Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. März 2019
BEK 2018 143
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________,
**3.**E.________,
**4.**F.________, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, **5.**H.________, Ziff. 2-5 Beschuldigte und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme (unlauterer Wettbewerb etc.)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2018, SUB 2014 105);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 18. Mai 2017 stellte die A.________ AG gegen ihre ehemaligen Angestellten E.________ und D.________ sowie Verwaltungsrat F.________ Strafantrag wegen Verdachts auf Vermögensdelikte, unlauterer Wettbewerb etc. (U-act. 8.1.001). Den beiden Angestellten wird vorgeworfen, gegen die in den Anstellungsaufhebungsverträgen vom 30. März 2017 vereinbarten Pflichten der Geheimhaltung sowie der Verwertungs- und Konkurrenzverbote verstossend ein Konkurrenzunternehmen aufgebaut zu haben, wie dies der von H.________ beauftragte I.________ ihrem Verwaltungsrat J.________ am 12. April 2017 und dokumentiert mit Unterlagen in einem Ordner (U-act. 8.1.018) mitgeteilt haben soll. Durch dieses Vorgehen während entlöhnter Arbeitszeit sei die Anzeigeerstatterin und ihre Investoren betrogen bzw. geschädigt worden (dazu vgl. auch angef. Verf. E. 1). Am 3. April 2018 verzeigte die A.________ AG sowie ihre in London domizilierte Muttergesellschaft K.________ Ltd. ausserdem den bei der L.________ (Bank) angestellten H.________. Dieser sei verdächtig, in die Machenschaften involviert zu sein, weil er über die Strafanzeige von Mitte Mai 2017 mit Dritten gesprochen sowie mit den bereits Verzeigten Vereinbarungen getroffen haben soll (U-act. 8.1.030; dazu angef. Verf. E. 3.3). Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 5. Juli 2018 keine Strafverfahren gegen die Beschuldigten. Die A.________ AG beschwert sich gegen die Nichtanhandnahme. Sie wirft der Staatsanwaltschaft vor, die Verdachtslage in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Prinzips des staatlichen Verfolgungszwanges völlig ungenügend abgeklärt zu haben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 10, 17 und 21 ff.). Die Beschwerdeführerin nahm zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft nochmals Stellung (KG-act. 24). Während die Staatsanwaltschaft auf eine weitere Eingabe verzichtete (KG-act. 26), liessen sich die Beschuldigten 2-4 und die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal vernehmen (KG-act. 28 ff).
2. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass ihre Beschwerdelegitimation sich dadurch „manifestiere“, dass ihr die Nichtanhandnahmeverfügung zugestellt wurde. Ferner macht sie geltend, dass diese Verfügung noch I.________ zuzustellen sei, um ihm die Beschwerdemöglichkeit einzuräumen, ansonsten sei dieser Tatvorwurf nicht rechtkräftig erledigt.
a) Von der Legitimation der Beschwerdeführerin als hypothetische Privatklägerin (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 2 i.V.m. 115 StPO) ist, soweit es um den Verdacht von Vermögensdelikten und unlauteren Wettbewerbs zu ihrem Nachteil geht, vorliegend auszugehen. Die Nichtanhandnahme einer Untersuchung wegen Markenschutzverletzung und des gegen den Beschuldigten 5 erhobenen Bankgeheimnisvorwurfs ist indes nicht begründet angefochten worden und hier darauf nicht einzugehen.
b) Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist den Parteien, dem Opfer und den anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich eingeschrieben und schriftlich zu eröffnen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 321 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 StPO; BEK 2014 56 vom 26. Januar 2015 E. 2.b/aa). Vorliegend hatte die Staatsanwaltschaft mangels Verzeigung konkreter Anhaltspunkte für einen Verdacht von Delikten zum Nachteil von I.________ keinen Anlass, in der angefochtenen Verfügung auf diesbezüglich unbestimmte Sachverhalte einzugehen und den Entscheid dieser Person zuzustellen. Mangels anfechtbaren Gegenstands ist auf die Beschwerde bezüglich des Vorhalts, I.________ soll als potentieller Investor bzw. Vermittler von Investoren darüber getäuscht worden sein, dass die mutmasslich von den Beschuldigten präsentierten Produkte und Konzepte frei von arbeitsvertraglichen Verpflichtungen seien und nicht von Dritten stammten, nicht einzutreten, abgesehen von der diesbezüglich unbegründet gebliebenen, nicht ersichtlichen Legitimation der Beschwerdeführerin.
3. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Dabei untersuchen sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Die Strafbehörden sind verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ist der Tatverdacht nicht deutlich, kann sie die Sache der Polizei zu ergänzenden Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Für die Einleitung der Strafverfolgung ist ein hinreichender Anfangsverdacht dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens bestehen (Wohlers in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 7 StPO N 5). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (BGer 6B_560/2014 vom 3. November 2014; BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; ZR 2015 Nr. 11 E. 3). An den notwendigen ausreichenden Anfangsverdacht sind jedoch dort, wo sich die Frage nicht anhand ausführlicher Polizeirapporte und entsprechender Ermittlungen beurteilen lässt, nicht zu hohe Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich ist jeder Anzeige, die nicht zum vornherein eindeutig grundlos ist, Folge zu leisten. Untersuchungen sind hingegen unzulässig, die lediglich im Sinne eines Ausforschungsbeweises bzw. eines Beweismittelantrages der Begründung eines zunächst ausserhalb konkreter Vorstellungen liegenden Tatverdachts dienen (RK2 2004 132 vom 14. Februar 2005 E. 4 mit Hinweisen). Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, im Hinblick auf einen allfälligen Zivilprozess gegenüber den Beschuldigten die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
a) In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ohne vorhergehende Untersuchungshandlungen (Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 310 StPO N 1) die Nichtanhandnahme verfügen. Diesfalls braucht die Staatsanwaltschaft auch keine Parteien anzuhören (BEK 2014 106 und 108 vom 29. Dezember 2014 mit Hinweis; Landshut/Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 310 StPO N 11). Die Beschwerdeführerin geht daher mit ihren Behauptungen, die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft hätten nicht ordentlich untersucht bzw. ermittelt, fehl, sofern keine konkreten Verdachtsmomente vorlagen (vgl. unten lit. c). Diesfalls war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, die angebliche Geschädigtenseite anzuhören oder die diversen Strafanzeigen und Eingaben der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO ergänzen zu lassen. Abgesehen davon betrifft der Umstand, dass die durch verschiedene Anwälte vertretene Beschwerdeführerin in ihren mehreren, an sich weder ungebührlichen noch unverständlichen Eingaben an die Strafverfolgungsbehörden keinen hinreichenden Bezug auf konkrete strafbare Handlungen zu begründen vermochten, nicht die durch diese Bestimmung erfassten Unzulänglichkeiten (vgl. dazu auch BEK 2018 104 vom 31. August 2018 E. 3).
b) Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass sich die Verdachtslage, wie die Staatsanwaltschaft zusammenfasste, darum drehe, dass den Beschuldigten vorgeworfen werde, noch während ihrer Tätigkeit für sie unter Verletzung arbeitsvertraglicher Bestimmungen und Verwendung ihrer Entwicklungen und Erkenntnisse ein Konkurrenzunternehmen aufgebaut zu haben. Sie macht geltend, dass nun in Antwort auf die angefochtene Verfügung in der Beschwerde ausgeführt sei, wie die Beschuldigten beim Aufbau des Konkurrenzunternehmens vorgegangen seien, weshalb der Anfangsverdacht auf Verwirklichung von Straftatbeständen ausgewiesen sei (KG-act. 1 N 91). Soweit in der Beschwerde neue Sachverhalte zur Diskussion gestellt werden, welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren, können diese nicht Eingang in das vorliegende Beschwerdeverfahren finden (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz 390 und 543; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Dies trifft zumindest bezüglich den Behauptungen einer angeblichen Täuschung von I.________ (vgl. dazu schon oben E. 2.b) zu. Im Übrigen ist auf die Beschwerde, die sich darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung mit Weiterungen des Prozessstoffes zu „beantworten“, nicht einzutreten, da sie sich nicht mit der Begründung des staatsanwaltschaftlichen Entscheids, namentlich dem für die Nichtanhandnahme massgeblichen Fehlen eines marktfähigen Produkts, im nach Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO erforderlichen Ausmass auseinandersetzt.
c) Die Staatsanwaltschaft hielt in der Sache abgesehen davon zutreffend dafür, die Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien pauschaler bzw. zivilrechtlicher Natur und nähmen keinen hinreichenden Bezug auf konkrete strafbare Handlungen. Insbesondere würde sich ihnen nicht entnehmen lassen, welche konkreten marktreifen Produkte in strafrechtlich relevanter, vermögensschädigender Art und Weise konkurrenziert würden und welche Unterlagen etc. die Beschuldigten geheimnisverletzend verwendet haben sollen (vgl. angefochtene Verfügung E. 4.4). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, versuchte Vermögensdelikte würden keinen Vermögensschaden bedingen und für vollendete Vermögensdelikte vorübergehende Schädigungen genügen, geht dies an der Begründung der angefochtenen Verfügung vorbei. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, inwiefern ein marktreifes und somit wettbewerbsfähiges Produkt, etwa das mit anderen renommierten Firmen entwickelte Kompressions-Shirt mit zur Datenaufzeichnung integrierten Sensoren, vorhanden war, bezüglich dessen die Beschuldigten die Beschwerdeführerin überhaupt hätten schädigen können. Allein der Umstand, dass die Beschuldigten Aktivitäten im gleichen Geschäftsfeld wie die Beschwerdeführerin entwickeln, ist an sich, wie die Staatsanwaltschaft schon festhielt, nicht strafbar. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet ist, anerbotene Beweise abzunehmen, um überhaupt einen Anfangsverdacht erst abzuklären. Namentlich muss sie nicht die seitenweise in die Beschwerde hineinkopierten “Quellen“ und M.________-Dokumente analysieren (vgl. dazu auch KG-act. 1/Beilagen 9-11), um zu prüfen, ob überhaupt Anhaltspunkte für eine unbefugte Verwertung von Arbeitserzeugnissen vorliegen könnten. Vielmehr ist der Anfangsverdacht Voraussetzung für ein Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden (vgl. dazu oben vor lit. a). Dieser Anfangsverdacht fehlt wie gesagt, da die Beschwerdeführerin nicht konkret dartut, inwiefern sie über konkurrenzierbare marktreife Produkte bzw. eigenständig entwickelte und nicht allgemein zugängliche Arbeitsergebnisse verfügte, welche die Beschuldigten konkret geheimnisverletzend bzw. sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschaffend verwertet haben sollen. Insbesondere enthält auch die in der Beschwerde erwähnte E-Mail vom 6. Februar 2017 (U-act. 10.2.015) diesbezüglich keine geheimen Produkteinformationen.
Soweit die Beschwerdeführerin die Verwendung von Arbeitszeit für den Aufbau eines Konkurrenzunternehmens behauptet, vermutet sie bloss zivilrechtliche Verstösse ohne konkrete Anhaltspunkte, die auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten hindeuteten. Die Beschuldigten schieden soweit ersichtlich zufolge bereits kurz nach ihrer Anstellung im Herbst 2016 beginnenden innerbetrieblichen Querelen im Februar 2017 aus der Firma der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, wann und in welchem Umfang die Beschuldigten noch für ihre Firma geschuldete Arbeitszeit konkret arglistig täuschend zweckentfremdet verwendet hätten.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheit gedeckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Beschuldigten (je 1/R bzw. 2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
29. März 2019 kau