Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 13. Februar 2019
BEK 2018 151
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Anordnung und Auftrag zur DNA-Profilerstellung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 20. September 2018, SUH 2018 1458);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wird der fahrlässigen Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 Abs. 2 StGB) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) beschuldigt
(U-act. 9.1.01). Er soll am 21. August 2018, ca. 21.40 Uhr, mit einem Laserpointer, schwarz mit grünem Laserstrahl, in Freienbach SZ auf der Höhe Bodmerweg und SBB Bahnhof auf den Führerstand des Güterzugs 63248 gestrahlt haben, sich sodann in den von Zürich herkommenden Personenzug S8 mit der Zugnummer 18881 begeben und aus dem Zug heraus erneut mit dem Laserpointer geleuchtet haben. Einen der beiden in der näheren Umgebung des SBB Bahnhofs anwesenden ausgerückten Polizisten habe er mit dem Laserstrahl am Hinterkopf getroffen.
Mit Befehl vom 3. September 2018 ordnete die Kantonspolizei Schwyz beim Beschuldigten die erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO und einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) nach Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO zur Erstellung eines DNA-Profils an (U-act. 8.1.06). Dieser erklärte sich mit den Massnahmen einverstanden (U-act. 8.1.06) und kooperierte bei deren Vollzug freiwillig (U-act. 8.1.07). In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Verfügung vom 20. September 2018 die Erstellung eines DNA-Profils an (U-act. 9.1.02). Dagegen erhob der Beschuldigte am 27. September 2018 Beschwerde und stellte den Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Unter Berufung auf seine 19 Jahre machte er geltend, aus Langeweile einen dummen Fehler gemacht zu haben, den er bereue. Er habe sich professionelle Hilfe (Sozialdienst, ambulante Psychotherapie) geholt, um seine Situation zu verbessern. Er fürchte, dass er keine Arbeitsstelle bekomme, wenn er durch die DNA-Profilerstellung registriert werde. Im Weiteren verwies er auf das ärztliche Attest vom 12. September 2018 (vgl. KG-act. 1 und KG-act. 1/1). Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Diese Eingabe ging zur freigestellten Stellungnahme an den Beschuldigten mit dem Hinweis, dass bei Stillschweigen Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde (KG-act. 4-6). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
2. Angefochten ist lediglich die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten (Art. 260 StPO) sowie die Probenahme in Form eines Wangenschleimhautabstrichs (Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO).
3. a) Der Beschuldigte bestreitet weder die von der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Gesetzesbestimmungen und bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehaltenen Voraussetzungen zur Erstellung eines DNA-Profils noch setzt er sich mit deren Erwägungen auseinander. Insbesondere legt der Beschuldigte nicht dar, inwiefern die Feststellungen der Staatsanwaltschaft – so unter anderem dass er sich mit der Erstellung eines DNA-Profils ausdrücklich einverstanden erklärt habe, die Erstellung des DNA-Profils vorliegend nicht (nur) der Aufklärung der Straftat diene, dessen der Beschuldigte konkret verdächtigt werde, sondern dass damit vielmehr allfällige künftige Straftaten des Beschuldigten verhindert oder einfacher entdeckt werden könnten und es nicht ersichtlich sei, inwiefern seine Interessen das öffentliche Interesse an der Verhinderung resp. Entdeckung allfälliger (künftiger) weiterer Straftaten durch ihn überwiegen sollen – falsch seien. Der Beschuldigte begründet weiter auch nicht, inwiefern seine berufliche Zukunft durch die DNA-Profilerstellung bzw. die Registrierung gefährdet sein könnte. Näheres hätte sich umso mehr aufgedrängt, als sich das Recht jeder Person nur auf Auskunft hinsichtlich der Registrierung eines DNA-Profils im Informationssystem auf eine unter ihrem Namen erfolgte Aufnahme beschränkt (vgl. Art. 15 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz sowie Abs. 3 dieses Gesetzes [SR 363] mit Verweis auf Art. 8 und 9 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 [SR 235.1] und die Löschung der DNA-Profile von Personen [Art. 16 und 17 DNA-Profil-Gesetz]). Sofern der Beschuldigte mit dem Vorbringen, unter Hinweis auf sein jugendliches Alter einen «dummen» Fehler begangen und sich zwischenzeitlich entsprechende Hilfe bei Fachpersonen geholt zu haben, indes sinngemäss zum Ausdruck bringen will, die Erstellung eines DNA-Profils sei unnötig bzw. unverhältnismässig, ist sein Vorbringen, soweit nach dem Gesagten auf die Beschwerde überhaupt darauf einzutreten ist, unbegründet (vgl. nachfolgend).
b) Wie schon in der angefochtenen Verfügung festgehalten, kommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten, sondern auch für künftige Delikte. Das DNA-Profil kann Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern sowie ebenfalls präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGer Urteil vom 13. Dezember 2018, 1B_284/2018, E. 2.2 mit Hinweis). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen zwar einen Eingriff dar in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 EMRK). Es handelt sich allerdings um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte. Nichtsdestotrotz müssen Einschränkungen von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d; zum Ganzen vgl. BGer Urteil vom 13. Dezember 2018, 1B_284/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).
aa) Den Untersuchungsakten zufolge meldete am Dienstag, 21. August 2018, um 21:40 Uhr, C.________ (Lokführer des Güterzuges 63248) der Kantonspolizei Schwyz telefonisch, dass er während der Fahrt von Pfäffikon Richtung Freienbach in der Nähe des SBB Bahnhofs Freienbach von einem grünen Laserstrahl angestrahlt worden sei. Daraufhin begaben sich die Kantonspolizisten E.________ und F.________ zum Bahnhof Freienbach, wo sie ihren Aussagen zufolge an einer Hausfassade sowie am Hinterkopf von F.________ einen grünen Laserstrahl erkannt haben wollen (U-act. 8.1.01, S. 4). Der Beschuldigte, der sich zwischenzeitlich im Personenzug S8 von Zürich herkommend in Richtung Pfäffikon befand, konnte schliesslich am Bahnhof Pfäffikon polizeilich angehalten werden. Dabei wurde der Laserpointer, schwarz mit grünem Laserstrahl, sichergestellt, welcher laut Polizeirapport bzw. Internetrecherchen zufolge der Klasse 3B angehören soll; gemäss «METinfo» vom September 2011 des Bundesamtes für Metrologie METAS soll bei Laserpointern dieser Klasse die Direktstrahlung für das Auge gefährlich sein bzw. würde die Netzhaut dauerhaft beschädigt werden (U-act. 8.1.01, S. 5 Ermittlungen/Anordnungen). Am 26. August 2018 wurde C.________ von der Polizei zur Sache befragt (U-act. 8.1.04) und am 3. September 2018 erfolgte nach der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschuldigten (U-act. 8.1.06, 8.1.07) dessen polizeiliche Befragung (U-act. 8.1.02). Dabei sagte der Beschuldigte aus, ihm sei langweilig gewesen, weshalb er seinen Laserpointer aus der Schublade im Wohnzimmer genommen habe und zu Fuss zur Haltestelle SBB Freienbach gelaufen sei. Er habe mit dem Zug nach Pfäffikon fahren wollen (ebd. Frage 3). Auf dem Weg zum Bahnhof habe er in den Himmel geleuchtet. Am Bahnhof Freienbach habe er zuerst zweimal den Gleisen entlang Richtung Zürich geleuchtet. Danach sei ein Güterzug aus Pfäffikon gekommen. Diesem habe er ins Fenster des Güterlokführers geleuchtet. Er habe immer in das Fenster geleuchtet bis er an ihm vorbeigefahren sei. Danach habe er ihm noch nachgeleuchtet (ebd. Frage 7). Er habe dem Güterzug rund 20 Sekunden in den Führerstand geleuchtet (ebd. Frage 9). Danach sei er in den Zug gestiegen und habe mit dem Laserpointer aus der Scheibe des nach Pfäffikon fahrenden Zuges heraus geleuchtet. Am Bahnhof habe er zwei Polizisten gesehen, die ihn angehalten, kontrolliert und den Laserpointer in seiner Hosentasche gefunden hätten (ebd. Frage 3). In Freienbach habe er keine Polizeipatrouille gesehen und habe diese nicht angeleuchtet; er habe auf keine Menschen geleuchtet und am Bahnhof keine Menschen gesehen (ebd. Frage 16, 17 und 19).
bb) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Im Zeitpunkt der angefochtenen Anordnung waren aber sowohl die Tatwaffe sichergestellt als auch die Identität des Beschuldigten bereits bekannt. Sodann sind den Akten zufolge keine Spuren gesichert worden. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erstellung eines DNA-Profils zur weiteren Klärung des Sachverhalts dienen könnte. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Erstellung eines DNA-Profils grundsätzlich nicht für die Aufklärung der Straftaten des laufenden Verfahrens erforderlich ist, was die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung denn auch bereits durchblicken liess (vgl. E. 6). Folglich ist die monierte Massnahme nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere, auch künftige Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte gewisser Schwere handeln.
Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalles (BGer Urteil vom 13. Dezember 2018, 1B_284/2018, E. 2.2 mit Hinweis).
cc) Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des Vorfalls 19-jährig, arbeitslos und nicht vorbestraft. Nach eigenen Angaben soll er bereits mehrmals ohne gültigen Fahrschein mit dem Zug gefahren sein, welcher Umstand zusammen mit offenen Handyrechnungen seine Schulden in der Höhe von Fr. 1'800.00 begründe (U-act. 1.1.02 Ziff. 5). Die gegen ihn vorliegend erhobenen Tatvorwürfe bestreitet er nur insofern, als er einen der ausgerückten Polizisten mit dem Laserpointer nicht angestrahlt bzw. damit auf keinen Menschen geleuchtet haben will (vgl. U-act. 8.1.02 Frage 17-19). Insoweit steht der Beschuldigte unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (BGer Urteil vom 6. März 2018, 1B_274/2017, E. 2.2). Andererseits gestand er ein, aus Langeweile mit dem Laserpointer auf den Führerstand des Güterzugs geleuchtet zu haben, bis dieser an ihm vorbeigefahren war, und das im Wissen darum, dass sich ein Lokführer darin befunden haben musste (vgl. U-act. 8.1.02 Frage 7-12 und 21). Auch wenn dieser Vorfall offenbar «glimpflich» ausgegangen war
(vgl. U-act. 8.1.04 u.a. Frage 12 und 15 f.), dürfte dieser Umstand mehr dem Zufall und der überlegten Reaktion des Lokführers zuzuschreiben sein als einem kontrollierten Handeln des Beschuldigten. Oder anders gesagt, ist dieser Umstand kein Indiz dafür, dass vom Beschuldigten keine anderen, auch keine künftigen Delikte gewisser Schwere zu befürchten sind. Immerhin gefährdete er bereits aus nichtigem Anlass (Langeweile) fremde Rechtsgüter. Die in Betracht fallenden Straftaten können jedenfalls nicht als Bagatellen angesehen werden. Zudem liegen für die Annahme einer erhöhten Wahrscheinlichkeit künftiger Delikte gewisser Schwere weitere Anhaltspunkte vor. Dem ärztlichen Attest von med. pract. D.________ vom 12. September 2018 ist unter anderem zu entnehmen, dass beim Beschuldigten schon seit langer Zeit Verhaltensauffälligkeiten bekannt seien. Bereits in der Vergangenheit sei es zu Abklärungen gekommen, die jedoch ein eher soziales Problem attestiert hätten. In letzter Zeit habe sich ein zunehmend delinquentes Verhalten und Rückzugstendenzen gezeigt. Beim Beschuldigten sei das Klinefeltersyndrom diagnostiziert worden, ein genetisches Syndrom, bei dem multiple Verhaltensauffälligkeiten beschrieben seien, die sich auch beim Beschuldigten zeigten (KG-act. 1/1). Obschon das «zunehmend delinquente Verhalten» nicht weiter konkretisiert wird, wird mit den Feststellungen im Arztzeugnis der in der angefochtenen Verfügung angeführte Aufklärungsbedarf im Hinblick auf allfällige künftige – wie auch begangene – (gleichartige) Straftaten durch den Beschuldigten erhärtet. Mithin liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer erhöhten Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschuldigte Delikte gewisser Schwere bzw. der Art begangen haben resp. begehen könnte, deren Aufklärung von entsprechenden Abgleichen abhängig wären.
4. Im Sinne des Gesagten ist die angeordnete Massnahme somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und es sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschuldigten/Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
14. Februar 2019 kau