BEK 2018 111•BEK 2018 111 - mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB)
BEK 2018 111Kantonsgericht Schwyz / Beschwerdekammer (KG Schwyz)31.07.2018
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 31. Juli 2018
BEK 2018 111
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
**1.**C.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, **2.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________,
betreffend
mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 9. Mai 2018, SEO 2017 27);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Beschuldigte mit Urteil vom 9. Mai 2018 vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB freigesprochen hat;
dass sowohl der Privatkläger am 22. Mai 2018 (KG-act. 2 im vorliegenden Verfahren) als auch die Staatsanwaltschaft am 22. Mai 2018 (KG-act. 2 im Verfahren BEK 2018 110) gegen dieses Urteil innert Frist Berufung angemeldet haben (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 4. Juli 2018 zum Versand gekommen ist;
dass der Privatkläger mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 27. Juli 2018 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat;
dass demnach die Berufung des Privatklägers präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung des Privatklägers wird als erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschuldigte (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), je unter Beilage einer Kopie des Rückzugsschreibens, an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden nach Erledigung des Verfahrens BEK 2018 110 zurückerstattet) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
31. Juli 2018 kau