Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 13. Dezember 2018
BEK 2018 136-139
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, **2.**Verantwortliche der Gemeindeverwaltung C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner, 3.****D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 4.****E.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, 5.****F.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme (unbefugtes Beschaffen von Personendaten, Gebührenüberforderung, Verletzung des Amtsgeheimnisses)
(Beschwerden gegen die Verfügungen der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. August 2018, SUB 2018 348);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ erstattete der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 27. März 2017 gegen diverse, teilweise namentlich bezeichnete Behördenmitarbeiter der Gemeinde C.________ Strafanzeige. Er beanstandet insbesondere, Informationen über seine Einkommens-, Wohn- und Arbeitsverhältnisse, welche er anlässlich eines Beratungsgesprächs zwecks Einbürgerung im Februar 2015 einer Sachbearbeiterin offenlegte, seien missverständlich „ansehensvernichtend“ erfasst und aufgezeichnet sowie unzulässig bearbeitet und weitergereicht worden (U-act. 8.1.001.01). Die Anzeige wurde der kantonalen Staatsanwaltschaft überwiesen. Diese teilte dem Anzeigeerstatter am 19. Dezember 2017 mit, es fehle an einem für die Eröffnung einer Strafuntersuchung hinreichenden Tatverdacht, gab ihm aber anhand eines konkreten Fragekataloges Gelegenheit, den teilweise unklaren Sachverhalt noch zu ergänzen (U-act. 8.1.004). Nach Fristverlängerungen beantwortete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2018 die gestellten Fragen nicht, sondern äusserte sich hauptsächlich nur zu der staatsanwaltschaftlichen Aktennotiz über telefonmündliche Abklärungen betreffend die verwaltungsinternen Abläufe bei einem Einbürgerungsverfahren und die darin involvierten Personen der Gemeinde C.________ (U-act. 8.1.009 sowie 8.1.003). Darauf verfügte die Staatsanwaltschaft mit vier Verfügungen vom 2. August 2018, gegen drei namentlich bezeichnete Personen (vgl. Rubrum Ziff. 3-5) und gegen weitere Verantwortliche der Gemeindeverwaltung C.________ keine Strafuntersuchungen durchzuführen. Dagegen erhebt der Anzeigeerstatter rechtzeitig Beschwerden und verlangt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen und die Weiterführung der Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerden abzuweisen (KG-act. 5).
2. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 22. November 2018 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle aufgefordert, innert nicht erstreckbarer Nachfrist von fünf Arbeitstagen je eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten (BEK 2018 136-139 je KG-act. 14). Er leistete lediglich im Beschwerdefall gegen die namentlich nicht bezeichneten weiteren Verantwortlichen der Gemeindeverwaltung C.________ innert Frist die Sicherheit, so dass nachfolgend einzig auf diesen Fall einzugehen (BEK 2018 136 bzw. SUB 2018 348) und im Übrigen auf die Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen in Sachen der drei namentlich bezeichneten Mitarbeiter androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 383 Abs. 2 StPO; BEK 2018 137-139 bzw. SUB 2017 207-209).
3. Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht des Beschwerdeführers zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen respektive aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei. Die Beschwerdebegründung muss sich wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (vgl. BGer 6B_280/2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wusste der Beschwerdeführer um das Begründungserfordernis (dazu vgl. BEK 2013 99 vom 8. August 2013 und dazu BGer 6B_872/2013 vom 17.10.2013), weshalb er die konkrete Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und Auseinandersetzung mit dieser nicht unfreiwillig unterliess (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4). Abgesehen davon hat die Beschwerdeinstanz nicht dafür besorgt zu sein, dass eine optimale Begründungsargumentation vorgelegt wird (Ziegler/Keller, BSK StPO, 2. A. 2014, Art. 385 N 4), umso weniger als eine entsprechende Unterrichtung kaum von einer unzulässigen Vorbefassung zu Lasten der Gegenpartei abgrenzbar wäre (BEK 2014 109 und 110 je E. 3).
a) Zunächst verneint die Staatsanwaltschaft, dass die vom Beschwerdeführer gerügte schriftliche Notierung und Weitergabe von Angaben aus der Beratung eine unbefugte Datenbeschaffung im Sinne von Art. 179novies StGB sei, da die aufgezeichneten mutmasslich mündlichen Informationen zum einen nicht aus einer Datensammlung stammten und zum andern nicht tatbestandsmässig geschützt seien. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Insoweit ist auf die vorliegende Beschwerde, ohne zur Behebung von Mängeln der Beschwerdebegründung eine Nachfrist anzusetzen, nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; BGer 6B_280/2017 E. 2.2.2).
b) Gleich verhält es sich mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers, seine Angaben hätten nur unter Verletzung des Amtsgeheimnisses an die erwähnten drei namentlich bezeichneten Personen weitergeleitet werden können. Mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft, dass diese drei Personen im Einbürgerungswesen auf der Gemeindeverwaltung tätig waren und die entsprechenden Weitergaben von Daten daher nicht unter den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung fallen können, setzt sich der Beschwerdeführer ebenso wenig konkret auseinander wie mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, dass überhaupt tatbestandsmässig geschützte geheime Daten weitergereicht worden seien. Falls er nicht erwartete, dass die namentlich bekannten, in verschiedenen Gebieten tätigen Personen dienstlich auch mit Einbürgerungsangelegenheiten befasst waren, ist dieser Umstand in Bezug auf die Befugnis weiterer Verantwortlicher der Gemeindeverwaltung, ihnen die entsprechenden Informationen zugänglich zu machen, irrelevant. Die Erwähnung solcher Erwartungen in der Beschwerde geht mithin ebenfalls an der Begründung der angefochtenen Verfügung vorbei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Gemeinde ihm die Einsicht in die Aktenbearbeitungsvorgänge verweigere, ist schliesslich strafprozessual unerheblich und entsprechende Rügen wären allenfalls im Verwaltungsverfahren zu behandeln.
c) Soweit der Beschwerdeführer an die namentlich bezeichneten Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Vorwürfe der Diskriminierung, des Amtsmissbrauchs und der Unterdrückung von Urkunden erhebt und die Nichtanhandnahme beanstandet, ist darauf mangels Leistung der Sicherheit nicht einzutreten. Die Rügen betreffen nicht die Nichtanhandnahmeverfügung, auf die vorliegend noch eingegangen werden kann (vgl. oben E. 2).
d) Schliesslich stellen auch die Behauptungen des Beschwerdeführers, über keine Unterlagen zu verfügen, die auf den Anschein eines Versehens bezüglich der doppelten Inrechnungstellung der Beratung hindeuteten, die staatsanwaltschaftliche Begründung der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens wegen Gebührenüberforderung nicht infrage. Er setzt sich auch in diesem Punkt mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander, weshalb auf die Sache selber nicht einzugehen ist.
4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerden – einerseits mangels Leistung der angeordneten Sicherheit (BEK 2018 137-139), andererseits wegen mangelhafter Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Verfügung (BEK 2018 136) – präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss ist der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und durch die geleistete Sicherheit gedeckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Beschwerdegegner in BEK 2018 137-139 (je 1/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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13. Dezember 2018 kau