Complaint inadmissible for missing reasoning and security deposit

BEK 2018 14Übriges Gericht20.02.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A, B and C now trading as D challenged a prosecutor’s non-entry decision in a criminal case. The Schwyz Cantonal Court held that the appeal was inadmissible because no substantiated reasoning was filed within the statutory 10-day period, C/D lacked apparent standing, and the ordered security deposit of CHF 200 each was not paid on time. The complaint was therefore not entered into, and costs of CHF 300 were imposed jointly and severally on the complainants.

Omnilex-Regeste

Art. 385 StPO, Art. 383 StPO; appeal admissibility and security deposit requirements: An appeal must, within the statutory time limit, state the reasons, requested relief, and evidence; a deliberately unreasoned filing does not warrant a subsequent cure period. Non-compliance leads to non-entry. A party lacking prior participation and an apparent legal interest has no standing to appeal. Failure to pay a court-ordered security deposit within the deadline also justifies non-entry; no additional grace period is required. Costs are allocated according to the outcome (Art. 428 StPO).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 20. Februar 2018

BEK 2018 14

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

**1.**A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, **3.C.________ neu firmierend: ** D.________, Beschwerdeführerin,

gegen

**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, **2.**F.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 3.****G.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **4.**H.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, **5.**I.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung, Rassendiskriminierung)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2018, SUB 2018 4, 5, 6, 7);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass A.________ und B.________ am 14. September 2016 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die im Rubrum erwähnten Mitglieder der Sozial- und Fürsorgebehörde des Bezirkes Einsiedeln wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Urkundenfälschung und Rassendiskriminierung erstatteten (U-act. 8.1.001);

  • dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Januar 2018 entschied, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde;

  • dass die Beschwerdeführer mit unbegründeter Sammelbeschwerde vom 18. Januar 2018 (KG-act. 1) insgesamt 13 Nichtanhandnahmeverfügungen der kantonalen Staatsanwaltschaft anfechten und dabei beantragten, für die Begründung eine zweimonatige Frist anzusetzen;

  • dass die Beschwerdeführer mit Eingangsanzeige vom 19. Januar 2018 darauf hingewiesen wurden, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 StPO eine gesetzliche Frist darstelle und deshalb nicht erstreckt werden könne, die vollständige Beschwerdebegründung somit innert der laufenden Rechtsmittelfrist von 10 Tagen einzureichen sei, und dass die Beschwerdeführer diese Mitteilung am 22. Januar 2018 abgeholt haben (KG-act. 3);

  • dass die angefochtene Verfügung A.________ und B.________ am 15. Januar 2018 zugestellt wurde (vgl. Beilage zum angefochtenen Entscheid), sich die C.________ sich diese Abholung ihrer einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter entgegenhalten lassen muss und die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 StPO somit am Donnerstag, 25. Januar 2018 abgelaufen ist;

  • dass innert der Frist bis zum 25. Januar 2018 keine Begründung eingereicht worden ist;

  • dass gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);

  • dass keine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen ist, wenn wie vorliegend eine bewusst mangelhafte Eingabe (fehlende Begründung trotz Rechtsmittelbelehrung) eingereicht wird (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lie-ber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 3 zu Art. 385; BGer Urteil vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013);

  • dass auf die Beschwerde vom 18. Januar 2018 somit bereits aus diesem Grunde nicht einzutreten ist;

  • dass die C.________ im vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen bzw. die Strafanzeige nicht mitunterzeichnet hat (U-act. 8.3.001), ihre Beschwer nicht ersichtlich ist (vgl. Ziegler/Keller, a.a.O., N 1 zu Art. 382 StPO) und somit auf ihre Beschwerde auch aus diesem Grunde nicht einzutreten ist;

  • dass die Beschwerdeführer zudem mit separaten Verfügungen vom 19. Januar 2018 aufgefordert worden sind, eine Sicherheitsleistung von je Fr. 200.00 unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall bis spätestens 5. Februar 2018 zu leisten, die Beschwerdeführer diese Verfügungen am 22. Januar 2018 abgeholt haben (KG-act. 4-6), das Schweizerische Bundesgericht auf eine gegen diese Verfügungen eingereichte Beschwerde mit Urteil 1B_48/2018 vom 31. Januar 2018 nicht eingetreten ist (KG-act. 9) und die verlangte Sicherheitsleistung innert Frist nicht geleistet worden ist;

  • dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, a.a.O. N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde auch wegen Nichtleistens der Sicherheitsleistung nicht einzutreten ist;

  • dass die Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig werden (Art. 428 StPO);

  • dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;

  • dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die D.________ (1/R), F.________ (1/R), G.________ (1/R), H.________ (1/R), I.________ (1/R) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

20. Februar 2018 kau

Schlagwörter

inadmissibilityappeal reasoningstandingsecurity depositnon-entrycriminal procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible despite the missing substantiated reasoning within the statutory deadline

Extrahierter Entscheid

No. The complaint was not reasoned within the 10-day appeal period, so the court could not enter into the merits.

Extrahierte Begründung

Under Art. 385 StPO, the appeal must state the reasons and requested relief; a deliberately unreasoned filing does not justify a cure period.

Kernrechtsfrage

Whether C./D. had standing to complain

Extrahierter Entscheid

No. Its participation in the prior proceedings was not shown and its grievance was not apparent.

Extrahierte Begründung

Without prior participation or otherwise apparent legal interest, the complaint was inadmissible for lack of standing.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint became inadmissible because the ordered security deposit was not paid

Extrahierter Entscheid

Yes. The requested security deposit was not paid on time, and no grace period had to be granted.

Extrahierte Begründung

For security under Art. 383 StPO, no additional deadline is required; failure to pay therefore leads to non-entry as threatened.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.