Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 22. August 2018
BEK 2018 118
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
Kanton Uri, Amt für Steuern, Tellsgasse 1, 6460 Altdorf UR, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertr. durch Amt für Finanzen, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf UR,
gegen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Juni 2018, ZES 2018 236);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
(KG-act. 10);
(KG-act. 10);
dass dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 30. Juli 2018 eine zehntägige Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde, um sich zur Frage der Tragung der Gerichtskosten durch ihn zu äussern und dass ihm mitgeteilt wurde, ohne seine Gegenbemerkung werde davon ausgegangen werde, er sei mit der Tragung der Gerichtskosten einverstanden (KG-act. 11);
dass der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind;
dass bei diesem Verfahrensausgang sowie mangels Antrags und aufgrund der geringfügigen Aufwendungen auf die Zusprechung einer Umtriebsentschädigungen an den Beschwerdegegner zu verzichten ist (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c, Art. 106 Abs. 1 sowie Art. 107 Abs. 1 ZPO);
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten resp. Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3‘476.70.
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
22. August 2018 sl