Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 11. März 2019
BEK 2018 152
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin Rebecca Winnewisser.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. September 2018, ZES 2018 327);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz vom 29. März 2018 wurde C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) auf Zahlung von Fr. 200‘000.00 nebst Zins zu 12 % seit 18. November 2013 betrieben. Innert Frist am 17. April 2018 hat der Beschwerdegegner dagegen ohne Angaben einer Begründung Rechtsvorschlag erhoben (Vi-act. KB 2/1).
Am 25. Juni 2018 stellte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 200‘000.00 nebst Zins zu 12 % seit 18. November 2013, für Fr. 265‘600.00 nebst Zins zu 5 % seit 26. Juli 2016, für Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 6. Juni 2018, für Fr. 203.30 nebst Zins zu 5 % seit 20. April 2018 (Vi-act. KB 1). Mit Verfügung vom 10. September 2018 wurde das Rechtsöffnungsbegehren durch den Einzelrichter mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dem ins Recht gelegten Urkunde um keine rechtsgenügend klare Schuldanerkennung handle und die Rechtsöffnung auch mangels Fälligkeit abzuweisen sei (Vi-act. KB 2/2). Gegen diese Verfügung hat der Kläger mit Eingabe vom 28. September 2018 Beschwerde erhoben (KG-act. 1). Innert Frist wurde keine Beschwerdeantwort eingereicht.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss begründet erfolgen, d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO).
Der Rechtsöffnungsrichter verfügt über eine eingeschränkte Kognition. Er kann lediglich prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die drei Identitäten gegeben sind. Zudem kann er entscheiden, ob die Einreden des Schuldners zu berücksichtigen sind und ob die Betreibung offensichtlich verwirkt oder nichtig ist (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, N 16 zu Art. 84 SchKG). Für die Erteilung der Rechtsöffnung muss die Rechtslage eindeutig sein. Eine abschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters (BGer, Urteil 5A_99/2017 vom 17. August 2017, E. 3).
Die Rechtsmittelinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel hin zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht geradezu willkürlich angewendet worden und diese Fehlerhaftigkeiten treten klar zutage (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). Allerdings hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel und die Prozessvoraussetzungen vorliegen, auch wenn der entsprechende Einwand vor erster Instanz nicht erhoben wurde (OGer OW, AbR. OW 1998/99, Nr. 28; OGer LU, LGVE 1992 I, 47; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 90 zu Art. 84 SchKG). Von Amtes wegen zu prüfen ist mithin auch die Fälligkeit der Darlehensrückzahlung (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 198; KG 288/03 v. 17.03.2004, E. 4a, m.w.H.).
3. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Auf ein Rechtsöffnungsbegehren ist auch dann einzutreten, wenn über die betreffende Forderung bereits ein ordentlicher Prozess hängig ist (Stücheli, a.a.O., S. 99; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. Auflage, 1980, § 41 Ingress). Eine durch Unterschrift bekräftigte Urkunde kann provisorischer Rechtsöffnungstitel sein, wenn aus ihr eine Schuldanerkennung hervorgeht. Voraussetzung ist deshalb, dass sich aus der Schuldanerkennung ergibt, dass der Schuldner sowohl seine Schuld als auch seine Zahlungs- bzw. Sicherstellungspflicht anerkennt (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 4 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 328). Eine Schuldanerkennung kann aus mehreren Urkunden bestehen, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Lediglich die Schuldanerkennung an sich muss unterzeichnet sein. Zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren Aktenstücken muss ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen; die Bezugnahme bzw. der Verweis muss klar und unmittelbar sein (BGE 132 III 480 E. 4.1; Panchaud/Caprez, a.a.O., § 6 Ziff. 6 und 13; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 13 zu Art. 82 SchKG). Dabei kann sich das unterschriebene Dokument auf erst noch zu erstellende andere Schriftstücke beziehen (Staehelin, a.a.O., N 15 zu Art. 82 SchKG). Wenn der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels derart zweifelhaft ist oder sich eine Schuldanerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen ergibt, darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden (Staehelin, a.a.O., N 21 zu Art. 82 SchKG). Die vom Schuldner unterzeichnete Anerkennung muss klar die Rückzahlungspflicht für einen bestimmten Vertrag ausweisen (Stücheli, a.a.O., S. 370; Panchaud/Caprez, a.a.O., § 77 N 3). Geht der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners nicht deutlich aus der bzw. den vorgelegten Urkunden hervor, muss der Entscheid darüber dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben (BGer 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003, E. 3; Stücheli, a.a.O., S. 180). Eine unterzeichnete Quittung ist die Bestätigung eine gewisse Summe erhalten zu haben, nicht die Anerkennung, diesen Betrag zu schulden und zurückzuzahlen. Wird in der Quittung aber ein Schuldgrund genannt (z.B. Darlehen) und dadurch eine vertragliche Verpflichtung zur Rückzahlung anerkannt, kann Rechtsöffnung gewährt werden, wenn die Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung dargetan ist (Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art. 82 SchKG; KGer SZ, EGV 1985, 39; Panchaud/Caprez, a.a.O., § 77 N 2 und 3). Die Fälligkeit der betriebenen Forderung muss somit durch den Rechtsöffnungstitel bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein (Stücheli, a.a.O., S. 198; Hunkeler, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2014, N 16 zu Art. 82 SchKG). Beim Nachweis der Fälligkeit kann der Gläubiger sich auf vertragliche Vereinbarungen, aber auch auf allgemeine gesetzliche Regelungen zur Fälligkeit berufen (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 8 zu Art. 82 SchKG). Die Fälligkeit kann sich auch aus einer Kündigung ergeben (Staehelin, a.a.O., N 79 zu Art. 82 SchKG).
a) Der Vorderrichter erwog, der Beschwerdegegner habe anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 10. September 2018 zwar ausgeführt, vom Kläger Fr. 200‘000.00 erhalten, nicht aber, sich zur Rückzahlung dieses Betrages am 18. November 2013 verpflichtet zu haben. Es handle sich bei der „Bestätigung“ nicht um eine Schuldanerkennung bzw. einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG. Es sei zudem bereits mit Verfügung vom 1. Juni 2016 ein Rechtsöffnungsverfahren auf dieselbe „Bestätigung“ durchgeführt worden, wobei das Rechtsöffnungsbegehren aufgrund fehlender Fälligkeit sowie fehlendem provisorischem Rechtsöffnungstitel abgewiesen worden sei. Die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen überschreite die nur summarische und formelle Prüfungskognition des Rechtsöffnungsrichters und es liege nicht an ihm, über heikle materiell-rechtliche Fragen oder Fragen, bei denen das Ermessen eine erhebliche Rolle spielt, zu entscheiden (KG-act. 1/2, S. 2).
b) Der Beschwerdeführer macht eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz habe in Verletzung der Untersuchungsmaxime Art. 82 SchKG falsch angewendet, indem er nicht erkannt habe, dass das relevante Dokument eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstelle. Zudem habe der Vorderrichter die Rechtsöffnung zu Unrecht mangels Fälligkeit abgewiesen, damit habe er die Untersuchungsmaxime verletzt und den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Parteien hätten sich auf die Beendigung des Darlehens per 18. November 2013 geeinigt. Der Darlehensvertrag sei aber spätestens mit Zustellung des Zahlungsbefehls im Rahmen der ersten Betreibung aus dem Jahr 2016 gekündigt worden, weshalb das Darlehen spätestens sechs Wochen nach Zustellung dieses Zahlungsbefehls fällig geworden sei (KG-act. 1, Ziff. 4.2.1). Schliesslich ergebe sich die Kündigung des Darlehens klar und unmissverständlich aus dem Schreiben vom 10. Juni 2016 (Vi-act. 2/3), worin das Darlehen unter Einhaltung der sechswöchigen Kündigungsfrist gekündigt worden sei. Die Fälligkeit sei daher allerspätestens mit Ablauf der Sechswochenfrist seit dem Schreiben vom 10. Juni 2016 eingetreten (KG-act. 1, Ziff. 4.2.2).
c) Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen (Art. 318 OR). Die Bestimmung enthält einen Auffangtatbestand. Sie regelt die ordentliche Beendigung des Darlehensvertrages für den Fall, dass die Parteien selber keine andere Lösung vereinbart haben (Schärer/Maurenbrecher, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Auflage, Basel 2015, N 1 zu Art. 318 OR). Art. 318 OR ist somit dispositiver Natur. Den Parteien steht es frei, eigene Beendigungsregeln vorzusehen (Weber, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Das Darlehen, Art. 312-318 OR, Bern 2013, N 18 zu Art. 318 OR). Sie können ein Darlehen auf bestimmte Dauer eingehen, die Möglichkeit auf Verlangen jederzeitiger und sofortiger Rückzahlung oder auch andere Beendigungsmodalitäten vereinbaren. Art. 318 OR ist somit nur anwendbar bei Darlehen auf unbestimmte Dauer (Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., N 2-6 zu Art. 318 OR).
Bei der eingereichten Urkunde („Bestätigung“) handelt es sich um eine vom Betreibungsschuldner unterzeichnete Quittung (Vi-act. KB 2/2). In der Quittung bestätigt der Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 200‘000.00 nebst Zins zu 12 % als Darlehen erhalten zu haben. Demnach hat der Beschwerdegegner seine vertragliche Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens anerkannt. Der als Rechtsöffnungstitel beigebrachten „Bestätigung“ ist die Fälligkeit zur Rückzahlung des Darlehens nicht ohne Weiteres zu entnehmen bzw. es ist zweifelhaft, worauf sich die „Fälligkeit“ bezieht. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, das Darlehen sei spätestens mit Zustellung des Zahlungsbefehls gekündigt worden, weshalb das Darlehen spätestens sechs Wochen nach der Zustellung dieses Zahlungsbefehls fällig geworden sei, handelt es sich um ein unzulässiges Novum (Art. 326 Abs. 1 ZPO), welches nicht zu berücksichtigen ist. Gemäss Kündigungsschreiben vom 10. Juni 2016 (Vi-act. KB 2/3) hat der Beschwerdeführer das Darlehen per 26. Juli 2016 gekündigt. Der Kündigung vom 10. Juni 2016 ist eindeutig und unzweifelhaft zu entnehmen, dass sich diese auf das Darlehen gemäss Bestätigung vom 20. Dezember 2015 über Fr. 200‘000.00 bezieht (Vi-act. KB 2/3). Entsprechend besteht die Schuldanerkennung vorliegend aus mehreren Urkunden. Die Forderung ist gestützt auf die Kündigung vom 10. Juni 2016 fällig. Der Beschwerdeführer konnte somit Bestand und Fälligkeit der Darlehensrückzahlung glaubhaft machen.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. September 2018 insoweit aufzuheben, als das Begehren um provisorische Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 200‘000.00 nebst Zins zu 12 % seit 18. November 2013 abgewiesen wurde. Sind durch Vertrag höhere Zinse als 5 % ausbedungen worden, können sie gemäss Art. 104 Abs. 2 OR auch während des Verzuges gefordert werden. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Rechtsbegehren indessen darauf, Verzugszinse in der Höhe von 5 % zu fordern. Dem Beschwerdeführer ist in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz (Zahlungsbefehl vom 29. März 2018) für den Betrag von Fr. 200‘000.00 nebst Zins zu 12 % seit 18. November 2013 bis 25. Juli 2016 sowie Verzugszinsen zu 5 % auf den Betrag von Fr. 200‘000.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
5. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren zu befinden. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr (KG-act. 1/2) von Fr. 600.00 ist dem nun vollumfänglich unterliegenden Beschwerdegegner im gesamten Betrag aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Kopierkosten in Höhe von Fr. 16.00 (Art 131 ZPO). Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht dazu, womit es sein Bewenden hat.
a) Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG auf Fr. 1‘000.00 festzusetzen und werden aus dem Vorschuss des Beschwerdeführers bezogen. Der Beschwerdegegner gilt als vollständig unterliegend, weshalb ihm die gesamten Gerichtskosten auferlegt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
b) Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 1, S. 2 und 7), ohne konkrete Auslagen oder Umtriebe zu substanziieren. Das Gericht spricht die Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Vorschriften des Gebührentarifs für Rechtsanwälte zu (Art. 96 ZPO; § 1 Abs. 2 GebTRA sowie § 81 Abs. 2 JG). Reicht die Partei keine spezifizierte Kostennote ein, wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 und 3 lit. a GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Die Beschwerdeschrift umfasst sieben Seiten. Es stellten sich keine komplexen Rechtsfragen. Insgesamt ist für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer somit mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen.
6. Der Beschwerdegegner sei darauf hingewiesen, dass er innert 20 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses beim Bezirksgericht Schwyz auf Aberkennung der Forderung klagen kann (Art. 83 Abs. 2 und 3 SchKG; Art. 198 lit. e ZPO; § 12 f. EGzSchKG);-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. September 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz (Zahlungsbefehl vom 29. März 2018) die provisorische Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 200’000.00 nebst Zins zu 12 % seit 18. November 2013 bis 25. Juli 2016 sowie Verzugszinsen zu 5 % auf den Betrag von Fr. 200’000.00.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten, die Kopierkosten von Fr. 16.00 dem Kläger auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschwerdegegner auferlegt und aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.00 bezogen. Der Beschwerdegegner ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1‘000.00 zurückzuerstatten. Der Rest von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 200‘000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
12. März 2019 kau