Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 13. November 2019
BEK 2018 125
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, **2.**C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner, **3.**D.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, **4.**E.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, **5.**F.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Erschleichen einer falschen Beurkundung)
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2018, SUB 2017 557/559/560/561/562);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Juli 2018 verfügte, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung eingestellt werde, und dass sie die Zivilansprüche von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwies, die Verfahrenskosten von Fr. 2'492.50 auf die Staatskasse nahm sowie den Beschuldigten keine Entschädigung oder Genugtuung zusprach;
dass der Privatkläger, damals noch vertreten durch Rechtsanwalt G.________, Zürich, mit Beschwerde vom 31. August 2015 (recte: 31. Juli 2018) die folgenden Anträge stellte (KG-act. 1):
1. Es sei die Einstellungsverfügung umfassend aufzuheben.
2. Es seien die beiden Beschwerden des Privatklägers gegen die getrennten Einstellungsverfügungen gemeinsam zu behandeln.
3. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die offenbar getrennt geführten Untersuchungen vereint zu führen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
dass der Privatkläger mit Verfügung vom 2. August 2018 aufgefordert wurde, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheit von Fr. 2'000.00 zu leisten, welche fristgerecht bezahlt wurde (KG-act. 3);
dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Beschwerdevernehmlassung vom 16. August 2018 beantragte, auf die Beschwerde kostenpflichtig nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 5);
dass die Beschuldigten mit Verfügung vom 29. August 2018 aufgefordert wurden, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung eine Beschwerdeantwort einzureichen und zur Vernehmlassung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 16. August 2018 Stellung zu nehmen, unter Androhung des Verzichts auf Beschwerdeantwort und Stellungnahme (KG-act. 6);
dass die Fristansetzung zur Beschwerdeantwort auf dem Rechtshilfeweg lediglich dem Beschuldigten F.________ in Jersey zugestellt werden konnte (KG-act. 16+17), welcher am 2. Mai 2019 eine Beschwerdeantwort (in englischer Sprache) einreichte, die Anschuldigungen in Abrede stellte und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte (KG-act. 18);
dass die rechtshilfeweise Zustellungen an die übrigen Beschuldigten in Dubai demgegenüber trotz diplomatischer Bemühungen bis heute nicht erfolgen konnten (KG-act. 24-26);
dass der Rechtsvertreter des Privatklägers sein Mandat mit Schreiben vom 2. April 2019 mit sofortiger Wirkung niederlegte und das Gericht ersuchte, mit dem Privatkläger über dessen Adresse in Dubai zu korrespondieren (KG-act. 15);
dass der Privatkläger mit Verfügung vom 7. Mai 2019 infolge der inzwischen angefallenen, hohen Übersetzungskosten von Fr. 35'077.50 aufgefordert wurde, in den Verfahren BEK 2018 125-126 einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 30'000.00 innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, er überdies aufgefordert wurde, unter Androhung künftiger Publikation im Amtsblatt ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (KG-act. 20), und dass nochmals versucht wurde, diese Verfügung dem Privatkläger mit den nötigen Übersetzungen und Beilagen auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen (KG-act. 21-23);
dass trotz der Bemühungen des Bundesamts für Justiz auch die Verfügung vom 7. Mai 2019 dem Privatkläger auf dem Rechtshilfeweg nicht zugestellt werden konnte (KG-act. 24-26), weshalb mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 die Publikation der Verfügung vom 7. Mai 2019 im kantonalen Amtsblatt angeordnet wurde (KG-act. 27) und dass die Publikation effektiv am ________ erfolgte (KG-act. 28);
dass der Privatkläger die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat;
dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Verfahrenskosten von Fr. 13'500.00 (inkl. 1/3 Anteil an den Übersetzungskosten von Fr. 35'077.50 in den Verfahren BEK 2018 125-127 und 1/2 Anteil an den Übersetzungskosten von Fr. 900.00 in den Verfahren BEK 2018 125-126) dem Privatkläger aufzuerlegen und im Umfange von Fr. 2'000.00 von seinem Kostenvorschuss zu beziehen sind;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;
dass die Zustellung an den Privatkläger und die Beschuldigten gestützt auf Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO wiederum im Amtsblatt zu erfolgen hat, nachdem trotz aussergewöhnlichem Aufwand bis heute keine Zustellungen auf dem Rechtshilfeweg erfolgen konnten;
dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 13'500.00 werden dem Privatkläger auferlegt und im Umfange von Fr. 2'000.00 von seinem Kostenvorschuss bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung bzw. Publikation im Amtsblatt nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Privatkläger und die Beschuldigten Ziff. 2-4 durch Publikation des Dispositivs im Amtsblatt (1/R, unter Hinweis darauf, dass je ein begründetes Exemplar der Verfügung auf der Kantonsgerichtskanzlei bezogen werden kann), an den Beschuldigten Ziff. 5 (1/R, an dessen Zustelladresse in der Schweiz), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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13. November 2019 kau