Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 21. September 2018
BEK 2018 114
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Beschlagnahmebefehl
(Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 15. Juni 2018, SUM 2018 1035);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Kantonspolizei Schwyz nahm den Beschuldigten am 14. Juni 2018 vorläufig fest, nachdem er sich anlässlich einer Verkehrskontrolle bei der Autobahnausfahrt Tuggen und in der anschliessenden Abklärung auf dem Hauptposten nicht ausweisen konnte (U-act. 4.1.01 und 4.1.03). Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft March den Beschuldigten wegen vorsätzlicher rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG und vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.00, wovon ein Tagessatz als durch erstandene Haft geleistet gilt, und einer Busse von Fr. 300.00, schob den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auf und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.00 (U-act. 01.01). Der Beschuldigte erklärte nach Kenntnis der Einsprachemöglichkeit, auf ein Rechtsmittel zu verzichten
(U-act. 01.02). Mit gleichzeitigem Beschlagnahmebefehl vom 15. Juni 2018 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft March das iPhone X des Beschuldigten und verfügte was folgt:
1. Das iPhone X des Beschuldigten wird beschlagnahmt (Art. 263 StPO) und ‑ falls die Busse und Kosten nicht innert Monatsfrist bezahlt werden ‑ verwertet. Der allfällige Verwertungserlös wird dem Beschuldigten angerechnet. Bei rechtzeitiger Bezahlung wird das iPhone X wieder an ihn oder von ihm bevollmächtigte Personen herausgegeben.
[Rechtsmittel]
[Eröffnung]
[Zustellung]
Noch in der Untersuchungszelle erhob der Beschuldigte am 15. Juni 2018 wie folgt sinngemäss Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl
(U-act. 5.1.04; KG-act. 2):
A.________
Alle meine Sachen will ich zurück haben, ich akzeptiere nicht, dass meine Aiphon X beschlagnahmt wird, den Betrag werde ich bezahlen, sobald ich in Kosovo zurückgekehrt bin. Ich will wiesen, wie zu diese[r] Summe von 1700.fr. gekommen ist. Ich habe gar nichts verlangt[.] Warum ist diese schuld. Aiphon X gehört nicht mir, ich muss zurückgeben. Ich habe keine Anwalt verlangt. ich Akzeptiere nicht dass meine Sachen beschlagnahmt werden.
Der Beschuldigte wurde am 15. Juni 2018, 15.25 Uhr, aus der Haft entlassen (U-act. 4.1.08). Seither ist er unbekannten Aufenthaltsorts (KG-act. 1/1 und 3) und ohne gültige Zustelladresse in der Schweiz (U-act. 0.1.02 i.V.m.
KG-act. 1/1).
2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Art. 263 StPO verleiht den Strafbehörden das Recht, Vermögen der beschuldigten Person auch dann zu beschlagnahmen, wenn es nicht in Zusammenhang mit der Straftat steht, deren Abklärung Gegenstand des Strafverfahrens bildet. Doch ist die Beschlagnahme nur zulässig, soweit es um die Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen oder Bussen sowie von Entschädigungen geht (Bommer/Goldschmied, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 53 zu Art. 263 StPO). Die Beschlagnahme kommt zudem nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihren möglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Behörden oder der Privatklägerschaft vorsorglich entziehen will, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Bommer/Goldschmied, a.a.O., N 9 zu Art. 268 StPO).
Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls schuldet der Beschuldigte dem Staat eine (unbedingte) Busse von Fr. 300.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.00, insgesamt somit Fr. 1‘700.00, worauf die Staatsanwaltschaft in den Erwägungen zum Beschlagnahmebefehl zurecht verweist. Gemäss Effektenverzeichnis trug der Beschuldigte bei seiner Verhaftung nur Bargeld im Betrage von Fr. 3.60 auf sich (U-act. 4.1.02). Weitere (greifbare) Vermögenswerte besitzt er offensichtlich nicht, will er doch die Kosten gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde erst nach seiner Rückkehr in den Kosovo bezahlen (U-act. 5.1.04; KG-act. 2). Er ist heute - wie bereits ausgeführt - ohne bekannten Aufenthaltsort, womit sich die Befürchtung, der Beschuldigte könnte sich seiner Zahlungspflicht entziehen, bewahrheitet hat. Die Beschlagnahme ist somit zu Recht erfolgt.
Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Dass das iPhone X nicht ihm gehören soll, ist unbehelflich, nachdem gemäss ausdrücklichem Wortlaut des Gesetzes auch Vermögenswerte von Drittpersonen beschlagnahmt werden können. Seine diesbezüglichen Behauptungen sind zudem unsubstanziert, indem er nicht angibt, wem dieses iPhone X gehören soll, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Sein Angebot, den Betrag von Fr. 1‘700.00 nach seiner Rückkehr in den Kosovo zu bezahlen, reicht nicht aus, weil dadurch die Gefährdung der Zahlung gerade nicht abgewendet werden kann. Zudem ist im Beschlagnahmbefehl (Dispositiv Ziffer 1) ausdrücklich festgehalten, dass das iPhone X dem Beschuldigten bei rechtzeitiger Bezahlung ausgehändigt wird. Dementsprechend hat der Beschuldigte in der Empfangsbescheinigung (U-act. 0.1.02) eine Zustelladresse für das iPhone X bezeichnet. Bezüglich seiner Frage, wie sich die Summe von Fr. 1‘700.00 zusammensetzt, ist er schliesslich auf die Begründung im Beschlagnahmebefehl und den Strafbefehl vom 15. Juni 2018 zu verweisen, womit er sich nicht auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 (inkl. Publikationskosten) dem Beschuldigten aufzuerlegen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung bzw. seit Publikation des Dispositivs im Amtsblatt nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und den Beschuldigten (1/Publikation im Amtsblatt mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte ein Exemplar des Beschlusses auf der Kantonsgerichtskanzlei beziehen kann) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March als Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
24. September 2018 sl