebenspartner galt, obwohl die Beschuldigten jederzeit wussten, dass sie zu keinem Zeitpunkt Adressatin einer amtlichen Verfügung gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft könne die Bestandteil des Strafverfahrens bildende Strafanzeige der Beschuldigten nicht kurzerhand unter den Tisch fallen lassen, um ihre Strafanzeige gegenstandslos zu machen, sondern hätte dies allenfalls in der Untersuchung gegen sie mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigen müssen.
c) Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Beweis der gemeldeten Straftat, wie eingangs dieser Erwägung dargelegt, nicht Aufgabe des Laboratoriums ist. Die im Rubrum der Anzeige aufgelisteten gesetzlichen Tatbestände und zusammenfassend aufgeführten „Mängel“ haben denn auch die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen den verzeigten Personen zuzuordnen. Schon daher kann aus dem Umstand, dass im Rubrum der Strafanzeige eine klare Zuordnung der Widerhandlungen zu den verzeigten Personen fehlt, nicht abgeleitet werden, dass die Beschuldigten die Strafanzeige unsorgfältig abfassten, namentlich nicht, dass sie die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen und amtsmissbräuchlich falsch des Missachtens einer Verfügung anschuldigen oder gar die Rechtspflege irreführen wollten. Daher sind die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden.
d) Die Staatsanwaltschaft musste auch im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, da die Strafanzeige der Beschuldigten hinsichtlich einer Missachtung einer Verfügung keinen spezifizierten Sachverhalt enthielt (vgl. dazu etwa BEK 2018 104 vom 31. August 2018 E. 3 mit Hinw.). Dieser lassen sich vielmehr in objektiver Hinsicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine an sie gerichtete Verfügung missachtet haben soll. Ihr wird in tatsächlicher Hinsicht einzig vorgeworfen, es unterlassen zu haben, genügende Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um eine Gefährdung von Menschen und anderen Tieren durch den Rottweilerrüden zu verhindern. Konkret hätte sie sich nicht an die im Zusammenhang eines ihr bekannten früheren Vorfalls verfügte Maulkorbpflicht gehalten (U-act. 3.1.02 S. 2 Ziff. 2). Dass das Laboratorium die strafrechtliche Relevanz der behaupteten Unterlassung einer Vorsichtsmassnahme subjektiv damit begründete, die Beschwerdeführerin habe von der zufolge eines früheren Vorfalls verfügten Maulkorbtragepflicht wissen müssen, ist – was auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet – weder eine haltlose noch offensichtlich falsche Annahme.
e) Zusammenfassend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafanzeige der Beschuldigten nicht deren aufrichtige, aufgrund – wie die Staatsanwaltschaft richtig feststellte – ernsthafter Gründe gebildete Überzeugung über das Vorgefallene wiedergibt. Mithin war sie auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Ehrverletzungen zulässig (vgl. dazu Riklin, BSK, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 32 und 34), ganz abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin mit der zutreffenden Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Vorwürfe in der Strafanzeige von Vornherein nicht ehrverletzend sein können, nicht auseinandersetzt, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass die Beschuldigten keine unwahre Strafanzeige zu verantworten haben, konnte die unterliegende Beschwerdeführerin bereits den angefochtenen Verfügungen entnehmen, weshalb ihr nachträglicher Antrag der Kostenauflage zu Lasten der Beschuldigten (KG-act. 7) unbegründet ist;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1‘600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus den geleisteten Vorschüssen gedeckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A, inkl. Kopien von KG-act. 7 und 8 mit Beilagen), Beschuldigten (je 1/R, inkl. Kopien von KG-act. 7 und 8 mit Beilagen), Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
21. Februar 2019 sl