Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 26. März 2019
BEK 2018 146
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **2.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 30. August 2018, SUM 2015 1535);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ beschuldigte mit Strafantrag vom 26. Mai 2015 C.________ der üblen Nachrede und der Verleumdung, weil er ihn mit verschiedenen Äusserungen gegenüber Dritten im Brief vom 31. Januar 2015 und im offenen Brief im E.________ in der Ehre verletzt habe
(U-act. 3.1.01 i.V.m. U-act. 8.1.02). Eine zweite Strafanzeige bzw. einen weiteren Strafantrag stellte der Privatkläger am 15. Dezember 2016
(U-act. 3.1.04). In dieser wirft er C.________ vor, ihn auf der Webseite „F.________“ in mehrfacher Hinsicht persönlich herabgesetzt und unlauter behandelt zu haben. Ferner habe er gerichtlich angeordnete Änderungen der Seite nicht fristgemäss vorgenommen und ein Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft veröffentlicht. Mit einer dritten Anzeige vom 16. März 2017 (U-act. 3.1.07) rügte der Strafantragsteller schliesslich die Verteilung eines Flugblattes ehrverletzenden und herabsetzenden Inhalts am 14. März 2017 in Zürich. Die Staatsanwaltschaft March stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher übler Nachrede, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen und mehrfacher Verstösse gegen das UWG ein. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 17. September 2018 beantragte der Strafantragsteller dem Kantonsgericht, die Einstellungsverfügung aufzuheben und zur Weiterführung der Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB) und Herabsetzung (Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Der Beschuldigte verlangte, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und dem Beschwerdeführer wegen missbräuchlich eingegebener Beschwerde ein Bussgeld aufzuerlegen (KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenbemerkungen und beantragte ebenfalls, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 7).
2. Bezüglich der ersten und dritten Strafanzeige vom 26. Mai 2015 bzw. 16. März 2017 ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Sachverhalte bereits Gegenstand anderer Strafverfahren seien, in welchen das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren BEK 2017 183 entscheiden werde (vgl. angef. Verfügung E. 12). In diesem Verfahren erledigte die Beschwerdeinstanz indes nur von der Schule angezeigte Sachverhalte und behandelte keine den Beschwerdeführer betreffende Sachverhalte (BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 2 insbes. lit. b). Die Staatsanwaltschaft March wird sich daher mit diesen Sachverhalten der beiden Anzeigen des Beschwerdeführers befassen müssen, sollten sie bislang nicht auf staatsanwaltschaftlicher Ebene erledigt worden sein.
3. Im Weiteren ist auf die zweite Strafanzeige vom 15. Dezember 2017 im Zusammenhang mit den die Webseite betreffenden Vorwürfen einzugehen. Soweit die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen der Vorwürfe einstellte, dass C.________ auf Befehl des Bezirksgerichts die Webseite nicht abgeändert (angef. Verfügung E. 9) und darauf Auszüge aus einem Einvernahmeprotokoll veröffentlich zu haben, (ebd. E. 10), ist die Verfügung nicht begründet angefochten worden. Antragsgemäss bleibt hier einzig die Einstellung wegen Ehrverletzung und unlauteren Wettbewerbs zu prüfen.
Die Einstellung setzt ein anklagereifes Beweisergebnis bzw. die Feststellung eines derart klaren Beweisergebnisses voraus, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung durch das urteilende Gericht zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft kann daher zwar bei Einstellungen Sachverhaltsfeststellungen treffen, jedoch nicht aufgrund einer unklaren oder unvollständigen Beweislage, weil es ihr dann nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ untersagt ist, dem Gericht vorzugreifen. Sachverhalte dürfen andererseits nur ausgehend von einem Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, geklärt werden (Art. 299 Abs. 2 StPO, Anfangsverdacht; BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen).
4. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen gemäss ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind (im Unterschied zum Zivilrecht) nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, wenn die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung abzustellen, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten einzelnen Ausdrücke zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (zum Ganzen BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 f. mit Hinw.; STK 2015 72 vom 10. Mai 2016 E. 2 mit Hinw.). Soweit entsprechende Angriffe den geschäftlichen Ruf untergraben, kommt Art. 23 UWG i.V.m. dem „wirtschaftlichen Ehrenschutz“ nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Betracht (vgl. Blattmann bzw. Heimgartner in Heizmann/Loacker, Kommentar, 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 117 ff. bzw. Art. 23 UWG N 21). Im Unterschied zu den Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 Ziff. 2 StGB) hat der Beschuldigte nicht die Möglichkeit, die Wahrheit seiner an sich ehrverletzenden Äusserung zu beweisen, um der Strafbarkeit zu entgehen. Tatbestandsmässig ist aber – sofern ein entsprechender Anfangsverdacht vorliegt (vgl. oben E. 3 in fine) – durch die Strafverfolgungsbehörden zu beweisen, dass Herabsetzungen unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sind. Ausserdem müssen die Äusserungen einen Wettbewerbsbezug haben (Blattmann, ebd. N 10, 21 und 26 ff.; zum Ganzen vgl. schon betreffend die Anzeigen der Schule BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 4). Dabei kann unabhängig von einem Wettbewerbsverhältnis eine beliebige Person für die auf einen Wettbewerbsteilnehmer abzielende, wirtschaftsrelevante Äusserung verantwortlich sein (Blattmann, ebd. N 19 und 21 sowie 26 ff.).
a) Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung in Bezug auf konkret aufgeführte ausdrückliche oder sinngemässe in der zweiten Verzeigung vom 15. Dezember 2016 erhobene Vorwürfe des Beschuldigten (Antrag Ziff. 2 lit. a), welche die Staatsanwaltschaft mit Ausnahme des letzten Vorwurfs in der siebten Erwägung ihrer Verfügung behandelte (angef. Verfügung E. 7 lit. a-e, g, h, j-n und p). Ausser den Vorwürfen wegen deliktischen Verhaltens (vgl. angef. Verfügung E. 7 lit. b, j - l und n, dazu vgl. unten lit. b) handelt es sich um Äusserungen, welche den Beschwerdeführer in der Schulführung kritisieren, ohne direkt darauf abzuzielen, seinen Ruf als ehrbarer Mensch zu untergraben. Auch wird dem Beschwerdeführer nicht ein seinen Ruf als Person oder ein seine Stellung als Wettbewerbsteilnehmer beeinträchtigendes Verhalten vorgeworfen, sondern, dass er die Schule namentlich in Bezug auf die Verwirklichung der ideellen G.________-Zielsetzungen schlecht, unwirtschaftlich, intransparent bzw. zivil- und verwaltungsrechtlich nicht korrekt führe. Selbst wenn die Vorwürfe – wie namentlich auch die vom Beschwerdeführer im letzten Alinea beanstandete Äusserung, er beabsichtige den Verkauf des Bodens der Schule an sich selbst – mit Behauptungen verbunden sind, er handle aus Eigeninteresse oder wolle sich bereichern, sind die Vorwürfe nicht ehrenrührig (vgl. BGer 6B_310/2013 vom 30. Juni 2013 E. 2.4), da ihnen nicht zu entnehmen ist, dass er ausserberuflich als Person nichts anderes als ein eigennütziger und rücksichtsloser Mensch sei (dazu vgl. STK 2015 72 vom 10. Mai 2016 E. 2.a/aa). Ebenso ist der Vorwurf der Mauschelei auf seine angeblich undurchsichtige Geschäftsführung und Finanzierung einer Schule gerichtet, der wie die anderen Vorwürfe nicht darauf abzielt, die Schule resp. deren Führung durch den Beschwerdeführer in Bezug auf ihre Wettbewerbsfähigkeit zu tangieren, sondern vielmehr den Verlust von Qualität und Substanz der Schule hinsichtlich ihrer ausserhalb des wirtschaftlichen Wettbewerbs liegenden Zielsetzungen beklagt. Zutreffend führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte, dessen Ziel es gewesen sei, die ehemals funktionierende Schule wieder auf Kurs zu bringen, Dritten habe straflos mitteilen dürfen, dass er den Privatkläger als Schulfunktionsträger nicht mehr für tragbar halte (vgl. angef. Verfügung Ziff. 8). Allerdings sind die am zivilrechtlichen Urteil des Bezirksgerichts March vom 28. Mai 2018 orientierten Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe ihn insgesamt als skrupellosen Geschäftsmann, dem in seiner Bereicherungsabsicht quasi jedes Mittel – auch und gerade illegale Vorgehensweisen – recht sei, um zum Ziel zu gelangen, nicht einfach zu verwerfen, soweit der Beschuldigte ihm mutmasslich delinquentes Verhalten vorwirft. Diese nachfolgend zu prüfenden Vorwürfe lassen sich indes von den Tatsachenbehauptungen abgrenzen, welche den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer der ideell ausgerichteten Schule kritisieren.
b) Die Behauptung, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich ehrverletzender Natur (vgl. Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 173 StGB N 10 mit Hinw.; Riklin, BSK, 4. A. 2019, vor Art. 173 StGB N 21).
aa) Aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts March vom 28. Mai 2018, dass dem Beschuldigten unter anderem verbot, auf der oben erwähnten (vgl. E. 1) Webseite den Beschwerdeführer als Angeklagten zu bezeichnen (KG-act. 1/7), kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass die angefochtene Einstellung wegen Ehrverletzung in diesem Punkt unzulässig sei. Zutreffend ging nämlich die Staatsanwaltschaft davon aus, allgemein betrachtet könnten Dritte den relevanten Textstellen entnehmen, dass es sich noch nicht um eine eigentliche Anklage im juristischen Sinn handle (vgl. Wiedergabe in angef. Verfügung S. 6). In der Tat bedauert der Beschuldigte, dass die Staatsanwaltschaft in der Sache fast nichts unternehme. Ebenfalls wird aus dem Zusammenhang ersichtlich, dass er mit der Anklage eine Strafanzeige und nicht im strafprozessualen Sinn eine Anklage der Staatsanwaltschaft beim Gericht verstand. Daher ist es auch unbefangenen Lesern offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht beim Gericht angeklagt ist, und der Beschuldigte auch nicht entsprechendes behaupten wollte. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte einer Ehrverletzung oder Herabsetzungen schuldig gemacht haben soll, zumal gegen den Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Strafuntersuchung hängig war.
bb) Dagegen kann im Zusammenhang mit den Vorwürfen strafbarer Handlungen wie der Falschbeurkundung, des Markenmissbrauchs und der Geldwäsche (angef. Verfügung E. 7 lit. j - l und n) vorläufig die Möglichkeit von Ehrverletzungen nicht ausgeschlossen werden. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass allein die Verwendung der Möglichkeits- oder Frageform entgegen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich Widerrechtlichkeit nicht ausschliessen lässt, da auch blosse Verdächtigungen tatbestandsmässig sein können (vgl. dazu Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 4). Entsprechend ist auch die Weiterverbreitung der Information über eine laufende Strafuntersuchung betreffend Falschbeurkundung und Missbrauch einer geschützten Marke nicht von Vornherein unproblematisch, zumal sie vorliegend nach Einstellungen der entsprechenden Untersuchungen erfolgt sein soll. Allein mit der Begründung, dem Beschuldigten könne nicht widerlegt werden, von diesen Verfahrenserledigungen, von welchen er nicht unbedingt etwas wissen musste, nichts gewusst zu haben, lässt sich eine Einstellung nicht ohne Weiteres rechtfertigten. Der Beschuldigte müsste zufolge Umkehr der Beweislast ernsthafte Gründe für sein Nichtwissen angeben können (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Solche ernsthaften Gründe werden in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht konkret genannt und können nicht einfach auf unhinterfragten Informationen von Dritten beruhen. Ebenso wenig lässt sich vorläufig ohne nähere Abklärungen hinreichend wahrscheinlich sagen, dass der Beschuldigte einfach aufgrund von Insiderwissen eines Verwaltungsrates der Schule ernsthaft von der Wahrheit des Geldwäschereivorwurfes ausgehen konnte.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
a) Die Einstellungsverfügung ist betreffend die Sachverhalte der ersten und dritten Anzeige des Beschuldigten vom 26. Mai 2015 bzw. 16. März 2017 sowie die Anschuldigungen der Falschbeurkundung, des Missbrauchs einer Marke und der Geldwäscherei in der die Webseite betreffenden zweiten Strafanzeige vom 15. Dezember 2016 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird sich mit diesen Sachverhalten neu befassen bzw. klären müssen, inwiefern diese noch unerledigt sind. Dabei wird sie auch Gelegenheit haben, sich mit den in der Einstellungsverfügung nicht behandelten Sachverhalten gemäss den Beschwerdeanträgen Ziff. 2.b und c auseinandersetzen und diese soweit erforderlich auch noch förmlich erledigen können. Im Übrigen ist die Einstellung soweit es um Vorwürfe der zweiten Strafanzeige geht, nicht zu beanstanden und erweisen sich die Beweisanträge als obsolet, da der Beschwerdeführer in diesen Fällen durch die fraglichen Vorwürfe von Vornherein nicht in seinem Ansehen als Person betroffen ist. Zudem ist wie gesagt auf die Einstellung des Verfahrens wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen respektive der Veröffentlichung des eine Drittperson betreffenden Einvernahmeprotokolls vom 4. November 2016 (U-act. 3.1.05 Beilage 13) hier nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer setzt sich diesbezüglich, abgesehen von der Frage der Beschwerdelegitimation, mit der Begründung der angefochtenen Verfügung (angef. Verfügung E. 10) nicht auseinander (vgl. oben E. 3).
b) Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und durch die Staatsanwaltschaft allenfalls neu festzulegen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Zweitinstanzlich hat der bezüglich der Einstellung zwar grundsätzlich obsiegende, dagegen in mehr als der Hälfte der umstrittenen Vorwürfe unterliegende Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist entsprechend reduziert zu entschädigen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person bezüglich die Sachverhalte der die Webseite „F.________“ betreffenden Strafanzeige vom 15. Dezember 2016 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) sowie mit Ausnahme der Vorwürfe der Falschbeurkundung, des Missbrauchs einer Marke und der Geldwäscherei wegen mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 StGB) und mehrfachen Verstössen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (Art. 23 UWG) wird eingestellt. Im Übrigen wird die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Untersuchung bzw. neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'600.00 werden zur Hälfte (Fr. 800.00) dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheit (Fr. 2'400.00) gedeckt, so dass ihm noch Fr. 1'600.00 zurückbezahlt werden. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.
3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren reduziert mit Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
27. März 2019 kau