Non-entry on appeal for insufficient reasoning

BEK 2018 121Übriges Gericht17.08.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court president dismissed the appeal in a debt-enforcement matter because the appellant’s filing did not meet the requirements of Art. 321 ZPO and no corrected submission was filed within the set cure period. The case concerned a prior order granting definitive legal opening for CHF 121 plus interest and fees. The court placed the appellate costs of CHF 50 on the appellant and denied any party compensation, as no response had been requested from the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 321 ZPO; requirements of the appeal brief and consequences of failure to cure deficiencies; an appeal must contain concrete requests and a reasoned attack on the challenged decision, identifying the alleged errors and the extent of the challenge. In the case of lay submissions, the court may apply somewhat less stringent formal requirements, but only within the appeal period and subject to a timely corrective filing. If the appellant fails to submit a compliant corrected appeal within the set deadline, the appellate court must not enter into the matter. Costs are allocated according to Art. 106 Abs. 1 ZPO; absent a response, no party compensation is awarded.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 17. August 2018

BEK 2018 121

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Amt für Finanzen, Inkasso,

Postfach 1232, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 22. Mai 2018, ZES 2018 182);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Mai 2018 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamtes Arth (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2017) die definitive Rechtsöffnung erteilte für den Betrag von Fr. 121.00 nebst Zins zu 3 % seit dem 13. Dezember 2017 sowie für den bis zum 12. Dezember 2017 aufgelaufenen Zins von Fr. 1.10, die Spruchgebühr von Fr. 100.00 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auferlegte und diesen verpflichtete, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (angef. Verfügung);

  • dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2018 (Posteingang) beim Bezirksgericht Schwyz gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, welches diese gleichentags dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber weiterleitete (KG-act. 1 und 2);

  • dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, im Beschwerdeverfahren mithin eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), und dass bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

  • dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 17. Juli 2018 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, und er insbesondere auch nicht darlegte resp. durch Urkunden bewies, die Schuld sei seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung sei eingetreten (Art. 81 Abs. 1 SchKG, vgl. aber ohnehin Art. 326 ZPO) (KG-act. 2);

  • dass dem Beschwerdeführer – da es sich um eine Laieneingabe handelte – mit Verfügung vom 19. Juli 2018 Frist innert (noch) laufender Rechtsmittelfrist zur Verbesserung angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3);

  • dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 (Posteingang) eine weitere Eingabe beim Bezirksgericht Schwyz einreichte, welches diese Eingabe erneut zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 4 und 4/1-2);

  • dass die vom Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Schwyz eingereichte Eingabe vom 31. Juli 2018 (Posteingang) ebenfalls dem Kantonsgericht Schwyz weitergeleitet wurde (KG-act. 6 und 6/1-2);

  • dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist jedoch keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

  • dass mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

  • dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 50.00 werden dem Gesuchsgegener auferlegt.

3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30‘000.00.

5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. nichtabgeholte R-Sendung vom 2. August 2018), die Beschwerdegegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

17. August 2018 kau

Schlagwörter

appeal admissibilityreasoned appealnon-entrydebt enforcementlegal openingcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance order met the formal and substantive requirements of Art. 321 ZPO.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not satisfy the required reasoning and request requirements; no curative filing was submitted in time.

Extrahierte Begründung

An appeal must state concrete requests and show in detail why the decision is challenged. As a lay submission, the initial filing was tolerated to a limited extent, but the appellant failed to submit a corrected brief within the cure period.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the appellate costs; no party compensation is awarded because no response was obtained.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 106(1) ZPO. Without an appeal response, there is no basis for a compensation award.

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