Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 3. September 2019
BEK 2018 127
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **3.**E.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, **4.**F.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, **5.**G.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug, Urkundenfälschung)
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2018, SUB 2017 557, 559, 560, 561, 562);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahme vom 5. Juli 2018 verfügte, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegte;
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 2. August 2018 folgende Rechtsbegehren stellte:
1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2018 aufzuheben.
2. Es sei das Dossier zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltserhebung an die Beschwerdegegnerin rückzuüberweisen.
3. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin vollständige Akteneinsicht in die Verfahrensakten betreffend die Nachtragsanzeige vom 24. Januar 2018 in Sachen A.________ AG zu gewähren.
4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die von der Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 3. Juli 2018 gestellten Beweisanträge gutzuheissen und die entsprechenden Beweise ohne weiteren Verzug zu erheben.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
dass die Beschwerdeführerin einer ersten Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 2'000.00 gemäss Verfügung vom 3. August 2018 mit Zahlung vom 10. August 2018 fristgerecht nachgekommen ist (KG-act. 3);
dass den Beschuldigten mit Verfügung vom 29. August 2018 Gelegenheit gegeben wurde, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung eine Beschwerdeantwort einzureichen, zur Vernehmlassung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 16. August 2018 Stellung zu nehmen und ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass künftige Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt erfolgten;
dass die Verfügung vom 29. August 2018 zusammen mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Juli 2018, der Beschwerde vom 2. August 2018, der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2018 und einem separat ausgefertigten Rechtshilfebegehren rechthilfeweise an die Beschuldigten in Dubai, Vereinigte Arabischen Emirate, und den Beschuldigten in Jersey zuzustellen waren und gemäss den Anforderungen im Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz ins Arabische bzw. Englische übersetzt werden mussten, wobei die zuzustellenden Dokumente für jeden Beschuldigten einzeln auszufertigen waren, was mit entsprechend hohem Aufwand verbunden war (vgl. KG-act. 6, 7, 10-12);
dass zusammen mit den Parallelverfahren BEK 2018 125 und 126 dadurch allein Übersetzungskosten von Fr. 35'077.50 entstanden (KG-act. 9 in BEK 2018 125);
dass die Zustellung an den Beschuldigten G.________ in Jersey erfolgreich war und dieser am 2. Mai 2019 eine Beschwerdeantwort einreichte (KG-act. 13), während die Zustellungen an die Beschuldigten in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, nach wie vor pendent sind, was der Beschwerdeführerin und der kantonalen Staatsanwaltschaft mitgeteilt wurde (KG-act. 14);
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Mai 2019 unter Hinweis auf die bereits angefallenen Übersetzungskosten aufgefordert wurde, innert 10 Tagen eine weitere Sicherheit von Fr. 15'000.00 zu erbringen (KG-act. 15);
dass mit Verfügung vom 4. Juni 2019 ein Gesuch um Abnahme der Frist zur Leistung der zusätzlichen Sicherheit abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine (einmalige) Nachfrist bis spätestens 25. Juni 2019 gesetzt wurde, um die zusätzliche Sicherheitsleistung von Fr. 15'000.00 zu erbringen, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfalle (KG-act. 18);
dass mit Verfügung vom 25. Juli 2019 ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend Abnahme der Pflicht zur Leistung der Sicherheit von Fr. 15'000.00 abgewiesen und ihr eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen seit Zustellung gesetzt wurde, um die Sicherheit zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (KG-act. 24);
dass in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen wurde, dass nicht nur Übersetzungskosten im Betrage von rund Fr. 35'000.00, sondern auch ein ausserordentlich hoher Aufwand des Gerichts bereits angefallen sei, mit weiterem erheblichem Aufwand zu rechnen sei und dass die Privatklägerschaft für die von ihr verursachten Kosten vorschusspflichtig sei, inkl. Übersetzungskosten, dass die Privatklägerin keinen Beweis dafür erbringe, dass die Beschuldigten der deutschen Sprache mächtig seien und insbesondere auch nicht vorbringe, die Verfahrensleitung hätte im Zeitpunkt der Übersetzungen bereits davon gewusst oder wissen müssen und dass die Übersetzungen im Übrigen zwingend gewesen seien, weil für Zustellungen in die Vereinigten Arabischen Emirate nur die arabische Sprache zulässig und für solche nach Jersey eine Übersetzung ins Englische nötig seien;
dass die Sicherheit von Fr. 15'000.00 auch nicht in der mit Verfügung vom 25. Juli 2019 letztmalig gesetzten und nicht erstreckbaren Frist geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2. August 2018 beantragte, ihr vollständige Akteneinsicht in die Verfahrensakten betreffend Nachtragsanzeige vom 24. Januar 2018 in Sachen A.________ AG zu gewähren (KG-act. 1, S. 2), namentlich in die Seiten 5-9 und 12-13 des Nachtrags vom 24. Januar 2018 und die Beilagen 7, 9 und 10 (KG-act. 1, S. 7 Nr. 15 und S. 8 Nr. 20) und sie diesen Anspruch später auf sämtliche erwähnten Beilagen zur Nachtragsanzeige vom 24. Januar 2018 und weitere Akten des Untersuchungsverfahrens ausweitete (KG-act. 9 und 19) bzw. am Akteneinsichtsrecht festhielt (KG-act. 16 und 23);
dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2019 Einsicht in die kantonsgerichtlichen Akten gegeben wurde und ihm eine Kopie des Aktenverzeichnisses der Untersuchungsakten zugestellt wurde (KG-act. 18, Ziff. 1), worauf er die vom Akteneinsichtsgesuch betroffenen Akten näher spezifizierte (KG-act. 19/1, grün markierte Akten);
dass die Staatsanwaltschaft dem Akteneinsichtsgesuch mit Ausnahme von U-act. 3.2.00 opponierte (KG-act. 4 und 21);
dass nur die anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 StPO für das Akteneinsichtsrecht darlegen müssen, inwiefern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Schmutz, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 12 zu Art. 101 StPO), während der Privatklägerschaft das Akteneinsicht grundsätzlich vorbehaltlos zusteht, sich auf die ganzen Verfahrensakten erstreckt, allerdings auf das zu beschränken ist, was zur Durchsetzung ihrer Verfahrensrechte nötig ist, weshalb z.B. das Akteneinsichtsrecht bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und der übrigen Privatkläger beschränkt ist (Schmutz, a.a.O., N 11 zu Art. 101 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, N 622 und 625; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 und 10 zu Art. 101 StPO; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 9 und 14 zu Art. 101 StPO);
dass es in den von der Beschwerdeführerin in KG-act. 19/1 grün markierten Dokumenten immer auch um die Beschwerdeführerin selber geht, sie in fast allen diesen Dokumenten namentlich erwähnt wird und die Dokumente zum Teil sogar von ihr selber stammen, weshalb ein Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin nicht verneint werden kann und ihr somit – nach Eintritt der Rechtskraft – die Akteneinsicht in die gemäss KG-act. 19/1 spezifizierten Untersuchungsakten zu gewähren ist;
dass die Beschwerdeführerin in der Hauptsache unterliegt und nur im Nebenpunkt der Akteneinsicht obsiegt, weshalb der grössere Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen wären (Art. 428 StPO), jedoch zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin bei Beschwerdeerhebung nicht unbedingt mit Verfahrenskosten in der vorliegenden Höhe (inkl. 1/3 Anteil an den Übersetzungskosten von Fr. 35'077.50) rechnen musste, diese auch von der Verfahrensleitung nicht in dieser Höhe vorausgesehen wurden, und es sich deshalb rechtfertigt, ausnahmsweise einen Teil dieser Kosten auf die Staatskasse zu nehmen;
dass die Beschwerdeführerin für das teilweise Obsiegen (Akteneinsicht) gestützt auf Art. 436 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;
dass die Zustellung der vorliegenden Verfügung an die Beschuldigten in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate gestützt auf Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO nunmehr durch Veröffentlichung im Amtsblatt zu erfolgen hat, nachdem trotz aussergewöhnlichem Aufwand und Kosten die bisherigen Verfügungen den Beschuldigten in Dubai nach fast einem Jahr immer noch nicht zugestellt werden konnten;
dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 383 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Beschwerdeführerin wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen bundesgerichtlichen Verfahrens Akteneinsicht in die folgenden Untersuchungsakten gewährt:
0.1.010-0.1.013
3.2.001-3.2.008
8.1.041-8.1.073
9.1.006-9.1.010
17.1.001-17.7.009
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer kann sich die entsprechenden Akten zur Einsicht zusenden lassen, in diese gegen Voranmeldung auf der Kantonsgerichtskanzlei Einsicht nehmen, solange sie nicht an die Staatsanwaltschaft zurückerstattet wurden, oder gegen Gebühr Fotokopien erstellen lassen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 12'192.50 werden der Beschwerdeführerin im Umfange von Fr. 3'500.00 auferlegt und im Betrag von Fr. 2'000.00 von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.
4. Die Beschwerdeführerin wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1'500.00 entschädigt. Der Entschädigungsanspruch von Fr. 1'500.00 wird mit der Zahlungspflicht von Fr. 1'500.00 gemäss Ziffer 3 verrechnet.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), den Beschuldigten G.________ (1/R, an die Zustelladresse in Zürich), die Beschuldigten in Dubai (1/R, mittels Publikation im Amtsblatt) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, die Akten werden mit den Verfahren BEK 2018 125 und 126 zurückerstattet) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
3. September 2019 kau