Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 18. September 2018
BEK 2018 131
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Schwyz und römisch-katholische Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Finanzen, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 6. August 2018, ZES 2018 284);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. August 2018 den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx für die Beträge von Fr. 155.50 (Hauptforderung nebst Zins zu 3.5 % seit 28. April 2018) und Fr. 1.35 (aufgelaufener Zins bis 27. April 2018) die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Spruchgebühr von Fr. 100.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und den Gesuchsgegner verpflichtete, den Gesuchstellern den Betrag von Fr. 100.00 zu ersetzen, sowie den Gesuchsgegner verpflichtete, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen (vgl. angefochtene Verfügung);
dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 20. August 2018 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 20. August 2018 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, weil er sich nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid und den dortigen Erwägungen betreffend definitive Rechtsöffnung auseinandersetzt, insbesondere keine Anträge stellt und nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder Verjährung eingetreten sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG; KG-act. 1);
dass der Gesuchsgegner – da es sich um eine Laieneingabe handelte – mit Verfügung vom 21. August 2018 auf diese Anforderungen hingewiesen und ihm Frist zur Verbesserung innert noch laufender Rechtsmittelfrist angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
dass der Gesuchsgegner die Annahme der Verfügung vom 21. August 2018 verweigerte (KG-act. 6);
dass dem Gesuchsgegner die Verfügung vom 21. August 2018 per A+ erneut Zugestellt wurde, mit dem Hinweis, die Sendung gelte damit am Tag der Weigerung, mithin am 21. August 2018 (recte: 22. August 2018), als zugestellt (KG-act. 7);
dass der Gesuchsgegner keine weiteren Eingaben einreichte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 50.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 155.50 (Art. 74 BGG).
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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18. September 2018 kau