Appeal inadmissible for lack of reasoning and security deposit

BEK 2018 15Übriges Gericht20.02.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court President dismissed the private prosecutors' appeal against a prosecutor's non-entry decision as inadmissible. The appeal was filed without the required reasoning within the 10-day period, and the court held that no supplementary deadline could be set because the filing was deliberately incomplete. In addition, the ordered security deposits of CHF 200 each were not paid on time; under the StPO no grace period was required. The appellants were ordered to pay appeal costs of CHF 300 jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 385 Abs. 1 und 2, Art. 383 StPO; Nichteintreten auf ein Rechtsmittel bei fehlender Begründung und nicht geleisteter Sicherheitsleistung. Eine Rechtsmittelschrift muss die selbständigen Erwägungen der Vorinstanz sachbezogen angreifen und das verlangte Dispositiv bezeichnen. Reicht die Partei trotz Rechtsmittelbelehrung bewusst eine unbegründete Eingabe ein, ist keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Gleiches gilt für die Sicherheitsleistung nach Art. 383 StPO, für welche das Gesetz keinen Nachfristanspruch vorsieht; bleibt die rechtzeitig verlangte Leistung aus, ist androhungsgemäss nicht auf das Rechtsmittel einzutreten. Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens (Art. 428 StPO).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 20. Februar 2018

BEK 2018 15

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

**1.**A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, **3.C.________ neu firmierend: ** D.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, **2.**F.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Drohung, Nötigung, Rassendiskriminierung)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2018, SUB 2017 29);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Beschwerdeführer am 16. Mai 2017 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den im Rubrum erwähnten Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Drohung, Nötigung und Rassendiskriminierung erstatteten (U-act. 8.2.001);

  • dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Januar 2018 entschied, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde;

  • dass die Beschwerdeführer mit unbegründeter Sammelbeschwerde vom 18. Januar 2018 (KG-act. 1) insgesamt 13 Nichtanhandnahmeverfügungen der kantonalen Staatsanwaltschaft anfechten und dabei beantragten, für die Begründung eine zweimonatige Frist anzusetzen;

  • dass die Beschwerdeführer mit Eingangsanzeige vom 19. Januar 2018 darauf hingewiesen wurden, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 StPO eine gesetzliche Frist darstelle und deshalb nicht erstreckt werden könne, die vollständige Beschwerdebegründung somit innert der laufenden Rechtsmittelfrist von 10 Tagen einzureichen sei, und dass die Beschwerdeführer diese Mitteilung am 22. Januar 2018 abgeholt haben (KG-act. 3);

  • dass die angefochtene Verfügung A.________ und B.________ am 15. Januar 2018 zugestellt wurde (vgl. Beilage zum angefochtenen Entscheid), die C.________ sich diese Abholung der einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter entgegenhalten lassen muss und die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 StPO somit am Donnerstag, 25. Januar 2018 abgelaufen ist;

  • dass innert der Frist bis zum 25. Januar 2018 keine Begründung eingereicht worden ist;

  • dass gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);

  • dass keine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen ist, wenn wie vorliegend eine bewusst mangelhafte Eingabe (fehlende Begründung trotz Rechtsmittelbelehrung) eingereicht wird (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lie-ber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 3 zu Art. 385; BGer Urteil vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013);

  • dass auf die Beschwerde vom 18. Januar 2018 somit bereits aus diesem Grunde nicht einzutreten ist;

  • dass die Beschwerdeführer zudem mit separaten Verfügungen vom 19. Januar 2018 aufgefordert worden sind, eine Sicherheitsleistung von je Fr. 200.00 unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall bis spätestens 5. Februar 2018 zu leisten, die Beschwerdeführer diese Verfügungen am 22. Januar 2018 abgeholt haben (KG-act. 4-6), das Schweizerische Bundesgericht auf eine gegen diese Verfügungen eingereichte Beschwerde mit Urteil 1B_49/2018 vom 31. Januar 2018 nicht eingetreten ist (KG-act. 9) und die verlangte Sicherheitsleistung innert Frist nicht geleistet worden ist;

  • dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, a.a.O. N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde auch wegen Nichtleistens der Sicherheitsleistung nicht einzutreten ist;

  • dass die Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig werden (Art. 428 StPO);

  • dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;

  • dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die D.________ (1/R), F.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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20. Februar 2018 kau

Schlagwörter

inadmissibilityappeal reasoningsecurity depositnon-entry decisioncriminal procedurecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible despite being filed without a reasoned submission within the statutory deadline.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal lacked the required reasoning and no valid supplementary deadline could be set because the filing was deliberately incomplete.

Extrahierte Begründung

Under Art. 385(1) StPO, a remedy must state the grounds and requested outcome; if the appellant omits the reasoning despite being warned, the appeal court must not enter into the matter and Art. 385(2) StPO does not allow a grace period.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible despite failure to pay the ordered security deposit.

Extrahierter Entscheid

No. The required security deposit was not paid within time, and no additional deadline had to be granted.

Extrahierte Begründung

Art. 383 StPO does not require a grace period for security deposits; the threatened non-entry therefore applies if payment is not made in time.

Kernrechtsfrage

Allocation of appeal costs.

Extrahierter Entscheid

The appellants must bear the appeal costs jointly and severally.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 428 StPO.

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