Non-entry upheld for complaint over alleged false report

BEK 2018 154Übriges Gericht18.02.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged two cantonal prosecution non-entry decisions arising from a dog-incident report and claimed the veterinarians had falsely accused her, misled justice and abused office. The Schwyz Cantonal Court held that the criminal report did not show any knowingly false accusation: the authorities could lawfully treat the report as a defensible complaint about alleged failures to take precautions, not as proof of a criminally relevant false report or defamation. New factual allegations raised only in the appeal were not examined. The appeal was dismissed and the appellant ordered to pay CHF 1,600 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; Strafanzeige und Nichtanhandnahme; Voraussetzungen der Eröffnung einer Untersuchung bei Vorwürfen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Ehrverletzung. Eine Nichtanhandnahme ist zulässig, wenn sich aus Anzeige und polizeilichen Abklärungen keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass die anzeigenden Personen wider besseres Wissen gehandelt haben. Eine Strafanzeige ist keine beweisbelastete Tatsachenbehauptung, sondern genügt bei konkreten Verdachtsmomenten; strafbar wird sie erst bei sicherer Kenntnis der Unwahrheit. Die Würdigung hat sich auf den Gegenstand der angefochtenen Verfügung zu beschränken; neue, nicht abgedeckte Vorbringen bleiben unbeachtlich (vgl. Art. 385 StPO). Ehrverletzung scheidet aus, wenn die Anzeige nach ihrem objektiven Gehalt nicht auf eine ehrverletzende Behauptung zielt.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 18. Februar 2019

BEK 2018 154 und 155

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, **2.**C.________,

3.****D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner Ziff. 2 und 3 c/o Laboratorium der Urkantone,

betreffend

Nichtanhandnahme (Falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauch, Verleumdung, üble Nachrede)

(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 14. September 2018, SUI 2017 4136 und 4137);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Wegen eines Vorfalles vom 27. September 2016 an einer Hundeschule erstattete das Laboratorium der Urkantone durch die amtliche Tierärztin C.________ am 29. Juni 2017 Strafanzeige gegen E.________ und A.________ wegen Widerhandlungen gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 TSchG und Art. 77 TSchV (U-act. 3.1.02 bzw. 3.2.02). Laut Anzeige soll der unter der Aufsicht von A.________ stehende junge, ca. 40 kg schwere Rottweilerrüde von E.________ einen anderen Hund auf den Armen dessen Besitzerin gebissen und erheblich verletzt haben. Die durch die Polizei einvernommenen Verzeigten beschuldigten in der Folge mit separaten Eingaben vom 4. Oktober 2017 den Kantonstierarzt und die amtliche Tierärztin wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauchs und/oder Ehrverletzungen. A.________ begründete ihre Strafanzeige damit, zu keinem Zeitpunkt Adressatin einer tierärztlichen Verfügung gewesen zu sein, was die Beschuldigten eingestandenermassen gewusst hätten. Mit separaten Nichtanhandnahmeverfügungen vom 14. September 2018 entschied die Staatsanwaltschaft Innerschwyz, gegen den Kantonstierarzt und die amtliche Tierärztin keine Strafuntersuchung zu eröffnen. A.________ beantragt mit rechtzeitiger Beschwerde, die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenfällige Beschwerdeabweisung (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin reichte weitere Eingaben ein

(KG-act. 7 f.).

2. Die Staatsanwaltschaft kann die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügen, wenn die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Ein solcher Entscheid hat zu ergehen, wenn schon aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und/oder der Strafanzeige die Führung eines Verfahrens wenig aussichtsreich erscheint, weil kein Anfangsverdacht besteht oder sich ein solcher ohne weitere Abklärungen in sachverhaltsmässig wie rechtlich klaren Fällen (Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 310 StPO N 1 ff.; zum Ganzen BEK 2013 137 vom 13. November 2013 E. 3 mit Hinw.) entkräften lässt. Da die Beschwerdeführerin vorliegend gegen die angefochtenen Verfügungen mit einer Beschwerdeschrift opponiert, können die beiden Nichtanhandnahmen vereinigt behandelt werden. Soweit die Beschwerdeführerin am 20. November 2018 (KG-act. 8) einen neuen Sachverhalt als Irreführung der Rechtspflege vorträgt, ist darauf abgesehen von der Verspätung nicht einzutreten, da dieser nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen war. Ebenso wenig ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin über das gegen sie wegen Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung geführte Verfahren einzugehen.

3. Eine Strafanzeige ist eine an keine weitere Form gebundene Information der Strafverfolgungsbehörden über eine festgestellte oder vermutete strafbare Handlung (vgl. Landshut/Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lie­ber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 301 StPO N 1 f.). Ein Nachweis für die behauptete Straftat ist nicht zu erbringen; es genügt wenn konkrete Anhaltspunkte für den von Amtes wegen abzuklärenden Sachverhalt geltend gemacht werden (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A. 2012, S. 471). Wider besseres Wissen erstattete Strafanzeigen können allerdings strafbar sein (Landshut/Bosshard, ebd. N 4). Die Strafanzeige der Beschuldigten lässt sich solange klar rechtfertigen (Art. 14 StGB), als diese nicht absichtlich die Unwahrheit behaupten, die Beschwerdeführerin falsch anschuldigen bzw. die Rechtspflege irreführen. Es müssten mithin (vgl. auch oben E. 2) Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigten „wider besseres Wissen“, also in sicherer Kenntnis um die Unwahrheit Vorwürfe oder Verdächtigungen erhoben hätten (dazu Delnon/Rüdy, BSK, 4. A. 2019, Art. 303 StGB N 17, 27 und 43 sowie Art. 304 StGB N 17; BEK 2013 137 vom 13. November 2013 E. 4), um eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

a) Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass das Laboratorium der Urkantone die Beschwerdeführerin nur wegen ungenügender Vorsichtsmassnahmen beim Vorfall vom 27. September 2016 des Missachtens der Vorschriften über die Tierhaltung (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 77 TSchV) und nicht wie ihren Lebenspartner und Besitzer des Rottweilerrüden wegen Missachtens einer Verfügung (Art. 28 Abs. 3 TSchG) verzeigte.

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei entgegen der Darstellung in den angefochtenen Verfügungen sehr wohl ersichtlich, dass der in der Strafanzeige der Beschuldigten enthaltene Vorwurf „Widerhandlung gegen eine amtliche Verfügung“ auch ihr und nicht nur ihrem Lebenspartner galt, obwohl die Beschuldigten jederzeit wussten, dass sie zu keinem Zeitpunkt Adressatin einer amtlichen Verfügung gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft könne die Bestandteil des Strafverfahrens bildende Strafanzeige der Beschuldigten nicht kurzerhand unter den Tisch fallen lassen, um ihre Strafanzeige gegenstandslos zu machen, sondern hätte dies allenfalls in der Untersuchung gegen sie mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigen müssen.

c) Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Beweis der gemeldeten Straftat, wie eingangs dieser Erwägung dargelegt, nicht Aufgabe des Laboratoriums ist. Die im Rubrum der Anzeige aufgelisteten gesetzlichen Tatbestände und zusammenfassend aufgeführten „Mängel“ haben denn auch die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen den verzeigten Personen zuzuordnen. Schon daher kann aus dem Umstand, dass im Rubrum der Strafanzeige eine klare Zuordnung der Widerhandlungen zu den verzeigten Personen fehlt, nicht abgeleitet werden, dass die Beschuldigten die Strafanzeige unsorgfältig abfassten, namentlich nicht, dass sie die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen und amtsmissbräuchlich falsch des Missachtens einer Verfügung anschuldigen oder gar die Rechtspflege irreführen wollten. Daher sind die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden.

d) Die Staatsanwaltschaft musste auch im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, da die Strafanzeige der Beschuldigten hinsichtlich einer Missachtung einer Verfügung keinen spezifizierten Sachverhalt enthielt (vgl. dazu etwa BEK 2018 104 vom 31. August 2018 E. 3 mit Hinw.). Dieser lassen sich vielmehr in objektiver Hinsicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine an sie gerichtete Verfügung missachtet haben soll. Ihr wird in tatsächlicher Hinsicht einzig vorgeworfen, es unterlassen zu haben, genügende Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um eine Gefährdung von Menschen und anderen Tieren durch den Rottweilerrüden zu verhindern. Konkret hätte sie sich nicht an die im Zusammenhang eines ihr bekannten früheren Vorfalls verfügte Maulkorbpflicht gehalten (U-act. 3.1.02 S. 2 Ziff. 2). Dass das Laboratorium die strafrechtliche Relevanz der behaupteten Unterlassung einer Vorsichtsmassnahme subjektiv damit begründete, die Beschwerdeführerin habe von der zufolge eines früheren Vorfalls verfügten Maulkorbtragepflicht wissen müssen, ist – was auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet – weder eine haltlose noch offensichtlich falsche Annahme.

e) Zusammenfassend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafanzeige der Beschuldigten nicht deren aufrichtige, aufgrund – wie die Staatsanwaltschaft richtig feststellte – ernsthafter Gründe gebildete Überzeugung über das Vorgefallene wiedergibt. Mithin war sie auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Ehrverletzungen zulässig (vgl. dazu Riklin, BSK, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 32 und 34), ganz abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin mit der zutreffenden Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Vorwürfe in der Strafanzeige von Vornherein nicht ehrverletzend sein können, nicht auseinandersetzt, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass die Beschuldigten keine unwahre Strafanzeige zu verantworten haben, konnte die unterliegende Beschwerdeführerin bereits den angefochtenen Verfügungen entnehmen, weshalb ihr nachträglicher Antrag der Kostenauflage zu Lasten der Beschuldigten (KG-act. 7) unbegründet ist;-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1‘600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus den geleisteten Vorschüssen gedeckt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A, inkl. Kopien von KG-act. 7 und 8 mit Beilagen), Beschuldigten (je 1/R, inkl. Kopien von KG-act. 7 und 8 mit Beilagen), Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

21. Februar 2019 sl

Schlagwörter

non-entry decisionfalse accusationmisleading justicedefamationcriminal complaintprima facie suspicionlegal justificationcostsappeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Staatsanwaltschaft correctly issued non-entry decisions for false accusation, obstruction of justice, abuse of office and defamation-related allegations.

Extrahierter Entscheid

Yes. The report did not show that the accused filed the criminal complaint knowingly false or with intent to mislead justice; the prosecution could therefore refuse to open proceedings.

Extrahierte Begründung

A criminal report need only provide concrete indications, not proof. The file did not contain indications that the accused acted 'wider besseres Wissen'; the complaint was objectively defensible and not evidently defamatory or abusive.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could rely on a new factual allegation raised only in the appellate stage.

Extrahierter Entscheid

No. The new allegation was outside the scope of the challenged decisions and, in any event, was raised too late.

Extrahierte Begründung

The court limited review to the subject matter of the non-entry decisions and declined to examine unrelated subsequent assertions.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to have the criminal complaint treated as a false accusation against her as well.

Extrahierter Entscheid

No. The report concerned alleged failures to take adequate precautions, not a specific accusation that she had violated an order addressed to her.

Extrahierte Begründung

The court held that the wording of the complaint left the legal classification to the authorities and did not show knowingly false accusation of the appellant.

Kernrechtsfrage

Whether the costs of the appeal proceedings should be imposed on the respondents instead of the appellant.

Extrahierter Entscheid

No. The losing appellant had to bear the appellate costs.

Extrahierte Begründung

As the appeal failed, Art. 428 Abs. 1 StPO required cost allocation against the appellant; the later request for costs against the respondents was unfounded.

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