Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 29. Oktober 2018
BEK 2018 119
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,
betreffend
Eintragung Betreibungskreis im Handelsregister
(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 12. Juli 2018, APD 2018 22);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit ausdrücklich als „Beschwerde gem. Art. 17 Abs. 1“ bezeichneter Eingabe vom 5. Juli 2018 stellte die Beschwerdeführerin der unteren Aufsichtsbehörde den Antrag, den Betreibungskreis Altendorf Lachen zu verpflichten, sich als einfache Gesellschaft im Handelsregister einzutragen
(Vi-act. 1). Am 12. Juli 2018 entschied der Vorderrichter, mangels anfechtbarer Verfügung auf die Beschwerde nicht einzutreten und auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 200.00. Dagegen beschwert sich die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht als oberer Aufsichtsbehörde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr das Geschäftsführungsprotokoll gemäss Art. 14 Abs. 1 SchKG offenzulegen. Eventual seien bloss die Verfahrenskosten zu erlassen.
2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids, womit mangels anfechtbarer Verfügung auf die ausdrücklich als Beschwerde bezeichnete und mit Beschwerdegründen nach Art. 17 Abs. 1 SchKG begründete Eingabe der Beschwerdeführerin (vgl. Vi-act. 1) nicht eingetreten wurde, nicht auseinander. Insoweit ist daher auf die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht einzutreten. Von Amtes wegen stellen die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren den Sachverhalt nur dann fest (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), wenn sie, was vorliegend nicht der Fall ist, auf Beschwerden eintreten. Ebenso wenig setzt sich die Beschwerdeführerin mit dem aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ersichtlichen Grund für die Kostenauflage auseinander, nämlich dass ihr schon mehrfach dargelegt wurde, mit Beschwerde seien bloss individuell-konkrete, das Vollstreckungsverfahren weiterführende Anordnungen, aber nicht die allgemeine Amtsführung anfechtbar (vgl. dazu etwa auch BGer 5A_97/2013 vom 26. März 2014 E. 2). Deshalb ist auf die Beschwerde auch im Eventualpunkt der Kostenauflage nicht einzutreten. Nicht einzugehen ist schliesslich auf den erstinstanzlich nicht gestellten und unbehandelten Antrag, das Protokoll über die alljährliche Geschäftsprüfung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SchKG offenzulegen, wobei auch dieses Anliegen kein beschwerdetauglicher Gegenstand von Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ist.
3. Im Übrigen besteht ausserhalb des Beschwerdeverfahrens kein Anlass, aufsichtsrechtlich einzuschreiten. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen ist das zuständige Betreibungsamt (Art. 2 SchKG und § 1 EGzSchKG). Es handelt sich nicht um ein privates Unternehmen, das nach Art. 36 HRegV eintragspflichtig sein könnte, und seine Tätigkeit wird durch die Aufsicht überprüft (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. §§ 10 f. EGzSchKG; vgl. etwa Rechenschaftsbericht des Kantonsgerichts 2017 S. 9). Dass der Vorderrichter in dieser Hinsicht der Beschwerdeführerin keinen begründeten Entscheid eröffnete, ist mangels entsprechender Ansprüche (vgl. Emmel bzw. Staehelin, BSK, Art. 13 SchKG, 2. A. 2010 N 13 bzw. Ergänzungsband ad N 13 lit. a und b; BEK 2014 169 vom 12. Dezember 2014 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden.
4. Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich die kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Ersuchen des Beschwerdeführers hätte befassen müssen, kann dem Bundesgericht mit der Beschwerde in Zivilsachen zur Prüfung vorgelegt werden (BGer 5A_97/2013 vom 26. März 2014 E. 1.1). Die Anfechtbarkeit des vorliegenden Entscheids überprüft allenfalls das Bundesgericht (etwa BGE 140 III 644 E. 2.1);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
29. Oktober 2018 sl