Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 10. August 2018
BEK 2018 128
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Einsprache Strafbefehl, Rückzug
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 31. Juli 2018, SEO 2018 005);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Strafbefehl vom 27. April 2018 A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend versuchte Nötigung schuldig sprach und ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 bestrafte, bei Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe (Vi-act. A0);
dass der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln fristgerecht Einsprache erhob (U-act. 14.1.04);
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Verfügung vom 26. Juni 2018 den Strafbefehl an das Bezirksgericht Einsiedeln überwies
(U-act. 9.1.04);
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juni 2018 die Parteien zur Hauptverhandlung vom 31. Juli 2018 vorlud (Vi-act. D3);
dass der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Tatvorwürfe zugab und in der Folge seine Einsprache zurückzog (Vi-act. A2, Rückzugserklärung am Protokoll angeheftet);
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Verfahren SEO 2018 005 mit Verfügung vom 31. Juli 2018 als durch Rückzug der Einsprache erledigt am Protokoll abschrieb (angef. Verfügung);
dass der Beschuldigte dem Kantonsgericht am 3. August 2018 (Postaufgabe) eine als „Einsprache“ bezeichnete Beschwerde einreichte (KG-act. 1);
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. August 2018 im Wesentlichen erklärte, ihm stehe nur die AHV in der Höhe von Fr. 2‘350.00 zur Verfügung und er könne die „insgesamt Fr. 1‘700.00“ nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlen, während er an anderer Stelle vorbrachte, er werde die Entscheidgebühr des Bezirksgerichts Einsiedeln in der Höhe von Fr. 200.00 überweisen (KG-act. 1);
dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);
dass zwar gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist, wenn seine Eingabe den Anforderungen nicht entspricht, eine Beschwerde jedoch grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen ist und später weder ergänzt noch korrigiert werden kann, weshalb die Regel der Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO dann nicht greift, wenn entweder eine bewusst mangelhafte Eingabe (z.B. fehlende Begründung trotz Rechtsmittelbelehrung) eingereicht wird (Lieber in: Donatsch/Hansjabko/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 3 zu Art. 385; BGer Urteil vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013) oder wenn die Eingabe zwar eine (immerhin minimale) Begründung enthält, welche erlaubt zu verstehen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid anficht, diese Begründung jedoch nicht zu genügen vermag (BGer Urteil vom 7. Januar 2015, 1B_363/2014);
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2018 die Unzulänglichkeiten seiner Eingabe aufgezeigt wurden und ihm gestützt auf Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2 StPO eine Nachfrist innert allfälliger noch laufender Rechtsmittelfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt wurde (KG-act. 3);
dass der Beschwerdeführer am 7. August 2018 (Postaufgabe) eine Verbesserung einreichte, er sich in dieser Verbesserung aber ebenso wenig mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, sondern im Wesentlichen nur wiederholt resp. präzisiert, er werde die Entscheidgebühr des Bezirksgerichts Einsiedeln von Fr. 200.00 bezahlen, seine Beschwerde richte sich insbesondere gegen die Zeitdauer, in welcher er den Betrag in der Höhe von Fr. 1‘580.00 überweisen solle (KG-act. 4), was wie aufgezeigt (KG-act. 3) Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat;
dass der Beschwerdeführer zwar ausgangsgemäss kostenpflichtig würde (Art. 428 Abs. 1 StPO), ausnahmsweise und unpräjudiziell jedoch auf eine Kostenerhebung verzichtet wird;
dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. Vorsitzenden fällt;
dass der Beschwerdeführer abschliessend erneut (vgl. KG-act. 3) darauf hingewiesen wird, dass gemäss Art. 425 StPO Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können, und dass es dem Beschwerdeführer offen steht, ein solches Gesuch (betreffend die Verfahrenskosten) nach Rechtskraft des Entscheids bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Wollerau, noch zu stellen;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R, inkl. Kopien von KG-act. 5 und 6), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, inkl. Kopien von KG-act. 4 und 6), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
10. August 2018 kau