Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 8. Oktober 2018
BEK 2018 112
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Melanie von Rickenbach.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Rothenthurm, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner,
betreffend
Beschwerde gegen Rückweisung Auskunftsbegehren
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Schwyz vom 3. Juli 2018, APD 2018 11);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) schloss am 4. April 2014 mit der Unternehmung B.________ AG einen Darlehensvertrag zur Überbrückung geschäftlicher Verpflichtungen ab (KG-act. 1/8). Am 1. September 2014 unterzeichnete deren Geschäftsführer C.________ (nachfolgend Schuldner) eine Schuldanerkennung für dieses Darlehen (KG-act. 1/7). Mit Wirkung ab 30. September 2014 wurde über die B.________ AG der Konkurs eröffnet und sie wurde am 20. März 2015 aus dem Handelsregister gelöscht. Die Unternehmung D.________ GmbH wurde am 24. November 2016 mit dem Schuldner als Einzelgesellschafter und Geschäftsführer gegründet (KG-act. 1/5 und 7). Der Beschwerdeführer stellte am 4. Juni 2018 (Posteingang 6. Juni 2018) ein Auskunftsbegehren an das Betreibungsamt Rothenthurm (nachfolgend Beschwerdegegner) betreffend die Zustellung eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs der D.________ GmbH (KG-act. 1/6). Der Beschwerdegegner wies das Auskunftsbegehren am 6. Juni 2018 ab (KG-act. 1/5). Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 7. Juni 2018 Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidenten Schwyz als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (KG-act. 1/4). Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Rückweisung des Auskunftsbegehrens ab (KG-act. 1/1), wogegen der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 (Posteingang 9. Juli 2018) Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz erhob (KG-act. 1).
2. Ein Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs kann mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde, namentlich das Kantonsgericht Schwyz gemäss § 10 Abs. 2 EGzSchKG, innert zehn Tagen nach Eröffnung weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG), sofern ein rechtlich geschütztes Interesse verletzt wird. Es können dieselben Anfechtungsgründe wie beim Beschwerdeverfahren an der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 17 SchKG geltend gemacht werden, nämlich Rechtsverletzung, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 7 zu Art. 18 SchKG). Im Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung als kantonales Recht anwendbar (§ 18 EGzSchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe ein Interesse glaubhaft gemacht, weshalb ihm die Betreibungsauskunft gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG zu erteilen sei (KG-act. 1). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und es ist darauf einzutreten.
3. Jede Person mit einem schützenswerten Interesse ist i.S.v. Art. 8a Abs. 1 SchKG auskunftsberechtigt. Bei Drittpersonen ohne Gläubigerstellung oder Vertragsbeziehung mit der betroffenen Person wird die Legitimation jedoch nicht a priori vermutet (Weingart, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 15 zu Art. 8a SchKG). Der Kern des schützenswerten Interesses besteht darin, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Auskunft zu entnehmenden Information und der Gefährdung berechtigter Interessen des Auskunftssuchenden zu bestehen hat (Peter, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, SchKG I, 2. A. 2010, N 7 zu Art. 8a SchKG). Es muss folglich ein besonderes und gegenwärtiges Interesse rechtlicher Natur vorliegen (BGE 93 III 4, E. 2c; Vonder Mühll, Betreibungsregisterauskünfte, BlSchK 2007, S. 167 ff., S. 171). Gemäss Bundesgericht besteht ein solches hinsichtlich des Einsichtsrechts für Daten, „die für das Vollstreckungsverfahren von Bedeutung sind und die als Indiz für die Kreditwürdigkeit einer Person Geltung haben können“ (BGE 115 III 81, E. 2). Jedoch kann ein Gesuchsteller ohne separaten Interessennachweis keine Auskunft über die Gesellschaft des Vertragspartners verlangen, da die Gesellschaft nicht für die Schulden ihres Gesellschafters haftet (Peter, a.a.O., N 10 zu Art. 8a SchKG; Vonder Mühll, a.a.O., S. 174).
1. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch vom 4. Juni 2018 an den Beschwerdegegner sowie seine Beschwerde an die Vorinstanz vom 7. Juni 2018 folgendermassen: „Daher erachte ich als Darlehensgeber, Ansprüche gegenüber dieser Firma von Herr C.________ neu gegründeten Firma D.________ GmbH geltend zu machen (Betreibung – Pfändung – Verwertungsbegehren)“ (KG-act. 1/4 und 1/6). Der Beschwerdegegner wies das Auskunftsbegehren insbesondere aufgrund einer fehlenden Vertragsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ GmbH als Betroffene ab (KG-act. 1/5). Die Vorinstanz bestätigte die Abweisung mit Hinweis darauf, dass die Betroffene als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht für die privaten Schulden ihres Einzelgesellschafters hafte (KG-act. 1/1). Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde vor Kantonsgericht jedoch klar, dass er die Bonität der Betroffenen in Hinsicht auf eine Pfändung der Stammanteile ihres Einzelgesellschafters prüfen wolle und daher einen Betreibungsregisterauszug verlange (KG-act. 1). Diese Absicht ist bereits aus den vorherigen Eingaben des Beschwerdeführers ersichtlich, weshalb die Kritik des Beschwerdeführers, die Argumentation der Vorinstanz ziehe am Sinn seiner Anfrage vorbei, nachvollziehbar ist.
2. Der Beschwerdeführer legt das Bestehen eines Darlehensvertrages sowie einer Schuldanerkennung des Schuldners genügend dar (KG-act. 1/7 und 1/8). Er strebt keinen Prozess gegen die D.________ GmbH selbst, sondern eine Pfändung der Stammanteile ihres Einzelgesellschafters, seines Darlehensschuldners, an. Die Stammanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind pfändbar, was statutarisch auch nicht ausschliessbar ist (vgl. BGE 84 III 21). Der Beschwerdeführer verlangt den Betreibungsregisterauszug daher nicht, weil er seine Forderungen gegenüber der Betroffenen geltend machen möchte. Er benötigt die Information über die Betroffene zur Abschätzung der Prozessrisiken und der Bonität des Schuldners. Das Kantonsgericht Baselland erachtete die Vermeidung eines Prozesses als ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 8a Abs. 1 SchKG (BlSchK 2011, S. 51 ff., E. 3.3). Falls die betroffene D.________ GmbH seit ihrer Gründung im November 2016 bereits mehrmals betrieben wurde, kann die Pfändung der Stammanteile als wenig sinnvoll erscheinen. Es besteht in diesem Sinne ein separater Interessennachweis für eine Auskunft über die Gesellschaft des Vertragspartners und der Beschwerdeführer hat i.S.v. Art. 8a Abs. 1 SchKG ein Interesse glaubhaft gemacht.
3. Das Einsichtsrecht in das Betreibungsregister hat in Abwägung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen verhältnismässig zu sein (BGE 135 III 503, E. 3.4). Die Abklärung der Prozessaussichten durch Einsicht in die Konkursakten einer in einem Konkurs geschädigten Person ohne Gläubigerstellung hinsichtlich einer Klage gegen einen Dritten erachtete das Bundesgericht als verhältnismässig (BGE 93 III 4, E. 2d; vgl. BlSchK 2011, S. 51 ff. und BlSchK 2016, S. 61 ff.; vgl. BlSchK 2000, S. 145 f., S. 146). Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Einsicht in Konkursakten, sondern der Beschwerdeführer verlangt einen Betreibungsregisterauszug der Betroffenen. Ein Betreibungsregisterauszug gibt weniger Informationen über ein Unternehmen preis als eine Einsicht in Konkursakten. Zudem ist das wirtschaftliche Fortkommen der betroffenen Person durch die Einsichtnahme nicht direkt gefährdet (Möckli, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. A. 2014, N 18 zu Art. 8a SchKG). Die Ausstellung eines Betreibungsregisterauszuges zur Abklärung des Werts der im Besitze des Schuldners befindlichen Stammanteile an der Betroffenen ist daher verhältnismässig.
4. Die Beschwerde ist gutzuheissen, im Sinne der Erwägungen ist die Verfügung vom 3. Juli 2018 aufzuheben und der Beschwerdegegner hat dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers stattzugeben.
4. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden werden i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Vize-Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 3. Juli 2018 aufgehoben und das Betreibungsamt Rothenthurm im Sinne der Erwägungen angewiesen, dem Auskunftsbegehren stattzugeben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), das Betreibungsamt Rothenthurm (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
10. Oktober 2018 kau