Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 24. Oktober 2018
BEK 2018 147
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 4. September 2018, ZES 2018 389);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz eröffnete in der Betreibung Nr. zz über eine Forderung der B.________ von Fr. 6‘944.75 (inkl. Betreibungskosten und Verzugszins) sowie Fr. 146.60 Betreibungskosten (Konkurs-androhung vom 19. Juni 2018, Vi-act. 1/2) mit Verfügung vom 4. September 2018 über die A.________ GmbH per 14.00 Uhr den Konkurs. Die Konkursitin erhob gegen diese Verfügung am 18. September 2018 Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz (KG-act. 2), welches die Beschwerde am 19. September 2018 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (Eingang: 20. September 2018, KG-act. 1).
2. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei ihr nicht möglich gewesen, die Forderung zu begleichen, sie habe in den vergangenen Monaten einen schlechten Geschäftsgang gehabt, sie wäre aber in den nächsten Wochen in der Lage, alles in Ordnung zu bringen, leider sei ihr keine Fristverlängerung gewährt worden (KG-act. 2). Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 21. September 2018 verfahrensleitend Gelegenheit, umgehend, spätestens aber innert zehn Tagen entweder Noven nach Art. 174 Abs. 1 SchKG vorzubringen oder die Betreibungsforderung zu tilgen, beim Kantonsgericht zu hinterlegen (oder einen Verzicht der Klägerin auf Konkursdurchführung vorzulegen) und die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, und zwar insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständigen Kreditoren- und Debitorenlisten sowie einem aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt und im Übrigen zumindest gedeckt seien, und dass im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden und auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten werde. Verfahrensleitend wurde zudem darauf hingewiesen, dass die mit der Eingabe vom 18. September 2018 vorgebrachten Gründe nach unpräjudizieller Einschätzung die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde nicht erfüllen würden, zumal jegliche Belege fehlen würden (KG-act. 3). In der Folge leistete die Beschwerdeführerin per 8. Oktober 2018 den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.00, hinterlegte per gleichem Datum Fr. 7‘291.35 und reichte am 15. Oktober 2018 (Postaufgabe) die Bilanz und Zwischenbilanz ein.
3. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Konkurseröffnung kann aber nach Art. 174 Abs. 2 SchKG auch dann aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin kumulativ *erstens * durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und * zweitens * ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
Noven nach Art. 174 SchKG müssen mit der Beschwerdebegründung vorgebracht werden; bei ausnahmsweiser Nachfristansetzung können sie jedenfalls nicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgereicht werden (Giroud, SK SchKG, N 20 zu Art. 174 SchKG, m.N., vgl. auch N 19; s. zudem BGer 5A_258/2013 vom 26.07.2013, E. 4.4: „Eine systematische Auslegung lässt deshalb, wie gesagt, keine andere Möglichkeit, als dass auch echte Noven (weiterhin) mit der Beschwerde selbst bzw. innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen vorzubringen sind und sich auch die Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG innerhalb dieser Frist verwirklicht haben müssen“). Der Beschwerdeführerin wurde die angefochtene Verfügung am 11. September 2018 zugestellt, weshalb die zehntägige Beschwerdefrist am 21. September 2018 ablief (Art. 142 ZPO). Die Beschwerdeführerin gab die Beschwerde, adressiert an das Bezirksgericht Schwyz, fristgerecht am 18. September 2018 der Post auf (Art. 143 ZPO). Die Beschwerde ging beim Kantonsgericht zuständigkeitshalber am 20. September 2018 ein (KG-act. 1). Die mit Verfügung vom 21. September 2018 angesetzte Nachfrist lief am 5. Oktober 2018 ab (vgl. Zustellbeleg). Auch unter grosszügigster Auslegung von Art. 174 SchKG sind deshalb sowohl die Hinterlegung von Fr. 7‘291.35 per 8. Oktober 2018 als auch die Einreichung der Bilanz und Zwischenbilanz per 15. Oktober 2018 (Postaufgabe) verspätet . Gründe nach Art. 148 ZPO wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
Überdies hinterlegte die Beschwerdeführerin nicht den vollen Betrag (Fr. 100.00 zu wenig, vgl. Berechnungsblatt, Beilage zur Vorladung, Vi-act. 3), und weder die Beschwerde vom 18. September 2018 noch die Eingabe vom 15. Oktober 2018 genügen den Anforderungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit), insbesondere weil die in der Verfügung vom 21. September 2018 angeforderten Unterlagen nicht beigelegt wurden (etwa Bankauszüge, vollständige Kreditoren- und Debitorenlisten, aktueller Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt und im Übrigen zumindest gedeckt seien). An die Glaubhaftmachung sind zwar keine zu strengen Anforderungen zu stellen, die pauschalen Erklärungen der Beschwerdeführerin (KG-act. 2 und 6) genügen aber jedenfalls nicht. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, wie sich die Forderungen der Gesellschaft zusammensetzen (KG-act. 6/1 und 6/2). Es läge an der Beschwerdeführerin, (fristgerecht) Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Eine weitere Nachfristansetzung kam aus den dargelegten Gründen nicht in Frage (weshalb zugleich auf die Nachreichung der fehlenden Unterschrift auf der Eingabe vom 15. Oktober 2018 verzichtet werden konnte). Weil die Beschwerdeführerin damit weder rechtsgenügliche Gründe nach Art. 174 Abs. 1 (echte Noven) oder Art. 174 Abs. 2 SchKG (unechte Noven) noch nach Art. 320 ZPO vorbrachte, obwohl sie in der Rechtsmittelbelehrung auf die möglichen Beschwerdegründe aufmerksam gemacht wurde, ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Auf eine Parteientschädigung kann mangels Aufwands verzichtet werden. Der hinterlegte Betrag von Fr. 7‘291.35 ist dem Konkursamt Schwyz zu überweisen;-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.
3. Dem Konkursamt Schwyz wird der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 7‘291.35 überwiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt Oberiberg (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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25. Oktober 2018 kau