Complaint against non-entry dismissed; new evidence not considered

BEK 2018 142Übriges Gericht27.03.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court dismissed, insofar as admissible, the complaint against a prosecution non-entry decision in a fraud matter. The appellant argued that he had not been heard and submitted new contracts showing the real terms of the share sale. The court held that no prior hearing is required for an immediate non-entry decision and that documents filed only at the complaint stage cannot be treated as part of the review of the challenged decision. It also noted that the new materials may still be examined by the prosecution for possible reopening or a new investigation. Costs of CHF 1,200 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 309 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StPO; non-entry decision and scope of review on complaint: a prosecutor may refrain from hearing the parties when issuing a direct non-entry decision. Such a decision is permissible only in clearly resolved factual and legal situations; if doubt remains, an investigation must be opened. On complaint, the reviewing court assesses only the file and arguments available at the time of the challenged decision; later submissions constitute, at most, a new criminal report and cannot extend the scope of review (consid. 2-3). New evidence may, however, require the prosecution to consider reopening under Art. 323 StPO or the opening of new proceedings.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. März 2019

BEK 2018 142

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, **2.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme (Betrug, evtl. Versuch dazu)

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2018, SUB 2017 725);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 18. Mai 2017 stellte die D.________ AG Strafantrag unter anderem gegen den Beschuldigten, worin ohne konkreten Bezug auf ein mögliches strafbares Verhalten im Rahmen eines Verkaufs von Firmenanteilen des Beschuldigten an A.________ die Rede war (U-act. 8.1.001). Mit wiederum namens der D.________ AG eingereichten Eingabe vom 10. April 2018 wurde neu geltend gemacht, dass der Beschuldigte die Löschung einer Firma verschwiegen habe, über welche er die zum bezahlten Preis von € 150'001 verkauften Firmenanteile überhaupt erst transferiert erhalten hätte

(U-act. 8.1.039). Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Beschuldigten zusammenfassend unter anderem deshalb kein Strafverfahren, weil die Verkaufsbedingungen nicht erfüllt seien, so dass die allfällige, explizit offen gelassene angebliche Täuschung des Beschuldigten über die Löschung der fraglichen Firma gar keine Rolle spielen bzw. ein entsprechender Betrugsversuch gar nicht zur Vollendung gelangen konnte (Art. 22 Abs. 2 StGB). A.________ beschwert sich gegen die Nichtanhandnahme. Er wirft der Staatsanwaltschaft vor, ihn nicht angehört zu haben. Er habe damals die auf Englisch verfasste Verkaufsvereinbarung nicht verstanden und hätte der Staatsanwaltschaft erklären können, was wirklich vereinbart worden sei, wozu er neue Belege einreicht (KG-act. 1/2 ff.) und geltend macht, entgegen den Erwägungen der angefochtenen Verfügung Fr. 100'000.00 für die Aktien bezahlt zu haben. Die Staatsanwaltschaft und sinngemäss der Beschuldigte beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 10 und 15).

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Diesfalls braucht die Staatsanwaltschaft keine Parteien anzuhören (BEK 2014 106 und 108 vom 29. Dezember 2014 mit Hinweis; Landshut/Bosshard in Donatsch/Hansja­kob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 310 StPO N 11). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen).

3. Vorliegend macht der Beschwerdeführer, welcher gar keine Strafanzeigen erstattete, neue Verträge geltend, welche vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht aktenkundig waren. Diese Eingabe kommt einer neuen Strafanzeige gleich, welche indes nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und daher nicht Eingang in das vorliegende Beschwerdeverfahren finden kann (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz 390 und 543; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander, macht namentlich nicht geltend, inwiefern aufgrund der im Verfügungszeitpunkt der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehenden Akten ein anderer Entscheid nahegelegen hätte bzw. konkret die bisher von Dritten erstatteten Strafanzeigen nicht grundlos gewesen wären. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft wird indes prüfen und förmlich entscheiden müssen, ob aufgrund der neuen Belege Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 323 StPO) oder der Eröffnung eines neuen Verfahrens besteht.

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen;-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheit gedeckt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

29. März 2019 kau

Schlagwörter

non-entry decisionfraudattempted fraudscope of reviewnew evidenceright to be heardreopeningcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant could rely on new evidence and contracts not before the prosecutor when challenging the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

The new submission was treated as a new criminal report and could not be reviewed in this complaint proceeding.

Extrahierte Begründung

The complaint must address the reasons and the file state before the challenged decision; later-produced documents may trigger a new decision on reopening or a new case, but do not expand the scope of review here.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor had to hear the complainant before issuing the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

No hearing was required because the prosecutor may issue a non-entry decision immediately without first hearing the parties.

Extrahierte Begründung

Under the StPO, no prior hearing is necessary when the prosecution directly issues a non-entry decision in a clearly inadmissible case.

Kernrechtsfrage

Whether the non-entry decision should be overturned for fraud or attempted fraud allegations.

Extrahierter Entscheid

The complaint failed because it did not show that, on the record available to the prosecutor at the time, a different decision was warranted.

Extrahierte Begründung

The complainant did not substantively engage with the challenged reasoning and did not show a sufficient suspicion requiring investigation; the lower authority remained free to examine possible reopening based on the new documents.

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