Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. März 2019
BEK 2018 142
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, **2.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme (Betrug, evtl. Versuch dazu)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2018, SUB 2017 725);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 18. Mai 2017 stellte die D.________ AG Strafantrag unter anderem gegen den Beschuldigten, worin ohne konkreten Bezug auf ein mögliches strafbares Verhalten im Rahmen eines Verkaufs von Firmenanteilen des Beschuldigten an A.________ die Rede war (U-act. 8.1.001). Mit wiederum namens der D.________ AG eingereichten Eingabe vom 10. April 2018 wurde neu geltend gemacht, dass der Beschuldigte die Löschung einer Firma verschwiegen habe, über welche er die zum bezahlten Preis von € 150'001 verkauften Firmenanteile überhaupt erst transferiert erhalten hätte
(U-act. 8.1.039). Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Beschuldigten zusammenfassend unter anderem deshalb kein Strafverfahren, weil die Verkaufsbedingungen nicht erfüllt seien, so dass die allfällige, explizit offen gelassene angebliche Täuschung des Beschuldigten über die Löschung der fraglichen Firma gar keine Rolle spielen bzw. ein entsprechender Betrugsversuch gar nicht zur Vollendung gelangen konnte (Art. 22 Abs. 2 StGB). A.________ beschwert sich gegen die Nichtanhandnahme. Er wirft der Staatsanwaltschaft vor, ihn nicht angehört zu haben. Er habe damals die auf Englisch verfasste Verkaufsvereinbarung nicht verstanden und hätte der Staatsanwaltschaft erklären können, was wirklich vereinbart worden sei, wozu er neue Belege einreicht (KG-act. 1/2 ff.) und geltend macht, entgegen den Erwägungen der angefochtenen Verfügung Fr. 100'000.00 für die Aktien bezahlt zu haben. Die Staatsanwaltschaft und sinngemäss der Beschuldigte beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 10 und 15).
2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Diesfalls braucht die Staatsanwaltschaft keine Parteien anzuhören (BEK 2014 106 und 108 vom 29. Dezember 2014 mit Hinweis; Landshut/Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 310 StPO N 11). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen).
3. Vorliegend macht der Beschwerdeführer, welcher gar keine Strafanzeigen erstattete, neue Verträge geltend, welche vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht aktenkundig waren. Diese Eingabe kommt einer neuen Strafanzeige gleich, welche indes nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und daher nicht Eingang in das vorliegende Beschwerdeverfahren finden kann (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz 390 und 543; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander, macht namentlich nicht geltend, inwiefern aufgrund der im Verfügungszeitpunkt der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehenden Akten ein anderer Entscheid nahegelegen hätte bzw. konkret die bisher von Dritten erstatteten Strafanzeigen nicht grundlos gewesen wären. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft wird indes prüfen und förmlich entscheiden müssen, ob aufgrund der neuen Belege Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 323 StPO) oder der Eröffnung eines neuen Verfahrens besteht.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheit gedeckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
29. März 2019 kau