Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 26. März 2019
BEK 2018 141
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 3.****E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme (Veruntreuung, evtl. arglistige Vermögensschädigung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2018, SUB 2014 105);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 12. Oktober 2017 beantragte die A.________ AG die Ausdehnung eines bereits hängigen Strafverfahrens gegen E.________ und D.________ auf den Tatbestand der Veruntreuung, eventualiter arglistigen Vermögenschädigung oder ungetreuen Geschäftsbesorgung etc. Sie sollen die für die Miete von Büroräumlichkeiten der Gesellschaft geschuldete Sicherheit von Fr. 11'400.00 anstelle des von E.________ zu hinterlegenden Mietzinsdepots von Fr. 6'000.00 eingezahlt haben (U-act. 8.1.028). Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigten in diesem Sachverhalt mit der Begründung ein, dass kein Schaden zu Lasten der A.________ AG ersichtlich sei, nachdem sowohl die Hinterlegung von Fr. 6'000.00 zu Lasten von E.________ als auch ein Guthaben von Fr. 11'400.00 auf einem Mietsparkonto der Gesellschaft belegt sei. Die A.________ AG beschwert sich gegen die Nichtanhandnahme. Sie wirft der Staatsanwaltschaft vor, die Verdachtslage in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Prinzips des staatlichen Verfolgungszwanges völlig ungenügend abgeklärt zu haben. Es seien Fr. 11'400.00 in den Herrschaftsbereich von E.________ überwiesen und sie zumindest vorübergehend geschädigt worden. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten beantragen die Abweisung der Beschwerde
(KG-act. 11 und 17 f.). Die Beschwerdeführerin nahm zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft nochmals Stellung (KG-act. 19). Während die Staatsanwaltschaft auf eine weitere Eingabe verzichtete (KG-act. 21), liessen sich die Beschuldigten und die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal vernehmen (KG-act. 23-25).
2. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Dabei untersuchen sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Die Strafbehörden sind verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ist der Tatverdacht nicht deutlich, kann sie die Sache der Polizei zu ergänzenden Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Für die Einleitung der Strafverfolgung ist ein hinreichender Anfangsverdacht dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens bestehen (Wohlers in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 7 StPO N 5). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (BGer 6B_560/2014 vom 3. November 2014; BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; ZR 2015 Nr. 11 E. 3). An den notwendigen ausreichenden Anfangsverdacht sind jedoch dort, wo sich die Frage nicht anhand ausführlicher Polizeirapporte und entsprechender Ermittlungen beurteilen lässt, nicht zu hohe Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich ist jeder Anzeige, die nicht zum vornherein eindeutig grundlos ist, Folge zu leisten. Untersuchungen sind hingegen unzulässig, die lediglich im Sinne eines Ausforschungsbeweises bzw. eines Beweismittelantrages der Begründung eines zunächst ausserhalb konkreter Vorstellungen liegenden Tatverdachts dienen (RK2 2004 132 vom 14. Februar 2005 E. 4 mit Hinweisen). Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, im Hinblick auf einen allfälligen Zivilprozess gegenüber den Beschuldigten die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3. Vorliegend ist ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin beanstandete Überweisung der Sicherheit für die Miete der Büroräumlichkeiten von Fr. 11'400.00 auf ihr eigenes Mietzinsdepot (U-act. 8.1.028 S. 18) und nicht auf ein Drittkonto erfolgte (vgl. dazu auch die SKB in KG-act. 1/4a S. 2), wie die Beschwerdeführerin, die Begründung der angefochtenen Verfügung einfach ignorierend behauptet. Auch wenn die durch die damals für die Beschwerdeführerin handelnden Beschuldigten veranlasste Überweisung auf ein Depot erfolgte, welches vertraglich für die Sicherheit der Miete der Wohnung eingerichtet worden ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft eine strafbare Vermögensschädigung der Beschwerdeführerin ausschloss. Es liegen keine über eine blosse Verwechslung (so auch KG-act. 1/4a S. 2) hinausgehende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigten sich dieses Geld aneignen, respektive die Beschwerdeführerin in diesem Betrag hätten schädigen wollen. Im Herbst 2017 befand sich dieser Betrag immer noch auf diesem Konto der Beschwerdeführerin (U-act. 8.1.028 S. 19). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass dieses Geld danach hätte zu den Beschuldigten gelangen oder für deren Bedürfnisse zweckentfremdet werden können. Die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin sind reine Vermutungen, für welche keine Anhaltspunkte bestehen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daher zu Recht keine Strafuntersuchung. Es besteht unter diesen Umständen nämlich nicht nur kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung, sondern die Unschuldsvermutung verbietet es, weiter zu ermitteln, um überhaupt erst einen Verdacht schöpfen zu können. Deshalb sind die Vorwürfe der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft bzw. die Kantonspolizei hätten in Verstoss gegen ihre prozessualen Untersuchungspflichten nur geringfügige Ermittlungen getätigt, unbegründet.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheit gedeckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Beschuldigten (je 1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
29. März 2019 kau