Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 17. September 2018
BEK 2018 134
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Untersuchungshaft (Verlängerung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 31. August 2018, ZME 2018 98);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am Dienstagmittag, 17. Juli 2018, schlug der Beschuldigte im Elternhaus seinem Bruder mit einem Messer mehrmals auf den Hinterkopf bzw. Nacken und verletzte ihn am Kopf. Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den festgenommenen Beschuldigten eine Untersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Ausserdem wird wegen Brandstiftung und Diebstahls ermittelt. Der Zwangsmassnahmenrichter ordnete am 20. Juli 2018 unter der Annahme von Kollusionsgefahr Untersuchungshaft bis am 16. August 2018 an (ZME 2018 81). Diese verlängerte er am 10. August 2018 bis Ende August, wobei er die neu geltend gemachte Wiederholungsgefahr verneinte, jedoch von einer „gewissen Wiederholungsneigung“ ausging, der gestützt auf das gutachterliche Erstgespräch vom 17. August 2018 mit der Implementierung geeigneter Ersatzmassnahmen begegnet werden könne (ZME 2018 95 insbes. E. 11 f.). Das zweite Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2018 wies der Richter am 31. August 2018 schliesslich ab und verfügte anstelle von Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen (ZME 2018 98). Dagegen reichte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und Untersuchungshaft bis zum 30. November 2018 anzuordnen (KG-act. 2). Die Verfahrensleitung hielt bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz die Untersuchungshaft superprovisorisch aufrecht (KG-act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2018 verlangt der Beschuldigte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (KG-act. 5).
2. Der Beschuldigte hält es für unzulässig bzw. nicht fristwahrend, die Beschwerde entsprechend der Weisung Nr. 1.8 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beim Zwangsmassnahmengericht anstatt bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Im Falle der Verweigerung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht müsse die Staatsanwaltschaft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz, mithin dem Kantonsgericht einreichen (unter Verweis auf BGE 137 IV 237 E. 2.4 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 JG).
Unbestritten ist hier die an sich nicht im Gesetz verankerte (vgl. dazu nur Niggli in Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, S. XII f.), aber unterdessen praktizierte Gewährleistung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft durch das Bundesgericht (BGE 138 IV 92 E. 3.2 Abs. 3 in fine; BGE 138 IV 148 E. 3.2 Abs. 1 in fine). Die höchstrichterliche Schaffung dieses Beschwerderechts machte es erforderlich, die Freilassung des Beschuldigten aufzuschieben, bis die Beschwerdeinstanz über die Fortdauer der Haft während des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 388 lit. b StPO wenigstens superprovisorisch entscheiden kann. Zufolge des Anspruchs des Beschuldigten auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO muss sich aber die Staatsanwaltschaft innert spätestens drei Stunden beschweren. Die Beschwerde hat sie entgegen der Verteidigung auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen (BGE 138 IV 92 bzw. BGE 138 IV 148 E. 3.3 bzw. E. 3.2). Dies war vorliegend unbestrittenermassen fristwahrend der Fall, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die beanstandete Weisung der Oberstaatsanwaltschaft stimmt mit der Absprache unter den kantonalen Strafbehörden und mit den strikt (vgl. BEK 2018 55 vom 27. April 2018 E. 2) einzuhaltenden bundesgerichtlichen Vorgaben überein, wonach – entgegen Art. 396 Abs. 1 StPO und § 12 Abs. 1 JG – die Staatsanwaltschaft ausnahmsweise die Beschwerde beim iudex ad quo einzureichen hat (vgl. Beeler, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts, 2016, S. 170 f.).
3. Untersuchungshaft ist zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass er durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübte (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Der dringende Tatverdacht in Bezug auf die seitens der Staatsanwaltschaft im Verlängerungsantrag geltend gemachten Delikte der versuchten schweren Körperverletzung und der Brandstiftung ist unbestritten. Die Staatsanwaltschaft rügt in der Beschwerde hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zusammenfassend, der Vorderrichter stelle zu Unrecht das Vorliegen von Vortaten in Frage. Die vom Beschuldigten begangenen Taten liessen erwarten, dass er weitere schwere Verbrechen begehen könnte. Dieses Risiko sei erheblich. Es sei von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen und die Untersuchungshaft bis zum Vorliegen des Gutachtens Ende Oktober aufrecht zu erhalten, da die verfügten Ersatzmassnahmen die Wiederholungsgefahr nicht einzudämmen vermöchten.
a) Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangt als erstes, dass der Beschuldigte schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdender Straftaten gleicher Art verübte, deren Wiederholung ernsthaft zu befürchten ist. Bei solchen Vortaten muss es sich um gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtete Verbrechen oder schwere Vergehen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handeln (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und 5; offenzulassen ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen, ob mit BEK 2018 115 vom 23. Juli 2018 E. 3.b/aa gestützt auf Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, N 420 ff. eine Praxisänderung herbeigeführt sein soll, wonach nicht irgendwelche, sondern nur schwere Verbrechen Vortaten sind). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, so dass Wiederholungsgefahr nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten beging. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Bezug auf BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen).
Zutreffend ging der Vorderrichter davon aus, dass die vom Opfer des hier untersuchten Messerangriffs erwähnten drei früheren Messervorfälle als Vortaten nicht in Betracht fallen. Sie ergeben sich weder aus einem Strafverfahren noch sind sie beweismässig auch nur ansatzweise erstellt. In Bezug auf die Brandstiftung behauptet die Staatsanwaltschaft nicht, diese Tat hätte konkret unkontrolliert Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringen können. Die Tat beweist auch nicht, dass der Beschuldigte seine Aggressionen nicht unter Kontrolle halten kann, legte er doch (laut Staatsanwaltschaft offenbar glaubhaft) aus Spass bzw. „mit der Zeit“ Feuer. Es handelt sich mithin nicht um eine gleichartige Vortat, abgesehen davon, dass sie trotz der abstrakten Androhung von mindestens einem Jahr Gefängnis (Art. 221 Abs. 1 StGB) angesichts des beschränkten Gefahrenpotentials und einer Schadenssumme von Fr. 15‘000.00 nicht schwerwiegend sein dürfte. Das Vortatenerfordernis ist mithin nicht erfüllt. Nur wenn sich die Risiken als untragbar hoch erweisen, kann vom Vortatenerfordernis ganz abgesehen werden (BEK 2018 115 vom 23. Juli 2018 E. 3.b/aa mit Hinweis auf BGE 137 IV 13 = Pra 2011 Nr. 90 E. 3 f.). Dass die Risiken bei einer Freilassung des Beschuldigten untragbar hoch wären, führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde nicht aus, sondern behauptet nur, die Rückfallprognose sei ungünstig. Soweit sie noch auf weitere Vorfälle Bezug nimmt (Schleudern einer Kollegin gegen den Türrahmen, Beschädigen von Personenwagen), sind diese im Zwangsmassnahmenverfahren aktenmässig nicht belegt, so dass die Verteidigung zutreffend geltend macht, es sei keine Tatserie nachgewiesen.
b) In Änderung seiner publizierten Rechtsprechung setzt das Bundesgericht neuerdings zur Bejahung von Wiederholungsgefahr nicht mehr zwingend eine *sehr * ungünstige Rückfallprognose voraus und erachtet für den Fall, dass die Tatschwere (vgl. oben lit. a) und die Sicherheitsrelevanz (unten lit. aa) am oberen Ende der Skala liegen, grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose als ausreichend (BGE 143 IV 17 E. 2.9 und zusammenfassend in E. 2.10).
aa) Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze. Gleiches gilt für Drohungen, da diese die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können, was umso mehr zutrifft, wenn sich die Einschüchterungshandlungen wiederholen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7).
Im Vordergrund steht in casu die Sicherheit von Familienangehörigen, da der Beschuldigte soweit ersichtlich in diesem Umfeld seine Aggressionen schwer kontrollieren kann. Deren physische Integrität erscheint bei einem weiteren Verbleib des Beschuldigten im Elternhaus bedroht. Dass dagegen Leib und Leben anderer Personen erheblich gefährdet sein könnte, ist konkret nicht dargetan und aus den Straftaten, deren Begehung der Beschuldigte dringend verdächtigt wird, nicht abzuleiten.
bb) Ob eine erneute schwere Delinquenz ernsthaft zu befürchten ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien für die Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 f. S. 16 f.).
Das vorliegend einschlägige Körperverletzungsdelikt wiegt schwer und lässt die Sicherheit der Familienangehörigen erheblich gefährdet erscheinen. Da die bei der Tatbegehung anwesenden Angehörigen jedoch nicht von einem gezielten Messereinsatz berichten (wofür auch das Verletzungsbild spricht), mithin nicht eine vorgängige oder handlungsimmanente Absicht des Beschuldigten ohne Weiteres anzunehmen ist, seinen Bruder bleibende Beeinträchtigungen der Gesundheit beizufügen, scheint die Tatschwere relativiert und nicht am oberen Ende der Skala zu liegen. Deshalb soll Wiederholungsgefahr – abgesehen vom fehlenden Vortatenerfordernis – nur angenommen werden, wenn eine sehr ungünstige Rückfallprognose vorliegt (vgl. dazu BGE 143 IV 9 E. 2.9). Das kann vorliegend in Bezug auf weitere Angriffe mit Körperverletzungsfolgen gegen die Angehörigen im Umfeld des Elternhauses, in welchem der Beschuldigte offenbar seine Aggressionen nur schwer zu beherrschen in der Lage ist, bejaht werden, dagegen mangels ersichtlicher deliktischer Progredienz nicht bezüglich lebensgefährlicher Delikte. Insoweit ist Wiederholungsgefahr zu bejahen und erscheint das Risiko bei einem Verbleib des Beschuldigten im Elternhaus als untragbar.
4. Der hier festgestellten Wiederholungsgefahr (vgl. oben E. 3) kann grundsätzlich mit den vorliegend erstinstanzlich verfügten Ersatzmassnahmen begegnet werden. Die Staatsanwaltschaft hält es jedoch nicht für gesichert, dass der Beschuldigte bei seiner Freundin wohnen kann. Es liegt auch keine Bestätigung vor, dass der Beschuldigten von einem der beiden von der Verteidigung geltend gemachten Kollegen aufgenommen würde. Laut Verteidigung soll die von der Staatsanwaltschaft angegangene KESB die Situation so beurteilen, dass keine fürsorgerische Unterbringung und keine vorsorglichen Massnahmen notwendig seien. Akten über diese Kontakte mit der KESB reichte die Staatsanwaltschaft jedoch weder dem Zwangsmassnahmenrichter noch der Beschwerdeinstanz ein (vgl. dazu EGV-SZ 2017 A 5.2 E. 4), obwohl der Vorderrichter schon in der Verfügung vom 10. August 2018 zutreffend festhielt, der Beschuldigte dürfe nicht in eine ungesicherte Situation entlassen werden. Weiter ist die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein kann (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 in fine). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, warum dies nicht der Fall sein soll, zumal die Staatsanwaltschaft bei der Auftragserteilung um eine erste Einschätzung nach dem im August stattfindenden ersten Explorationsgespräch ersuchte (U-act. 11.3.009). Aus diesen Gründen ist der Staatsanwaltschaft hier ausnahmsweise nochmals Zeit einzuräumen (vgl. dazu schon Verfügung ZME 2018 95 vom 10. August 2018 E. 12), um die Entlassung des Beschuldigten mit den in der angefochtenen Verfügung angeordneten Ersatzmassnahmen in eine in Absprache mit der KESB gesicherte Wohnsituation ausserhalb des Elternhauses bis Ende September vorzubereiten. Sollte dies nicht möglich oder aufgrund neuer, eventuell sich aus einer gutachterlichen Vorabberichterstattung ergebenden Erkenntnissen zu risikoreich sein oder sich andere bzw. weitere Ersatzmassnahmen aufdrängen, hat die Staatsanwaltschaft dem Vorderrichter erneut Antrag zu stellen und darzutun, inwiefern es Haftgründe erlauben, allenfalls unterbliebene Erwachsenenschutzmassnahmen zu substituieren. Dabei wird sie berücksichtigen müssen, dass zur Koordination mit der KESB und für die Implementierung einer gesicherten Wohnsituation keine weiteren Fristen mehr einzuräumen sein dürften.
5. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und der Beschuldigte erst spätestens Ende September 2018 unter den angeordneten Ersatzmassnahmen auf freien Fuss zu setzen. Da die Beschwerdeführerin weiter nicht durchdringt, gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Stattdessen ist der Beschuldigte bis spätestens Ende September 2018 unter den in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordneten Ersatzmassnahmen im Sinne der Erwägungen auf freien Fuss zu setzen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Die Entschädigung des Verteidigers bleibt bei der Hauptsache.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
18. September 2018 kau