Complaint against seizure of iPhone X dismissed

BEK 2018 114Übriges Gericht21.09.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court rejected the accused's complaint against the prosecution's seizure order for his iPhone X. It held that the enforceable fine and costs of CHF 1,700, together with the accused's lack of assets and unknown whereabouts, justified seizure to secure payment under Art. 263 StPO. The accused's claim that the phone belonged to someone else was unsubstantiated, and his offer to pay later from Kosovo did not eliminate the risk of evasion. Appeal costs of CHF 800 were imposed on him.

Omnilex-Regeste

Art. 263 StPO; seizure of assets to secure fines and procedural costs; the measure is permissible also with respect to third-party assets if there are concrete indications that the accused will evade payment obligations by flight or dissipation of assets. Where an enforceable monetary sanction and costs exist, lack of accessible assets and unknown whereabouts may suffice to establish the risk of non-payment. Unsubstantiated assertions of third-party ownership do not defeat seizure; a mere promise of later payment does not remove the securing interest. Costs of the complaint follow the outcome (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 21. September 2018

BEK 2018 114

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Beschlagnahmebefehl

(Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 15. Juni 2018, SUM 2018 1035);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Kantonspolizei Schwyz nahm den Beschuldigten am 14. Juni 2018 vorläufig fest, nachdem er sich anlässlich einer Verkehrskontrolle bei der Autobahnausfahrt Tuggen und in der anschliessenden Abklärung auf dem Hauptposten nicht ausweisen konnte (U-act. 4.1.01 und 4.1.03). Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft March den Beschuldigten wegen vorsätzlicher rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG und vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.00, wovon ein Tagessatz als durch erstandene Haft geleistet gilt, und einer Busse von Fr. 300.00, schob den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auf und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.00 (U-act. 01.01). Der Beschuldigte erklärte nach Kenntnis der Einsprachemöglichkeit, auf ein Rechtsmittel zu verzichten

(U-act. 01.02). Mit gleichzeitigem Beschlagnahmebefehl vom 15. Juni 2018 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft March das iPhone X des Beschuldigten und verfügte was folgt:

1. Das iPhone X des Beschuldigten wird beschlagnahmt (Art. 263 StPO) und ‑ falls die Busse und Kosten nicht innert Monatsfrist bezahlt werden ‑ verwertet. Der allfällige Verwertungserlös wird dem Beschuldigten angerechnet. Bei rechtzeitiger Bezahlung wird das iPhone X wieder an ihn oder von ihm bevollmächtigte Personen herausgegeben.

  1. [Rechtsmittel]

  2. [Eröffnung]

  3. [Zustellung]

Noch in der Untersuchungszelle erhob der Beschuldigte am 15. Juni 2018 wie folgt sinngemäss Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl

(U-act. 5.1.04; KG-act. 2):

A.________

Alle meine Sachen will ich zurück haben, ich akzeptiere nicht, dass meine Aiphon X beschlagnahmt wird, den Betrag werde ich bezahlen, sobald ich in Kosovo zurückgekehrt bin. Ich will wiesen, wie zu diese[r] Summe von 1700.fr. gekommen ist. Ich habe gar nichts verlangt[.] Warum ist diese schuld. Aiphon X gehört nicht mir, ich muss zurückgeben. Ich habe keine Anwalt verlangt. ich Akzeptiere nicht dass meine Sachen beschlagnahmt werden.

Der Beschuldigte wurde am 15. Juni 2018, 15.25 Uhr, aus der Haft entlassen (U-act. 4.1.08). Seither ist er unbekannten Aufenthaltsorts (KG-act. 1/1 und 3) und ohne gültige Zustelladresse in der Schweiz (U-act. 0.1.02 i.V.m.

KG-act. 1/1).

2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Art. 263 StPO verleiht den Strafbehörden das Recht, Vermögen der beschuldigten Person auch dann zu beschlagnahmen, wenn es nicht in Zusammenhang mit der Straftat steht, deren Abklärung Gegenstand des Strafverfahrens bildet. Doch ist die Beschlagnahme nur zulässig, soweit es um die Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen oder Bussen sowie von Entschädigungen geht (Bommer/Goldschmied, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 53 zu Art. 263 StPO). Die Beschlagnahme kommt zudem nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihren möglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Behörden oder der Privatklägerschaft vorsorglich entziehen will, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Bommer/Goldschmied, a.a.O., N 9 zu Art. 268 StPO).

Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls schuldet der Beschuldigte dem Staat eine (unbedingte) Busse von Fr. 300.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.00, insgesamt somit Fr. 1‘700.00, worauf die Staatsanwaltschaft in den Erwägungen zum Beschlagnahmebefehl zurecht verweist. Gemäss Effektenverzeichnis trug der Beschuldigte bei seiner Verhaftung nur Bargeld im Betrage von Fr. 3.60 auf sich (U-act. 4.1.02). Weitere (greifbare) Vermögenswerte besitzt er offensichtlich nicht, will er doch die Kosten gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde erst nach seiner Rückkehr in den Kosovo bezahlen (U-act. 5.1.04; KG-act. 2). Er ist heute - wie bereits ausgeführt - ohne bekannten Aufenthaltsort, womit sich die Befürchtung, der Beschuldigte könnte sich seiner Zahlungspflicht entziehen, bewahrheitet hat. Die Beschlagnahme ist somit zu Recht erfolgt.

Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Dass das iPhone X nicht ihm gehören soll, ist unbehelflich, nachdem gemäss ausdrücklichem Wortlaut des Gesetzes auch Vermögenswerte von Drittpersonen beschlagnahmt werden können. Seine diesbezüglichen Behauptungen sind zudem unsubstanziert, indem er nicht angibt, wem dieses iPhone X gehören soll, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Sein Angebot, den Betrag von Fr. 1‘700.00 nach seiner Rückkehr in den Kosovo zu bezahlen, reicht nicht aus, weil dadurch die Gefährdung der Zahlung gerade nicht abgewendet werden kann. Zudem ist im Beschlagnahmbefehl (Dispositiv Ziffer 1) ausdrücklich festgehalten, dass das iPhone X dem Beschuldigten bei rechtzeitiger Bezahlung ausgehändigt wird. Dementsprechend hat der Beschuldigte in der Empfangsbescheinigung (U-act. 0.1.02) eine Zustelladresse für das iPhone X bezeichnet. Bezüglich seiner Frage, wie sich die Summe von Fr. 1‘700.00 zusammensetzt, ist er schliesslich auf die Begründung im Beschlagnahmebefehl und den Strafbefehl vom 15. Juni 2018 zu verweisen, womit er sich nicht auseinandersetzt.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 (inkl. Publikationskosten) dem Beschuldigten aufzuerlegen;-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung bzw. seit Publikation des Dispositivs im Amtsblatt nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und den Beschuldigten (1/Publikation im Amtsblatt mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte ein Exemplar des Beschlusses auf der Kantonsgerichtskanzlei beziehen kann) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March als Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

24. September 2018 sl

Schlagwörter

seizuresecurity for costsfineunknown whereaboutsthird-party assetscomplaint costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the seizure of the iPhone X to secure fine and procedural costs was lawful.

Extrahierter Entscheid

Yes. Given the enforceable fine and costs of CHF 1,700, the accused's lack of assets and unknown whereabouts, seizure under Art. 263 StPO was justified.

Extrahierte Begründung

Art. 263 StPO allows seizure of assets, including third-party assets, to secure costs and fines when there are indications the accused may evade payment by flight or asset dissipation. Those indications were present here.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the seizure order should be admitted and could succeed on the accused's objections of ownership and later payment.

Extrahierter Entscheid

No. The ownership allegation was unsubstantiated, and the promise to pay later did not remove the risk of non-payment; the complaint was therefore dismissed insofar as it was admissible.

Extrahierte Begründung

The accused did not identify any third party owner, and the seizure order already provided for release upon timely payment. His arguments did not rebut the risk of evasion.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings?

Extrahierter Entscheid

The accused bears the appeal costs of CHF 800.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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