Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 13. November 2018
BEK 2018 140
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 22. August 2018, ZES 2018 12);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau mit Verfügung vom 22. August 2018 das Rechtsöffnungsbegehren vom Gesuchsteller A.________ vom 22. Mai 2018 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Gersau gegen die Gesuchsgegnerin C.________ für die Forderung von Fr. 141‘200.00 (bestehend aus Fr. 138‘500.00 persönlicher Unterhalt und von Fr. 2‘700.00 Parteientschädigung) nebst Zins zu 5 % bei mittlerem Verfall sowie für die Betreibungskosten von Fr. 203.30 und Arrestkosten von Fr. 1‘004.50 abwies, die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 800.00 dem Gesuchsteller auferlegte und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.00 verrechnete sowie den Gesuchsteller verpflichtete, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen;
dass der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung innert Frist beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag von Fr. 141‘200.00 nebst Zins zu 5 %, die Betreibungskosten von Fr. 203.30 und Arrestkosten von Fr. 1‘004.50 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; zum Ganzen KG-act. 1);
dass die Beschwerdegegnerin am 17. September 2018 eine Beschwerdeantwort (KG-act. 8) sowie am 24. September 2018 und am 1. Oktober 2018 weitere Eingaben dem Kantonsgericht einreichte (KG-act. 10 und 13);
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1‘500.00 bis 21. September 2018 aufgefordert wurde (KG-act. 3), welcher Aufforderung er innert Frist nicht nachkam, sodass dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 eine Nachfrist bis 16. Oktober 2018 angesetzt wurde, um den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.00 zu leisten, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 12);
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 3. September 2018 mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 zurückzog (KG-act. 15), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Oktober 2018 ersuchte, der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung auszurichten, da die Beschwerde vermutungsweise erfolgreich gewesen wäre (KG-act. 15);
dass diese Eingabe der Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme und zu den Akten zugestellt wurde (KG-act. 16);
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
dass das Verfahren nicht nach Art. 242 ZPO (Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen), sondern – wie schon erwähnt – infolge Rückzugs der Beschwerde gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist, mithin der mutmassliche Prozessausgang nicht von Relevanz ist;
dass davon abgesehen der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb sich vorliegend bezüglich der Parteientschädigung ein Abweichen von der grundsätzlichen Regelung nach Art. 106 ZPO aufdrängt;
dass die Beschwerdegegnerin sich hierzu nicht äusserte, oder anders gesagt in Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2018 von ihrem „Replikrecht“ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Gebrauch machte, vermag am Gesagten nichts zu ändern;
dass demnach der Beschwerdegegnerin für ihre anwaltlichen Bemühungen (vgl. KG-act. 8 S. 2) im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO);
dass diese Prozessentschädigung in Nachachtung der §§ 1, 2, 4, 6 und 12 GebTRA (SRSZ 280.411) zweitinstanzlich auf Fr. 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen kann;-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 141‘200.00.
5. Zufertigung an die Parteien (je 2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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13. November 2018 kau