Late debt enforcement complaint dismissed as inadmissible

BEK 2018 148Übriges Gericht22.10.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A company challenged a debt enforcement warning before the Schwyz cantonal court. The court held that the 10-day appeal period under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, calculated according to the CPC, had expired on 6 September 2018. The complaint was filed only on 20 September 2018. As no timely explanation for the delay and no grounds for reinstatement were shown, the court did not enter into the complaint. The proceedings were declared free of costs and compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 18 SchKG i.V.m. Art. 142 f. ZPO, Art. 148 ZPO; Fristenlauf bei der Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde. Die zehntägige Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen; der Anfangstag wird nicht mitgerechnet. Wird die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist eingereicht und sind keine Gründe für Wiederherstellung ersichtlich, ist darauf nicht einzutreten. Die Weiterziehung von Beschwerdeentscheiden im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist kosten- und entschädigungsfrei (Art. 61 Abs. 2, Art. 62 Abs. 2 SchKG).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 22. Oktober 2018

BEK 2018 148

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 17. August 2018, APD 2018 18, 19 und 21);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 17. August 2018 die Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Konkursandrohung des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 6. Juni 2018 in der Betreibung Nr. xx abwies;

  • dass der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 17. August 2018 gleichentags zum Versand kam und der Beschwerdeführerin am 27. August 2018 zugestellt wurde (vgl. Track&Trace-Auszug, angeheftet am kantonsgerichtlichen Exemplar des vorinstanzlichen Entscheids);

  • dass sich die Berechnung für die Fristen des SchKG nach den Bestimmungen der eidgenössischen ZPO richtet und bei einer nach Tagen bemessenen Frist der Tag, an welchem sie zu laufen beginnt, gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO nicht mitzählt (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, N 19 zu § 11);

  • dass der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 SchKG innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann;

  • dass vorliegend die Frist von zehn Tagen am 28. August 2018 zu laufen begann und am 6. September 2018 ablief (Art. 142 ZPO);

  • dass die Beschwerde vom 19. September 2018 datiert und am 20. September 2018 der Post zu Handen des Kantonsgerichts übergeben wurde (KG-act. 1), also mit dieser Eingabe die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO);

  • dass mit Verfügung vom 21. September 2018 der Beschwerdeführerin Frist angesetzt wurde, um zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen (KG-act. 3);

  • dass die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2018 die Verfügungen vom 21. September 2018 sowie vom 26. September 2018 inkl. Beilage 1 dem Kantonsgericht retournierte, mit dem Hinweis “Rekurs! 10.10.18 wir halten an allem fest!“ sowie „was ist das?!“ (KG-act. 7);

  • dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 mitgeteilt wurde, ihre Eingabe vom 10. Oktober 2018 werde seitens des Gerichts nicht weiter bearbeitet (KG-act. 8);

  • dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 erklärte, sie halte an der Beschwerde und am Schadenersatz fest (KG-act. 9, s. auch KG-act. 9/1, „Selbstauskunft“), sie sich aber auch in dieser Eingabe nicht zur Frage der Verspätung vernehmen liess;

  • dass somit innert Frist (vgl. KG-act. 3) keine Stellungnahme zur Frage der Verspätung eingereicht wurde, keine Gründe nach Art. 148 ZPO ersichtlich sind und somit die Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht wurde, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

  • dass die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheids gemäss Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 SchKG kosten- und entschädigungsfrei ist;

  • dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten resp. Vorsitzenden fällt;

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungslos.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ AG (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R, unter Beilage von KG-act. 9 z.K. und von KG-act. 9/1 zur allf. weiteren Behandlung) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

22. Oktober 2018 sl

Schlagwörter

debt enforcementdeadlineinadmissibilitysupervisory complaintrestoration of time limitcost-free proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory complaint was filed within the 10-day statutory deadline.

Extrahierter Entscheid

The complaint was filed out of time; the deadline began on 2018-08-28 and expired on 2018-09-06, while the filing was only submitted on 2018-09-20.

Extrahierte Begründung

Time limits under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act are calculated according to the CPC; the day the period starts is not counted. No timely response to the court's warning on lateness was filed, and no grounds for restoration were apparent.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant should be granted entry into the merits despite the delay.

Extrahierter Entscheid

No. The court did not enter into the complaint.

Extrahierte Begründung

Because the filing was untimely and no reason for restoration under Art. 148 CPC was shown, the appeal was inadmissible.

Kernrechtsfrage

Costs and compensation for the cantonal supervisory complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were cost-free and no compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

An appeal against a supervisory complaint decision is free of costs and compensation under the applicable debt enforcement provisions.

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