Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 31. August 2018
BEK 2018 110
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
**1.**B.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, **2.**C.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 9. Mai 2018, SEO 2017 27);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 9. Mai 2018 am 22. Mai 2018 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr sowie der Oberstaatsanwaltschaft das begründete Urteil am 5. Juli 2018 zugestellt wurde (vgl. Zustellbelege KG-act. 3);
dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 25. Juli 2018 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass damit der erstinstanzliche Freispruch gemäss Urteil vom 9. Juli 2018 rechtskräftig wird, nachdem die Berufung des Privatklägers bereits mit Verfügung vom 31. Juli 2018 (BEK 2018 111) abgeschrieben worden ist;
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), B.________ (1/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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31. August 2018 kau