Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 3. Dezember 2018
BEK 2018 120
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Melanie von Rickenbach.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Rechtzeitigkeit Einsprache
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 2. Juli 2018, SEO 2018 17);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl SUI 2017 3372 vom 13. März 2018 wegen verschiedener Wiederhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.00 sowie einer Busse von Fr. 340.00. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. April 2018 Einsprache (U-act. 14.1.03). Die Staatsanwaltschaft wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2018 auf seine ihres Erachtens verspätete Einsprache hin und gewährte ihm eine zehntägige Frist, um die Einsprache zurückzuziehen (U-act. 14.1.05), wovon der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch machte. Die Staatsanwaltschaft überbrachte dem Bezirksgericht Innerschwyz am 27. April 2018 die Akten und beantragte, aufgrund der verspäteten Eingabe nicht auf die Einsprache einzutreten, die Rechtskraft des Strafbefehls festzustellen und die Kosten des Strafverfahrens von total Fr. 4‘007.70 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Vi-act. 1).
1. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2018 Frist an, um zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Einsprache Stellung zu nehmen (Vi-act. 3). Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe am 22. Mai 2018 geltend, seine Frau habe den eingeschriebenen Brief am Postschalter abgeholt, und da sie aufgrund der Schwangerschaft vergesslich geworden sei, habe sie ihm den Brief erst am 4. April 2018 übergeben. Es sei ihr in dieser Zeit auch sehr schlecht gegangen (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 stellte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz die Verspätung und Ungültigkeit der Einsprache sowie die Rechtskraft des Strafbefehls fest.
2. Der Beschwerdeführer reichte dem Bezirksgericht Schwyz am 12. Juli 2018 eine nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift ein, welches diese am 13. Juli 2018 (Posteingang: 17. Juli 2018) an das Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1 und 2). Der Beschwerdeführer erhielt wegen Fehlens der Unterschrift Gelegenheit zur Nachbesserung der Beschwerdeschrift (KG-act. 3), welcher er durch fristgerechte Einreichung der unterzeichneten Beschwerdeschrift am 24. Juli 2018 nachkam (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 25. Juli 2018 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6).
2. In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, er habe vorgängig zur Verfügung vom 2. Juli 2018 keine Möglichkeit erhalten, sich zur Rechtzeitigkeit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl zu äussern (KG-act. 4), womit er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO geltend macht, ist festzustellen, dass er sich dazu vorinstanzlich äussern konnte, was er mit Einreichung seiner Stellungnahme am 22. Mai 2018 auch tat (vgl. oben E. 1a und Vi-act. 4). Soweit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der ihm vorgeworfenen Straftaten im Strafbefehl rügt, ist darauf hinzuweisen, dass seine Einsprache vom erstinstanzlichen Gericht nur zu behandeln ist, wenn die Einsprache fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 356 Abs. 2 StPO). Ist eine Einsprache nicht gültig, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Vorderrichterin prüfte die fristgerechte Einreichung und damit die Gültigkeit der Einsprache. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerde sei aus unerklärlichen Gründen abgelehnt worden. Seine Ehefrau habe gutmütig für ihn den Brief abgeholt, jedoch vergessen, diesen auszuhändigen oder ihn darauf aufmerksam zu machen (KG-act. 4).
1. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ist die Gültigkeit der Einsprache umstritten, entscheidet das erstinstanzliche Gericht darüber (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Einsprache muss insbesondere fristgerecht eingereicht worden sein (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 2 zu Art. 356 StPO). Die Frist bezüglich der Einsprache gegen den Strafbefehl ist eine gesetzliche Frist, welche sich nach Art. 90 ff. StPO berechnet (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2017, N 2 zu Art. 354 StPO; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 606). Sie wird durch die Mitteilung ausgelöst und beginnt am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Zustellung des Strafbefehls hat per eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist laut Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Eine behördliche Sendung gilt nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat diese tatsächlich in Empfang nimmt, sondern laut Bundesgericht ist entscheidend, dass die Zustellung in den Machtbereich des Empfängers gelangte (BGE 122 III 316, E. 4b; Arquint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 5 zu Art. 85 StPO).
2. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Strafbefehl am 21. März 2018 am Postschalter zugestellt (U-act. 14.1.02). Der Beschwerdeführer macht in seiner am 22. Mai 2018 eingereichten Stellungnahme geltend, dass seine Ehefrau den eingeschriebenen Brief für ihn bei der Post abgeholt, ihm diesen jedoch erst am 4. April 2018 ausgehändigt habe (Vi-act. 4). Gemäss den polizeilichen Einvernahmen der Ehefrau vom 26. August 2017 sowie vom 4. November 2017 lebt sie im selben Haushalt wie ihr Ehemann (U-act. 8.2.05 und 8.3.03), die Voraussetzungen für die gültige Zustellung einer behördlichen Sendung gestützt auf Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO sind daher erfüllt. Zudem war dem Beschwerdeführer bewusst, dass ein Strafverfahren hängig war, weil er von der Polizei diesbezüglich einvernommen worden war (U-act. 8.2.02 und 8.3.02). Er musste daher mit der Zustellung behördlicher Mitteilungen rechnen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Ehefrau zur Abholung der auf ihn lautenden eingeschriebenen Postsendung befugt war. Deshalb gelangte der Strafbefehl in den Machtbereich des Beschwerdeführers, als seine Ehefrau diesen bei der Post abholte. Die Zustellung des Strafbefehls erfolgte am 21. März 2018 und nicht erst am 4. April 2018. Die Einsprachefrist begann daher am 22. März 2018 zu laufen und der letzte Tag fiel auf den Karsamstag, weshalb die Frist am 3. April 2018 endete. Die Staatsanwaltschaft fand die Einsprache des Beschwerdeführers am 5. April 2018 in ihrem Briefkasten (U-act. 14.1.04), der genaue Zeitpunkt des Einwurfs der nicht mit der Post beförderten Einsprache blieb jedoch unbewiesen. Der Beschwerdeführer räumte allerdings ein, dass ihm der Strafbefehl erst am 4. April 2018 ausgehändigt wurde, folglich einen Tag nach Ablauf der Frist. Der Beschwerdeführer macht daher nicht geltend, die Einsprache noch innert Frist der Staatsanwaltschaft zugestellt zu haben. Die Einsprache gegen den Strafbefehl erfolgte mithin nicht fristgerecht.
4. Wenn eine Partei eine Frist versäumt und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, kann sie gestützt auf Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Die Wiederherstellung einer Frist setzt vorab ein Gesuch voraus. Es sind keine zu strengen formelle Anforderungen an ein solches Gesuch zu stellen (Riedo, a.a.O., N 9 zu Art. 94 StPO). Wenn in einer verspäteten Laieneingabe die Verspätung begründet wird, so gilt dies als ein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO und es wird kein separates Wiederherstellungsgesuch verlangt. Auch die falsche Bezeichnung eines Rechtsbehelfs schadet nicht (BEK 2015 46, E. 3a). Geht aus der Eingabe nicht klar hervor, ob sie ein Wiederherstellungsgesuch beinhaltet, oder erweist sich das Gesuch als mangelhaft begründet, soll die Behörde dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Klärung bzw. zur Behebung des Mangels einräumen (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 7 zu Art. 94 StPO). Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2018 zu einer Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl auf (Vi-act. 3). Der Beschwerdeführer reichte die Stellungnahme vom 22. Mai 2018 ohne einen Anwalt ein
(Vi-act. 4), weshalb es sich um eine Laieneingabe handelt. Der Beschwerdeführer beantragt darin zwar nicht explizit eine Wiederherstellung der Frist, begründet jedoch seine Säumnis. Es ist daher zu prüfen, ob ein Wiederherstellungsgesuch vorliegt und ob einem solchen stattzugeben wäre. Gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO ist das Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Vorliegend erfolgte die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet, weshalb die Staatsanwaltschaft zuständig für eine allfällige Wiederherstellung der Einsprachefrist ist (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 7 zu Art. 94 StPO). Dementsprechend hat nicht das Kantonsgericht oder die Vorinstanz über ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist i.S.v. Art. 94 StPO zu entscheiden, sondern die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (vgl. BEK 2018 32, E. 3).
5. Weil der Beschwerdeführer die Einsprachefrist versäumte, ist die Beschwerde abzuweisen. Offen bleibt die Frage der Durchbrechung der in der angefochtenen Verfügung festgestellten Rechtskraft durch Wiederherstellung der versäumten Frist, was die Staatsanwaltschaft zu prüfen hat (vgl. BGE 142 IV 201; BEK 2016 161, E. 3).
6. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil die Einsprache verspätet erfolgte, unterliegt der Beschwerdeführer. Vorliegend wird jedoch ausnahmsweise auf eine Kostenauflage im Beschwerdeverfahren verzichtet;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Auf Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, *zur Beurteilung der Wiederherstellung unter Hinweis auf E. 4 f. *) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
4. Dezember 2018 sl