BEK 2018 133•BEK 2018 133 - mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz, Widerhandlung gegen die Tierschutzverordnung, Nichtentrichten der Hundesteuer
BEK 2018 133Kantonsgericht Schwyz / Beschwerdekammer (KG Schwyz)18.09.2018
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 18. September 2018
BEK 2018 133
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz, Widerhandlung gegen die Tierschutzverordnung, Nichtentrichten der Hundesteuer
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 12. Juli 2018, SEO 2018 1);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 12. Juli 2018 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 24. August 2018 an die Parteien versandt wurde;
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Schreiben vom 13. September 2018 mitteilte, sie verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung(KG-act. 4);
dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Verzicht auf Berufungserklärung vom 13. September 2018 [KG-act. 4]), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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18. September 2018 kau