Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 8. August 2018
BEK 2018 123
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Einzelrichter B.________, c/o Bezirksgericht Einsiedeln, Postfach 38,
Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln, Gesuchsgegner,
betreffend
Ausstand
(Ausstandsgesuch vom 23. Juli 2018 SEO 2017 003);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2016 des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals „Abbiegen nach links verboten“ und des Überfahrens einer Doppellinie schuldig (Vi-act. A/0a). Gegen diesen Strafbefehl reichte der Gesuchsteller am 14. November 2016 rechtzeitig Einsprache ein. Am 20. März 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln Anklage beim Bezirksgericht Einsiedeln (Vi-act. A/0b). Mit Verfügung vom 24. März 2017 wies Einzelrichter C.________ die Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zurück (Vi-act. A/0c). Am 30. März 2017 reichte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln eine überarbeitete Anklageschrift mit einer Eventualanklage ein (Vi-act. A/I). Mit Verfügung vom 31. März 2017 stellte Einzelrichter B.________ fest, dass die Prüfung der (verbesserten) Anklage keine Mängel ergeben habe.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 verlangte der Beschuldigte den Ausstand von Einzelrichter B.________ wegen Befangenheit und stellte Anträge auf Rückweisung der Anklage und Verschiebung der Hauptverhandlung. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 (BEK 2017 86) ab, soweit darauf einzutreten war (Vi-act. A/III). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1B_75/2018 vom 16. März 2018 abgewiesen (Vi-act. A/IV).
Am 27. April 2018 stellte der Beschuldigte ein weiteres Ausstandsgesuch gegen Einzelrichter B.________, welches von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 5. Juli 2018 abgewiesen wurde (Vi-act. A/V). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
In der Folge lud der Einzelrichter die Parteien mit Verfügung vom 11. Juli 2018 auf den 10. August 2018 zur Hauptverhandlung vor. Die Vorladung hatte, soweit hier relevant, folgenden Wortlaut (Vi-act. D/25):
1. Die Prüfung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO hat keine Mängel ergeben.
2. Der mit Eingabe vom 15.05.2017 gestellte Antrag auf Rückweisung der Anklage an die Untersuchungsbehörde wird einstweilen abgewiesen. Dem Angeklagten steht es offen, den Antrag im Sinne einer Vorfrage an der Hauptverhandlung erneut zu stellen.
[Dispensation der Staatsanwaltschaft]
Nachdem lediglich Übertretungen zur Beurteilung anstehen, wird davon abgesehen, den Beklagten zum persönlichen Erscheinen zur Verhandlung zu verpflichten. Sofern der Angeklagte auf eine Teilnahme verzichtet, findet diese gleichwohl statt.
5. Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO).
7. An der Hauptverhandlung erfolgen keine eigenen Beweisabnahmen durch das Gericht.
8. Den Parteien wird eine Frist von 7 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Verspätete Beweisanträge können zu Kosten- und Entschädigungsfolgen führen.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 an das Bezirksgericht Einsiedeln stellt der Beschuldigte ein erneutes Ausstandsbegehren gegen Einzelrichter B.________. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe keine Dispensation von der Hauptverhandlung beantragt und für eine Befreiung von der Erscheinungspflicht von Amtes wegen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Hinweis in der Vorladung, dass die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden könne, sei „grober Unfug“, weil keine Überweisung eines Strafbefehls vorliege, sondern die Staatsanwaltschaft Anklage im Sinne von Art. 324 ff. StPO erhoben habe. Tatsächlich hätte die Staatsanwaltschaft jedoch nicht Anklage erheben, sondern einen Strafbefehl erlassen müssen, weil die Voraussetzungen dafür gegeben gewesen wären. Er verlange deshalb erneut die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft. Einzelrichter B.________ sei aus „naheliegenden Gründen“ befangen, diese eigenen Fehler zu beheben. Er werde als „iudex inhabilis“ abgelehnt.
Der Einzelrichter überwies das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht. Die Parteien wurden über den Eingang des Gesuchs in Kenntnis gesetzt (KG-act. 2). Überdies wurde dem Beschuldigten das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht (KG-act. 4). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO).
2. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO liegt ein Ausstandsgrund vor, wenn die in einer Strafbehörde tätige Person aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 ff. mit Hinweisen). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_101/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.1).
a) Gemäss Art. 336 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn a. Verbrechen oder Vergehen behandelt werden oder b. die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet. Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. Damit die Verfahrensleitung die beschuldigte Person von ihrer Erscheinungspflicht entbinden kann, ist formell die Stellung eines Gesuches notwendig, welches wichtige Gründe enthalten muss. Der Verteidiger darf ein Gesuch nur mit ausdrücklichem Einverständnis der beschuldigten Person stellen (Peter-René Wyder, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 17 zu Art. 336 StPO; Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 10 f. zu Art. 336 StPO).
Der Beschuldigte rügt, dass es keine Veranlassung für seine Dispensation von der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter gegeben habe, nachdem er (der Beschuldigte) kein entsprechendes Gesuch gestellt habe. Er übersieht dabei, dass der Einzelrichter ihm bloss mitteilte, auf eine Anordnung der Verfahrensleitung zum persönlichen Erscheinen zu verzichten. Die Mitteilung ging nicht über das hinaus, was gestützt auf Art. 336 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
ohnehin gilt, nämlich dass der Beschuldigte bei Übertretungen nicht zum persönlichen Erscheinen vor Gericht verpflichtet ist, solange die Verfahrensleitung nichts Anderes anordnet. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung erweist sich insoweit als korrekt. Sie ist dennoch nicht ganz unproblematisch, weil sie – wie vorliegendes Beispiel zeigt – von unerfahrenen Beschuldigten als Dispensation von Amtes wegen und als Aufforderung zum Fernbleiben von der Hauptverhandlung missverstanden werden kann. Dem Beschuldigten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich persönlich oder durch die Verteidigung zur Anklage vor dem urteilenden Gericht zu äussern. Das Recht auf Anwesenheit im Strafprozess ist Teilgehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, des Anspruches auf eine wirksame Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV und der Grundsätze des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK sowie Art. 14 UNO-Pakt II (Peter René Wyder, a.a.O., N 4 zu Art. 336 StPO). Anlässlich der Hauptverhandlung wird die beschuldigte Person gemäss Art. 341 Abs. 3 StPO durch die Verfahrensleitung eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens befragt. Durch das Fernbleiben von der Hauptverhandlung würde die beschuldigte Person ihrer Mitwirkungsrechte verlustig gehen. Durch das Gericht ist deshalb der Anschein des Desinteresses am Erscheinen des Beschuldigten zu vermeiden.
b) Der Beschuldigte rügt zu Recht den Hinweis in der Vorladung als unzutreffend, wonach die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden könne, weil die Staatsanwaltschaft nicht den Strafbefehl vom 28. Oktober 2016 dem Gericht zur Beurteilung überwiesen, sondern Anklage erhoben habe. Der Einzelrichter hat diesen Fehler auf den Einwand des Beschuldigten indessen bereits mit Verfügung vom 25. Juli 2018 (Vi-act. D/27) korrigiert, indem er Ziff. 5 der Verfügung vom 11. Juli 2018 ersatzlos aufgehoben hat. Es erübrigt sich deshalb, in diesem Zusammenhang näher darauf einzugehen.
c) Der Beschuldigte macht im vorliegenden Ausstandsgesuch erneut geltend, die Staatsanwaltschaft hätte nicht Anklage erheben, sondern einen Strafbefehl erlassen müssen und die Prüfung der Anklage durch den Einzelrichter sei mangelhaft. Diesbezüglich hat jedoch bereits das Bundesgericht im Urteil 1B_75/2018 vom 16. März 2018 in E. 3.5 festgehalten, dass die in Art. 329 Abs. 1 StPO umschriebene (formelle) Prüfung der Anklageschrift durch die Verfahrensleitung, welche nicht über die in jedem (Straf-) Gerichtsverfahren unumgänglichen ersten Vorkehrungen hinausgehe, keine Ausstandspflicht begründe. Es besteht keine Veranlassung, um auf diese Beurteilung zurückzukommen.
d) Schliesslich macht der Beschuldigte erneut geltend, er habe dem Gericht bereits seine Beweisanträge gestellt, über welche noch vor der Hauptverhandlung zu entscheiden sei.
Gemäss Art. 331 StPO bestimmt die Verfahrensleitung, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen. Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.
Dadurch, dass der Einzelrichter den Parteien in Ziff. 8 der Verfügung eine (weitere) Frist zur Stellung von Beweisanträgen setzte, ist dem Beschuldigten kein Rechtsnachteil erwachsen, auch wenn er seine Beweisanträge bereits gestellt haben will. Zudem hat das Bundesgericht im Urteil 1B_75/2018 vom 16. März 2018 in E. 3.5 festgehalten, dass (selbst) die Abweisung eines Beweisantrages gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für sich alleine keinen Ausstandsgrund darstelle. Gleiches muss umso mehr für die Einräumung einer weiteren Frist zur Stellung von Beweisanträgen gelten.
e) Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Einzelrichter zwar prozessuale Fehler bzw. Unzulänglichkeiten anzulasten sind. Diese sind jedoch von untergeordneter Bedeutung und begründen keinen wesentlichen Nachteil zu Lasten des Beschuldigten. Trotz Verzichts der Verfahrensleitung, ihn zum persönlichen Erscheinen zu verpflichten, ist ihm eine uneingeschränkte Teilnahme an der Hauptverhandlung nach wie vor möglich. Die Fehlerhaftigkeit des Hinweises bezüglich der Rückzugsmöglichkeit der Einsprache nach Art. 356 Abs. 3 StPO hat der Beschuldigte zudem selber erkannt. Dass der Einzelrichter seine fehlerhafte Anordnung bezüglich Art. 356 StPO aufgehoben hat, zeigt, dass er in der Lage ist, auf seine Entscheide zurückzukommen. Es liegt deshalb kein hinreichender Anschein der Befangenheit vor. Das Ausstandsbegehren ist abzuweisen.
3. Entsprechend dem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine zu sprechen;-
beschlossen:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), Einzelrichter B.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, z.K.), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an Einzelrichter B.________ (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
8. August 2018 kau