Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 21. September 2018
BEK 2018 129
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Juli 2018, ZES 2018 239);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin, der A.________ AG, gegen die Gesuchsgegnerin, B.________, um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. zz des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 11. April 2018 für die Forderungen von Fr. 1‘300.00 nebst 5% Zins seit 1. März 2018 sowie Fr. 1‘300.00 nebst 5% Zins seit 1. April 2018 ab. Die Rechtsöffnungskosten von Fr. 100.00 auferlegte er der Gesuchstellerin und verpflichtete sie, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 20.00 zu bezahlen.
2. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) innert Frist Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt, ihr Rechtsöffnungsbegehren neu zu beurteilen oder die Prozesssache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ihre Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass ihnen der Vorderrichter massgebliche von der Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) im Rechtsöffnungsverfahren eingereichte Unterlagen nicht zugestellt habe. Aufgrund der erhaltenen Unterlagen hätten sie davon ausgehen dürfen, dass einzig gestützt auf die ausserordentliche Kündigung der Beschwerdegegnerin und die ausserordentliche Kündigungsbestätigung der Beschwerdeführerin entschieden werde; deshalb hätten sie auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Mit anderen Worten, wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben
(KG-act. 1).
Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 16. August 2018 beantragt der Vorderrichter, es sei in Gutheissung der Beschwerde die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wobei auf eine Kostenerhebung zu verzichten sei. Der Beschwerdeführerin sei die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2018 sowie die diesbezügliche Beilage vor Erlass des Rechtsöffnungsentscheids im Dispositiv versehentlich nicht zugestellt und sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden. Diesen Mangel gelte es zu heilen (KG-act. 5).
Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist weder eine Beschwerdeantwort ein (KG-act. 4 inkl. Track & Trace vom 27. August 2018, wonach ihr die Verfügung vom 13. August 2018 betreffend Frist zur Beschwerdeantwort am 14. August 2018 zugestellt wurde), sodass androhungsgemäss Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen wird, noch liess sich die Beschwerdegegnerin zum Antrag und zur Begründung des Vorderrichters vernehmen (KG-act. 6 inkl. Track & Trace vom 27. August 2018, wonach ihr die Verfügung vom 17. August 2018 betreffend Aktenzustellung und Frist zur Stellungnahme am 21. August 2018 zugestellt wurde), weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme angenommen wird. Letzteres gilt auch für die Beschwerdeführerin, die ebenfalls keine Stellungnahme einreichte (KG-act. 6 inkl. Track & Trace vom 27. August 2018).
3. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts formeller Natur. Bei dessen Verletzung leidet der Entscheid grundsätzlich an einem schweren Mangel und ist aufzuheben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 26 zu Art. 53 ZPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht auf gleichmässige und beidseitige Anhörung der Parteien vor einem Entscheid – so sind die Parteien denn auch über jeden Verfahrensschritt und über alle Äusserungen, Eingaben und Anträge zu orientieren – und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht bei richterlichen Verfahren dar (Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., N 6 zu Art. 53 ZPO).
b) Vorliegend wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin offensichtlich verletzt. Der Vorderrichter bestätigt, vor seinem Entscheid die Beschwerdeführerin versehentlich nicht mit einer Eingabe (inkl. Beilage) von der Gegenpartei dokumentiert und nicht zur Stellungnahme eingeladen zu haben. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verbesserung des Verfahrensmangels) kommt vorliegend aufgrund der beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz nicht in Frage (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 11 zu Art. 327 ZPO). Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die nicht spruchreife Sache, ohne auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2‘600.00.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
24. September 2018 sl