Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 22. Oktober 2018
BEK 2018 148
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 17. August 2018, APD 2018 18, 19 und 21);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 17. August 2018 die Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Konkursandrohung des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 6. Juni 2018 in der Betreibung Nr. xx abwies;
dass der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 17. August 2018 gleichentags zum Versand kam und der Beschwerdeführerin am 27. August 2018 zugestellt wurde (vgl. Track&Trace-Auszug, angeheftet am kantonsgerichtlichen Exemplar des vorinstanzlichen Entscheids);
dass sich die Berechnung für die Fristen des SchKG nach den Bestimmungen der eidgenössischen ZPO richtet und bei einer nach Tagen bemessenen Frist der Tag, an welchem sie zu laufen beginnt, gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO nicht mitzählt (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, N 19 zu § 11);
dass der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 SchKG innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann;
dass vorliegend die Frist von zehn Tagen am 28. August 2018 zu laufen begann und am 6. September 2018 ablief (Art. 142 ZPO);
dass die Beschwerde vom 19. September 2018 datiert und am 20. September 2018 der Post zu Handen des Kantonsgerichts übergeben wurde (KG-act. 1), also mit dieser Eingabe die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO);
dass mit Verfügung vom 21. September 2018 der Beschwerdeführerin Frist angesetzt wurde, um zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen (KG-act. 3);
dass die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2018 die Verfügungen vom 21. September 2018 sowie vom 26. September 2018 inkl. Beilage 1 dem Kantonsgericht retournierte, mit dem Hinweis “Rekurs! 10.10.18 wir halten an allem fest!“ sowie „was ist das?!“ (KG-act. 7);
dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 mitgeteilt wurde, ihre Eingabe vom 10. Oktober 2018 werde seitens des Gerichts nicht weiter bearbeitet (KG-act. 8);
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 erklärte, sie halte an der Beschwerde und am Schadenersatz fest (KG-act. 9, s. auch KG-act. 9/1, „Selbstauskunft“), sie sich aber auch in dieser Eingabe nicht zur Frage der Verspätung vernehmen liess;
dass somit innert Frist (vgl. KG-act. 3) keine Stellungnahme zur Frage der Verspätung eingereicht wurde, keine Gründe nach Art. 148 ZPO ersichtlich sind und somit die Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht wurde, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheids gemäss Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 SchKG kosten- und entschädigungsfrei ist;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten resp. Vorsitzenden fällt;
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungslos.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ AG (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R, unter Beilage von KG-act. 9 z.K. und von KG-act. 9/1 zur allf. weiteren Behandlung) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
22. Oktober 2018 sl