Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 6. Dezember 2018
BEK 2018 130
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2.****D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Geldwäscherei [Art. 305bis], etc.
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2018, SUB 2018 119);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB, wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter StGB sowie wegen mehrfacher unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB ein. A.________ (nachfolgend: Privatkläger) liess diese Einstellungsverfügung mit Eingabe seines Rechtsanwaltes vom 17. August 2018 beim Kantonsgericht anfechten (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 20. August 2018 wurde der Privatkläger aufgefordert, bis zum 6. September 2018 eine Sicherheit von Fr. 1‘200.00 zu leisten (KG-act. 3). Diese Frist wurde zweimal, letztmals bis zum 15. Oktober 2018 erstreckt (KG-act. 9 und 10). Der Privatkläger leistete am 15. Oktober 2018 eine Teilzahlung von Fr. 700.00 und am 17. Oktober 2018 die Restzahlung von Fr. 500.00 (KG-act. 10).
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Sicherheitsleistung als verspätet erscheine und setzte dem Privatkläger gleichzeitig Frist, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass die zweite Tranche der Sicherheitsleistung von Fr. 500.00 innert der Zahlungsfrist bis zum 15. Oktober 2018 seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei (KG-act. 11). Der Privatkläger reichte fristgerecht am 1. November die Buchungsdetails seiner Bankaufträge ein (KG-act. 12). Am 2. November 2018 beantragte sein Rechtsvertreter, dem Privatkläger die Frist zur Leistung einer Sicherheit im Betrage von Fr. 1‘200.00 wiederherzustellen (KG-act. 14). Beide Schreiben wurden den Gegenparteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 13 und 15).
2. Gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO ist die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Im letztgenannten Fall ist die Zahlung (mit fristwahrender Wirkung) erst erfolgt, wenn das fragliche Konto tatsächlich belastet wurde. Der blosse Auftrag zur Belastung des Kontos am fraglichen Datum genügt für sich alleine nicht; das prozessuale Risiko einer verspäteten Verarbeitung durch das beauftragte Bankinstitut liegt beim Auftraggeber. Beweisbelastet ist der Zahlungspflichtige. Trifft die Zahlung verspätet ein, muss er die rechtzeitige Belastung seines Kontos nachweisen (Riedo in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 64 zu Art. 91 StPO).
Vorliegend ist die zweite Zahlung von Fr. 500.00 gemäss Kontrolljournal des Kantonsgerichts am 17. Oktober 2018 aufgegeben und verarbeitet und am 18. Oktober 2018 dem Kantonsgericht gutgeschrieben worden (vgl. Beilage zu KG-act. 11). Diese Teilzahlung erfolgte somit verspätet, nachdem die Sicherheitsleistung von Fr. 1‘200.00 letztmals per 15. Oktober 2018 zu bezahlen war (KG-act. 10). Der Privatkläger müsste somit beweisen, dass die Teilzahlung von Fr. 500.00 spätestens am 15. Oktober 2018 seinem Konto belastet worden ist. Aus den von ihm eingereichten Bankauszügen ergibt sich indessen, dass der Auftrag zur Zahlung von Fr. 500.00 vom 17. Oktober 2018 datiert und mit Valuta von gleichem Datum ausgeführt worden ist (KG-act. 12). Das Kontrolljournal des Kantonsgerichts und die Bankauszüge des Privatklägers stimmen mithin überein: er hat die Zahlung der zweiten Tranche von Fr. 500.00 erst am 17. Oktober 2018 in Auftrag gegeben und es wurde ihm am gleichen Tag, mithin verspätet, belastet. Was der Privatkläger dagegen handschriftlich auf seinen Bankbelegen vorbringt (KG-act. 12), vermag nicht durchzudringen. Mit den von ihm angegebenen Gründen „Wartungsarbeiten bei e-Banking“, „Überweisung mit alter- & neuer IBAN Nummer“ und „Überweisung mit Express Zustellung“ lässt sich die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht beweisen. Vielmehr lässt sich seinen eigenen Kontoauszügen nichts Derartiges entnehmen. Damit steht fest, dass die Sicherheitsleistung von Fr. 1‘200.00 im Umfange von Fr. 500.00 nicht rechtzeitig erbracht worden ist.
3. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trägt. Aufgrund der Entstehungsgeschichte der Norm ist davon auszugehen, dass jedes Verschulden, auch leichte Fahrlässigkeit die Wiederherstellung der Frist ausschliesst. Eine Wiederherstellung ist nur zulässig, wenn den Gesuchsteller – und die Personen, für deren Verhalten er einzustehen hat – kein Verschulden trifft (Riedo, a.a.O., N 33 zu Art. 94 StPO; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 94 StPO).
Vorliegend lässt der Privatkläger geltend machen, dass er an einer schweren depressiven Störung leide. Sein Psychiater bescheinige, dass er nicht in der Lage sei, seine Behördenangelegenheiten selbst zu verrichten. Die Erkrankung des Privatklägers beeinträchtige ihn in der Verrichtung administrativer Angelegenheiten, insb. auch im Erledigen seiner Zahlungsverbindlichkeiten. Damit vermag der Privatkläger sich jedoch nicht zu entschuldigen. Zwar bescheinigt der Psychiater mit Schreiben vom 25. Oktober 2018, dass sich der Privatkläger in einer ambulanten fachärztlich-psychiatrischen Behandlung befindet und seit Oktober 2013 wegen einer schweren depressiven Störung nicht in der Lage sei, seine Behördenangelegenheiten selbst zu verrichten (KG-act. 14/1). Dass der Privatkläger fristgerecht am 15. Oktober 2018 eine Teilzahlung von Fr. 700.00 leistete, beweist, dass er grundsätzlich in der Lage war, Zahlungsaufträge innert Frist auszuführen. Zudem bestand seit 2013 genügend Zeit, um sich für seine administrativen und rechtlichen Angelegenheiten zu organisieren, wenn der Privatkläger aufgrund seiner Erkrankung dafür der Hilfe von Drittpersonen bedurfte. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem der Privatkläger anwaltschaftlich vertreten und somit nicht ohne Rechtsbeistand ist. Die Sicherheitsleistungsverfügung wurde dem Rechtsvertreter des Privatklägers am 21. August 2018 zugestellt (Beilage zu KG-act. 3). Die Frist wurde zweimal erstreckt (KG-act. 9 f.). Bis zum 15. Oktober 2018 bestand genügend Zeit, um sich für die Zahlung zu organisieren und/oder dem Privatkläger die dafür nötige Hilfe zukommen zu lassen. Das Fristversäumnis ist nicht unverschuldet. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen.
4. Gemäss Art. 383 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. Für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO muss keine Nachfrist angesetzt werden (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO). Dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde, wurde dem Privatkläger bereits in der Verfügung vom 20. August 2018 (KG-act. 3) angedroht. Nachdem die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wurde, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Voraussetzungen für einen Anspruch der beschuldigten Person gegenüber der Privatklägerschaft gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO sind nicht gegeben, weshalb die Entschädigung des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen ist. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRAe).
6. Über Nichteintreten auf eine Beschwerde kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden. Gleiches gilt für das Fristwiederherstellungsgesuch, welches als Zwischenfrage in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt. Die Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten ergibt sich auch aus Art. 383 StPO. Ist die Verfahrensleitung zur Fristansetzung für die Leistung einer Sicherheit zuständig, ist sie es auch für die Fristwiederherstellung. Die Verfahrensleitung liegt beim Präsidenten (§ 40 Abs. 1 JG; vgl. hierzu auch: Riedo, a.a.O., N 59 zu Art. 94 StPO);-
verfügt:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Privatkläger auferlegt und von seinem Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten den Rest von Fr. 900.00 zurück zu erstatten.
4. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren durch die Kantonsgerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 bezahlt.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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6. Dezember 2018 kau