Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 17. August 2018
BEK 2018 121
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Amt für Finanzen, Inkasso,
Postfach 1232, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 22. Mai 2018, ZES 2018 182);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Mai 2018 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamtes Arth (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2017) die definitive Rechtsöffnung erteilte für den Betrag von Fr. 121.00 nebst Zins zu 3 % seit dem 13. Dezember 2017 sowie für den bis zum 12. Dezember 2017 aufgelaufenen Zins von Fr. 1.10, die Spruchgebühr von Fr. 100.00 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auferlegte und diesen verpflichtete, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (angef. Verfügung);
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2018 (Posteingang) beim Bezirksgericht Schwyz gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, welches diese gleichentags dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber weiterleitete (KG-act. 1 und 2);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, im Beschwerdeverfahren mithin eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), und dass bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 17. Juli 2018 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, und er insbesondere auch nicht darlegte resp. durch Urkunden bewies, die Schuld sei seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung sei eingetreten (Art. 81 Abs. 1 SchKG, vgl. aber ohnehin Art. 326 ZPO) (KG-act. 2);
dass dem Beschwerdeführer – da es sich um eine Laieneingabe handelte – mit Verfügung vom 19. Juli 2018 Frist innert (noch) laufender Rechtsmittelfrist zur Verbesserung angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 (Posteingang) eine weitere Eingabe beim Bezirksgericht Schwyz einreichte, welches diese Eingabe erneut zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 4 und 4/1-2);
dass die vom Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Schwyz eingereichte Eingabe vom 31. Juli 2018 (Posteingang) ebenfalls dem Kantonsgericht Schwyz weitergeleitet wurde (KG-act. 6 und 6/1-2);
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist jedoch keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
dass mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 50.00 werden dem Gesuchsgegener auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. nichtabgeholte R-Sendung vom 2. August 2018), die Beschwerdegegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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17. August 2018 kau